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BGH Urteil vom 20.02.1958 – 4 StR 16/58
4. Strafsenat
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iR_16/58_ u 2252 0°C
Im Namen des volkes In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Wilheln 4 OENB zus RG - Süd, dort geboren an & > a.
wegen Unzucht zwischen Männern u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in,der Sitzung von 20. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter . Krumme Bundesrichter Dr. Seuer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.dr. Tang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Obers taaisanwalt RED
als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 27. November 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seinee Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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I» Das Landgericht (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten wegen vollendeter schwerer Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB), wegen versuchter schwerer Unzucht in zwei Fällen und wegen Verschens gegen § 175 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Xonaten Gefängnis verurteilt und die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. In einem weiteren Fall (Li) hat die Strafkanzer das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
Die mit der Sachrüge begründete Revision richtet sich ersichtlich 'gegen das Urteil nur insoweit, als Verurteilung erfolgt ist. Die Binzelangriffe der fevision wenden sich nur gegen die Ablehnung der Ausse "ZUNG. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Abgesehen von dem eingestellten Fall Le (Tatzeit 1952 oder 1953) hat sich der Angeklagte folgendermaßen ver-
gangen:
a) Im Herbst 1956 mit einem Motorradfakier ($.175 StGB) und im August 1957 mit einer erwachsenen Bäckermeister (ebenfalls § 175). Fälle 2 und 5 des Urteilas..
9) etwa im August 1956 (Fall 3) wereuchte der’ Angeklagte, sich an dem 17 Jahre alten Arbeiter. ‚Rurt gm zu vergehen; der Jugendliche wehrte. ihn aber ssundie ab’ ‘(versuchtes Verbrechen nach £3 175: B- Se. 3 StGB)3, '
c} im März: 1957 (weil: 4) grift. der, Angeklagte den. 19 Jahre alten Weber Winfried COmmNen, eis. (dieser gerade austrat, en dessen entblößten-Gesghlechtsteil. i __ 3 versetzte dem Angeklagten einen Faustschlag, : ‚worauf. dieser von dem Jugendlichen abließ ( ebenfalls versughtes. Verbrechen nach § 175 a
Nr. 3);
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‚und deren Offenbarwerden in, den einzelnen, abgöurteilten Taten
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a) im August 1957 (Fall 6) griff er dem 18 Jahre alten Arbeiter Franz WB an dessen Geschlechtsteil und onanierte bei ihm bis zum Samenerguß. Auch führte er WED Hand an sein steifes Glied. Dieses Vorkommnis hat das Landgericht als vollendetes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und wegen des vom Angeklagten hier offenbarten niedriger Charakters als verhältnismäßig schwerwiegend gewertet (S. 9 UA zu III).
In den-Fällen 3 bis 6 ist die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß dessen Hemmungen infolge genossenen Alkohols erheblich vermindert waren. § 51 Abe. 2 StGB (S. 8, I UA). °
II. Der Schuldspruch unterliegt keirien rechtlichen Bedenken. Anlaß zu Ausführungen besteht insoweit nur zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Strafkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB beim Beschwerdeführer verneint. Diese Vorschrift ist von ihr allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der Alkoholeinwirkung erörtert worden (S. 8 UA). Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, daß die mit Fällen geschlechtlich abartiger Betätigung häufig befaßte Jugendschutzkammer übersehen haben sollte, das etwaige Eingreifen dee § 51 StGB zugleich im Hinblick auf die gleichgeschlechtliche ‚Veranlagung des Angeklagten
zu prüfen. u wu - Ba vor
. Die, Strafkammer hat hier eine: Ül6tongeaohlechtliche Neigung des Angeklagteri festgestelät. ACH '3 u). Sie" legt ergänzend hierzu an.anderer ‚Stelle, dee: Urteils dar, er sei rin- £olge der. ‚häuslichen Verhältnisge; ans. Trinken: ‚gekotihen, als deren weitere Folgen äie röstgestsilten Taten ‚zu weiten sind" (S. 9 vay. Es heißt nun allerdings. am: Ende der Urteilsgründe im Rahmen der Darlegungen zur. Frage. der .Strafaussetzung: "Sein Harg zu dleichgeschleolitlicher, Betätigung ist tief verwurzelt".
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Damit hat jedoch der Tatrichter, wie der Urteilszusamnmenhang ergibt, nicht sagen wollen, der abartige Trieb des Angeklagten sei als solcher so stark, daß dadurch jeweils sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder auch nur erheblich vermindert gewesen sei (§ 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB). Dies kann zwar eirmal so sein (BGH IM Nr. 5 zu § 51 StGB = MDR 1955, 368; vgl. auch 36H NJW 1955, 1726 Nr. 19; Schönke/Schröder,
8. Aufl., II 1lba.E. zu § 51), wenn auch in solchen Fällen ein völliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit selten ist.
Dafür daß hier der § 51 StGB wegen krankhafter Triebkaftigkeit in Betracht kam und die Jugendschutzkammer solche Wöglichkeiten beim Angeklagten übersehen hätte, besteht jedenfalls nach den Feststellungen kein Anhalt. Vielmehr kan äie bei ihm vorhandene gleichgeschlechtliche Neigung hauptsächlich unter Alkoboleinfluß zu greifbarem Ausdruck. Seine Verarlagung ist, wie das Urteil (S. 10 UA) ergibt, nicht so stark, daß sie nicht - z.B. durch Strafverbüßung - wirksan bekämpft werden könnte. Der Angeklagte hat seiner Neigung aus Willens- und Charakterschwäche, nachgegeben. Für diese rechtlich mögliche Auffassung der Strafkamner spricht auch ihre vorstehend zu I &) wiedergegebene Beurteilung des besonders’ schwerwiegenden Falle». Wessling.
