Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 20.10.1959 – 5 StR 392/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Bäckergesellen Fritz L 2 ME Ver 2} geboren am EB 1925 in SE,
2. die Hausfrau Helga LUD zev.UWiB aus BEE
geboren am EEEEEED 1954 in KEEE,
wegen uneidlicher Falschaussage u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 20.Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .EEEE>
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Fritz und
Helga ID gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 9.Juni 1959' werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründen
I.
Die Angeklagte Helga IM war in erster Ehe mit dem Arbeiter Albert CHE verheiratet. Im Ehescheidungsprozeß Helgas gegen diesen wurde in ihrem Beisein der - jetzige - Angeklagte Fritz LM uneiälich als Zeuge vernommen, Er sagte unter anderm folgendes aus:
"Ich bin unverheiratet und wohne bei meinen Eltern. ... Die Klägerin kommt öfters zu uns zu Besuch. Sie ist eine Schulfreundin meiner Schwester. Sie besuchte meine Schwester, nicht mich. Manchmal kommt sie zum Fernsehen, manchmal auch so.
Es ist nicht richtig, daß ich die Klägerin. besuche oder mich nachts bei ihr in der Wohnung aufhalte. Ich habe mit ihr noch niemals Geschlechtsverkehr gehabt und unterhalte auch keine ehewidrigen Bezienungen zu der Klägerin. Wir haben uns nicht geküßt oder umarmt. Wir sind auch nicht zusammen ausgegangen. Nur einmal habe ich die Klägerin nach Hause gebracht, das war im Spätsommer. ... Ich habe sie bis oben in ihren Hausflur begleitet.
Ich bin nicht mit in das Zimmer der Klägerin gegangen. ..."
In Wahrheit hatte die Angeklagte - damals Frau CB - ihn und nicht seine Schwester besucht. Auch hatte er sie wiederholt in ihrer Wohnung aufgesucht und mehrfach Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt.
Die Strafkammer hat Fritz IB wegen uneidlicher Falschaussage und Helga IB wegen Beihilfe dazu verurteilt, und zwar zu je neun Monaten Gefängnis. Strafaussetzung hat das Landgericht abgelehnt.
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Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
II. Revision Fritz Löwes
"1. Am Schluß der Hauptverhandlung (Bl.62 R, 66 d.A.) hatte der Verteidiger der beiden Angeklagten folgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt:
ein erbbi.»logisches Gutachten, evtl. unter
Einschluß der Eltern der Eheleute IL, einzuholen durch einen Sachverständigen zum Beweise dafür, daß es offenbar unmöglich ist, daß der Angeklagte der Erzeuger des Kindes Jürgen seiner Ehefrau ist.
Hilfsweise wird beantragt - zum gleichen Beweisthema -, ein Blutgruppengutachten
unter Einschluß der Eltern der Eheleute I» einzuholen.
Das Landgericht sagt im Urteil hierzu, auf die beantragte Beweiserhebung könne es unter den gegebenen Umständen nicht ankommen. "Denn es ist unerheblich, ob das ... Kind Jürgen tatsächlich von dem Angeklagten Fritz IQ gezeugt worden ist oder nicht. Es ist allein entscheidend, ob die beiden Angeklagten in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander Geschlechtsverkehr gehabt haben oder nicht. Das aber steht, wie ausgeführt, zur Überzeugung der Kamer fest. Der Hilfsbeweisamtrag war daher abzulehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung .ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs.3 StPO)."
Die Revision kann demgegenüber nicht geltend machen, der Beweisamtrag (d.h. die zu beweisende Tatsache) sei doch erheblich (RGSt 63,329,330). Selbst wenn das Kind Jürgen nicht von Fritz L@D stammte, schloß das in keiner Weise aus, da3 er mit Helga LED Ceschlechts-
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verkehr unterhalten hatte "und daß er deshalb annahn, er sei der Erzeuger des ... Kindes Jürgen oder er könne es zumindest sein" (UA S.14).
Nach alledem ist der Beweisamtrag in zulässiger Weise beschieden worden (vgl. übrigens das Gutachten des Göttinger Instituts für gerichtliche Medizin, Bl.20 d.A., wonach Fritz L@8 als möglicher Erzeuger nicht ausgeschlossen ist).
2. Die erste der von der Verteidigung erhobenen Aufklärungsrügen (S.1/2 der Revisionsbegründung) ist unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel nennt, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen. Mit dem neuen tatsächlichen Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 337 Abs.1 StPO). Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst angegeben, daß seine Schwester seinerzeit verheiratet war und ihren ehelichen Wohnsitz in der Sowjetzone hatte (UA S.16).
Die weitere Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (S.2 unten, 3 oben der Revisions-Rechtfertigung) ist in Wirklichkeit ein sachlichrechtlicher Angriff.
