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BGH Urteil vom 24.07.1967 – 4 StR 466/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9174 067 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_466/67 URTEIL

in der Straisache

gegen

dun Bauhelfer Emil S WB :.: He iestfalen, geboren am EEE 95: ir ru x oi= zu,

Bayern,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern.

Der A, straisenat des Bunädesgericshtshois hat in der sitzung vom 53, Novenber 1367. en der teilgenommen haben:

enatspräsident Dr. R

Bundesrichter Börtz Bundesrichter Dr.Dr. atezeı Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter

Oberstaatsanvalt 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Juli 1967 wird ver-

worfen:

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragene

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Straikammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit zwei Kindern zu sechs Monaten Ce-Yängnis ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolzlos.

In

Nach den Urteilsfeststeliungen forderte der Angeklagte in geschiechtlicher Erregung zunächst, und zwar unter Inaussichtstellung einer Belohnung, die neun Janre alte Doris allein und dann sie und ihre hinzugekommene gleichaltrige Freundin Martina zusammen vergeblich auf, ihren Sächlüpfer auszuziehen und ihm zu zeigen, ob sie "unten schon etwas hätten". Als Martina sich entfernte, bedrängte er Doris weiter und ließ von seinem Ansinnen erst ab, als Doris ältere Schwester in die Nähe kam.

Mit Recht hat die Strafkammer den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen eines - in gleichartiger Tateinheit begangenen {vgl. BGHSt 1, 20) - versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. i Nr. 3 StGB verurteilt {vgl. RG HRR 1935 Nr. 147; BGH IH Nr. 13; BGHSt 17, 280, 284). Wie die Revision der zuletzt angeführten Entscheidung etwas anderes entnehmen will, ist unerfindlich. Dort ist ausgesprochen, daß in der Regel sogar schon der ein Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleite, der es, weil er seinen Schlüpfer sehen will, in wollüstiger Absicht durch das Versprechen einer Belohnung veranlasse, seinen Rock hochzuheben. S0- weit die Revision die im Urteil festgestellte geschlechtliche Erregung des Angeklagten in Zweifel zieht, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Überzeugungsbildung der Strafkammer, deren Beweiswürdigung Keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

Auch die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt keinen Rechtsfehler. Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch für die Erwägungen, mit denen die Strafkammer cine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 25 Abs. 2 StGB abgelehnt hat. Die Entscheidung darüber liegt

>

im pflichtgemäßen Ermessen des lTatrichters, soweit

nicht die in § 23 Abs: 3 StGB umschriebenen Hinderungsgründe vorliegen. Das Revisionsgericht Kann sie also nur dahin nachprüfen, ob der Tatrichter sich der Befugnis, sein Ermessen walten zu lassen, auch bewußt geworden ist und ob er sein Ermessen nicht rechtlich fehlerhaft ausgeübt hat {BGH JR 1956, 426). Insoweit könnten Bedenken allenfal?s daraus hergeleitet wer-

den, daß die Strafkammer einleitend davon spricht, der Angeklagte biete nach seiner Persönlichkeit nicht die "Gevähr" dafür, daß er sich in Zukunft unter dem Eindruck einer Aussetzung straffrei verhalten verde. Für sich allein und nur nach dem Wortlaut betrachtet, wäre ein solcher Ausgangspunkt freilich fehlerhaft; § 23

Abs. 2 StGB macht die Bewilligung der Strafau setzung nicht von der "Gewähr" für ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben in der Zukunft abhängig; es genügt vielmehr schon die begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens, ohne daß jeder Zweifel ausgeschlossen sein müßte vgl. BGHSt 7, 6, 10; BGH VRS 17, 21, 24). Indessen ist die Strafkammer, wie ihre Erwägungen im Zusammenhang zeigen, in Wirklichkeit nicht von der Gewähr für künftiges gesetzmäßiges Leben als Voraussetzung für eine Bewilligung von Strafaussetzung ausgegangen, sondern hat sich insoweit nur im Ausdruck vergriffen. Sie führt nümlich weiter aus: Die Vorstrafen des Angeklagten seien zwar nur niedrige Freiheits- oder Geldstrafen, immerhin sei er aber bereits siebenmal strafrechtlich in Erscheinung getreten; wenn er auch nach 1954 nur noch

zuvei Straftaten begangen habe, so zeige doch die jetzige Tat die Gefährlichkeit seiner kriminellen Neigungen;

da außerdem bereits einmal im Jahre 1951 eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe habe widerrufen verden müssen und der Angeklagte auch aus der Verbüßung der anderen kurzfristigen Freiheitsstrafen keine Lehre ge-

zogen habe, erscneine es nunmehr zu seiner persönlishen Abschreckung vor weiteren Straftaten erforderlich, daß er dic jetzt verhängte Gefängnisstrafe ebenfalls verbüße. Danach hat die Strafkammer aber eindeutig ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte in Anbetracht seines Vorlebens und seines ungefestigten Charakters ohne StrafverPüßung von weiteren Straftaten nicht lassen werde. Die Ablehnung der Strafaussetzung ist damit in rechtlich nicht angreifbarer Weise begründet ivgl. Urt. des Senats vom 20. Pebruar 19558 - 4 StR 16/58 -).

Rotberg Börtzler Spiegel Hürxthal Neifer