: Für eine unrichiige Anwendung des § 51 StGB, wäs den
„“ Trieb deb Angeklagten betrifft, Sind daher keine Anhaltepunkte vorhanden. Daß sie Strafkammer einen ärztlichen Sachverständigen, hätte zu Rate zichen ‚müssen, nacht die Revision nickt geltend (§ 352 StPO).
III. Auck die’ Sirafzumessung als solche uiterliegt keinen rechtlichen Bedenken. ‚Die, Strafkanner ist in den Fällen
5 bis 6 zu Gunsten des Angeklagtän wegen seines Alkoholgenusses von einer erheblichen Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit
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ausgegangen. Hinsichtlich des Falles 2 kann insoweit auf das vorstehend zu II Ausgeführte verwiesen werden. — Die auf je zwei Monate Gefängnis, also recht niedrig bemessenen Einzelstrafen in den Versuchsfällen Dee und CiNEED lassen erkennen, daß der Tatrichter auch die Milderungsnöglichkeit der §§ 43, 44 StGB nicht außer acht gelassen hat. Entgegen der beiläufigen Bemerkung der Verteidigung
(in der Revisionsbegründung) war der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft gewesen, sondern am Tage nach seiner polizeilichen Festnahme wieder freigelassen worden. (Bl. 5, 5 R.
dA e)e Ersichtlich hat der Tairichter diese aehr kurze Freiheitsentziehung nloht anrschnet wollten. Darin liegt kein Rechtsfehler. nn .. Een .
. IV. Auch die Ablehnung’ der Strafäussdtzung zur Bewährung ist rechtlich nicht angreifbar. Das, Tandgericht legt hierzu
dar:
"Die Strafe ist ädn ‚Angeklagten nicht zur "Bewährung ausgesetat worden. Der Angeklagte‘ bietet nicht die Gewähr, | daß er sich in Zukunft straffrei. verhalten wird. Die Persönlichkeit des Angeklagten gibt hierfür trotz der früheren straffreien Führung keinen Ahhelt. Das Gericht erwartet ferner nicht, daß der Ängeklägie Schon durch das Verfahren und den Strafausspruch sa beeindruckt
ist, daß er von. "gleichgeschlerhtlichen ‘Handlungen ablassen wird, Der Angeklagte‘ ist ein weichlicher Typ: Sein‘ Hang zu gleichgeschlechtlicher Betätigung ist sier verwurzelt. Schon Nor .der Zeit der hier abgeurteilten Handlungen. galt er; 'wie, die Zeugen ve GE
"und Se bekundet: > Haben, in a als "Schwuler":
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Was die Verteidigung hiergegen anführt, kann der Senat nicht berücksichtigen. Dieses Vorbringen bewegt sich auf tatsächlichen, der Revision nicht zugänglichen Gebiet. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Schwester des Angeklagten, bei der er jetzt wohnen soll, ihn fallen ließe, wenn sie von seiner Verurteilung und Strafverbüßung erfahren würde. überdies ergibt sich aus den Angaben im Urteil selbst, daß der Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr in Greven wohnte, wo er sich gleichgeschlechtlich betätigt hatte, sondern in Recklinghausen-Süd. Dio Jugenäschutzkammer hat also die Ortsveränderung des Angeklagten gekannt. Wenn sie daraus nicht die Schlüsse 208; weiche die Verteidigung gezogen wissen will, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (88 261, 357 StPO).
Der Senat vermag auch die insoweit vorgetragenen rechtlichen Bedenken der Bundesanwaltschaft nicht zu teilen. Die angeführten äntscheidungen des früheren 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7 S. 6, 8 bie 11 und 6 STR 40/56 vom 18. Juli 1956 8. 5, 6) stehen nicht entgegen, abgesehen davon, daß es sich dort um nolitische Straftaten gehandelt hatte, und im Fall BEHSt 7 S. 9 "wesentliche Feststellungen" zu § 23 StGB von Tatrichter nicht berücksichtigt worden" waren. Nach Auf-Fassung das letztgenannten Urteils - 6 StR 40/56 - darf. allerdings der Tatrichter‘ "die Sträfauasetzung nicht davon abhängig machen, ob der Angeklagte die Gewähr für ein gesetzmäßiges und georänetes Leben in "Zukunst bietett, Es genüge vielmehr Strafausseizung sich in das soziale beben wieder einfügen und nicht rückfällig werden wird". Wenn nun vorliegend die Strafkammer, wie schon erwähnt, einleitend 'davon spricht, der Angeklagte biete "nicht die Gewähr!, so ist dieser Satz nicht für sich allein, sondern im Zusamfienhang zu würdigen. Danach aber hat das Landgericht hier seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte werde in Anbetracht seines Vorlebens,
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seiner Veranlagung und weichlichen Persönlichkeit ohne Strafverbüssung von weiteren Straftaten nicht lassen. Damit ist die Ablehnung der Strafaussetzung rechtlich unangreifbar dargetan (vgl. auch BGHSt 10, 287, 288 sowie Fränkel in IM Nr. 36 zu
Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen,
Die Entscheidung entspricht, von der Aussetzungsfrage abgesehen, dem Antrag des Generalbundesanwalits.
> Kruume Sauer Seibert TLang-Hinrichsen