3. Das Landgericht sieht eine vorsätzlich falsche uneidliche Aussage Fritz Is zunächst darin, daß er bekundete, Helga LI@P habe seine Schwester besucht, nicht ihn (UA S.5, 16). Gegen diese Würdigung läßt sich rechtlich nichts einwenden (vgl. auch vorstehend zu Nr.2).
4. Die Strafkammer legt weiter dar, der Angeklagte
habe auch insofern bewußt falsch ausgesagt, als er
- entgegen seiner Bekundung -— Helga I in der Zeit von Juni bis Dezember 1957 mehrfach in ihrer Wohnung besucht habe (UA 5.16). Insoweit habe er in einem Fall (Aufenthalt in der Küche) die Unrichtigkeit geiner damaligen Aussage inzwischen selbst zugegeben (UA S.10). Die Revision kann demgegenüber nicht beanstanden, es seien nicht die Anlässe der Besuche, auch sei nicht festgestellt, daß die beiden
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dabei allein waren. Insoweıt war in dem Schriftsatz, der zu Fritz UBs Vernehnung fürrte, behauptet worden,
Helga GEB (LEW) 1ebe jetzt mit Fritz IB zusammen. Dieser halte sich auch nachts in ihrer Wohnung auf
(UA S.4). Dazu hatte Fritz L@B, wie schon erwähnt, ausgesagt: "Es ist nicht richtig, daß ich die Klägerin besuche oder mich nachts bei ihr in der Wohnung aufhalte." Bezüglich dieses Teils der Aussage kam es lediglich auf die Tatsache der Wcohnungsbesuche, nicht auf deren nähere Umstände an. Das Landgericht schießt bei
der Darlegung des Vorwurfs der Unwahrheit dieses Aussageteils zwar etwas über das Ziel hinaus, indem es auch Besuche bei Helga "bis Dezember 1957" erwähnt (UA S.16); die Aussage Fritz L@®s datiert aber vom 22.November 1957 (UA 8.5). Doch ist dieses geringfügige Versehen ersichtlich ohne Einfluß auf die Strafzumessung geblieben. Die Revision erhebt denn auck in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen.
5. Der Schwerpunkt ües Schuldvorwurfs lag in der Darlegung der Strafkarmer, der Angeklagte Fritz | habe die Unwahrheit gesagt, indem er ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu Helga überhaupt in Abrede stellte. Die Verteidigung wendet sich gegen die sehr eingehenden, rechtlich möglichen Darlegungen des Tatrichters (UA S.12 vis 16) in unzulässiger Weise. Sie versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben (§§ 2A6ı, 357 Abs.l StPO).
6. Auch im übrigen läßt das Urteil gegen Fritz IP keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt sowohl für das Strafmaß als für äie Ablebnung einer Strafaussetzung.
Der Tatrichter gebraucht zwar bei Erörterung des 8 23 Abs.2 StGB die in Landgerichtsurteilen häufig anzutreffende Wendung, der Angeklagte biete "nicht die Gewähr" für ein künftig gesetzmäßiges und geordnetes
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Leben (UA S.20). Damit sollte aber ersichtlich gesagt werden, die Erwartung einer günstigen Verhaltensweise - allein unter dem Eindruck des Strafausspruchs -
sei nach Lage der Umstände nicht gerechtfertigt (vel. auch BGH 4 StR 16/58 vom 20.2.1958, in MDR 1959,260 mitgeteilt). Insofern hat die Verteidigung gleichfalls keine besonderen Angriffe erhoben.
III. Revision Helga L@B:
Das Landgericht ist davon überzeugt, daß sich Fritz IB wa Helga CD (IE), mit Rücksicht auf die Vorwürfe Albert CB; in Ehescheidungsprozeß, darüber unterhalten haben, wie sie ihr Verhalten auf diese neue Lage einstellen sollten (UA S.17). Helga > habe Fritz LP in seinen Beschluß bestärkt, eine Falschaussage zu machen. Das Landgericht erblickt die Förderung der Falschaussage einmal schon darin, daß Helga durch ihren Prozeßbevollmächtigten ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen (zu Fritz I) vestreiten ließ. "Sie nutzte dabei weiterhin die Tatsache aus, daß damals noch enge intime Beziehungen zwischen ihnen beiden bestanden. Schließlich stärkte sie die Bereitschaft des Angeklagten Fritz I falsch auszusagen, durch ihre Anwesenheit im Termin." Diese rechtlich mögliche Annahme des Tatrichters ist unbedenklich. Es kann auf BGHSt 2,129 ff verwiesen werden. In der von der Verteidigung angeführten Entscheidung BGHSt 4,327,329 ist nichts Gegenteiliges ausgeführt (vgl. dort: "etwa bei vorheriger Verabredung ...").
Der Tatrichter war nicht gehindert, das Maß der Schuld Helgas, die ja an einem ihr günstigen Prozeß-
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ausgang besonders interessiert war, genauso zu be-
werten wie bei Fritz L@8. Auch im übrigen läßt das
Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Seibert Börker