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BGH Entscheidung vom 06.02.1958 – 4 StR 600/57

4. Strafsenat

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Gesetz: StGB § 259

Rechtssatzs Wer den Yorteil, den der Erwerb der bemakelten Sache als soicher darstellt, nicht erstrebt, sondern die Sache nur an sich bringt, um einen Nachteil zu verhüten, der nach der Vorstellung des Täters die notwendige Folge der Annahme:: weigerung sein würde, handelt nicht "seines Vorteils wegen" im Sinne des § 259 StGB,

Aktenzeichen: 4 StR 600/57 Urteil des BGH vom 6. Februar 1958 LG Essen

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im Nameıaı des Volkes In der Strafsache

gegen 1. die frühere Sekretärin Else R

festen Wohnsitz, geboren am @ Saar, z.2t. in Untersuchungshaft,

2. den Dipl.Ing. Karl-Dieter FP

aus Egg, dori geboren am w. u a .

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wegen tortgojetnten Säneinsehertlächen Diebstahls u.8,

hat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar ‚1958, an der velLgenommen, haben:

Senstspräsident‘ Dr. "Rottierg “ als Vorsitzender, .

Bundesrichter ‚Krumme “ Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen als! beisitzende Richter,

Bundesanwait MB ini der Verhandlung,

” Staatsanwalt ME Hei der Verkündung als‘ Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ib ala Vrkundebeamber der Geschäftsstelle,

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1. Auf äle Revision der Angeklagten "REED wirä das Urteil des Landgerichts‘ in Essen vom 17. Mai 1957 a mit, den Feststellungen aufge

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In diesen "Unfenge wira: "die Sache. zur "neuen Verhandlung und Entscheidung, auch, über die Kosten des Rechismitvweis dieser ngeklagten, an das Land- ‚gericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.

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‚ Auf die Revision des Angeklagten Fu wird das angefochiene Urteil aufgehöpen. -

Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens, einschiießlich der act.

wendigen Auslagen des Angeklagien, werden der Lan. deskasse auferiegi.,

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagte RB wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis und den Angeklagten TEE unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei zu 750 IM Gelästrafe an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt.

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‘“ Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts,

a) Die. Heyision. der Sngeklexten Rai,

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"Te Der: Schuldsprüch ist nicht zu beanstanden.

l. Mit der Verfahrensrüge macht die Angeklagte die Verletzung der Vorschriften der §§ 218 und 217 StPO geltend, weil ihrem Verteidiger die Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 15. Mei 1957 nicht eine Woche vor diesem Termin

ugegangen ist, Ein solcher Verfahrensvers toß liegt vor.

‚Die zunächst. an einen Anwalt’ gleichen Namens in Essen ge- ‘sandte Terminsladung. ist bei.dem Verteidiger der Angeklagten,

Rechtsanwalt Dr, am in n CO, erst am 9.Mai 1957 eingegangen. Das. führt aber nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil, insoweit mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, Die Angeklagte hat schon bei ihrer ‚polizeilichen Vernehmung. ein volles Geständnis abgelegt. Dies hat sie

in der Hauptverhandlung "wiederholt und dabei sogar Diebstähle. eingestanden, -die sonst währscheinlich nicht aufgeklärt worden wären '(UA 50). Daß ihre:Taten nach § 242 StGB strafber sind, liegt auf der Hand und wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Diese wendet sich zum Schuldspruch susdrücklich nur gegen die Annahme der Strafkammer, daß die

Angeklagte nach ihrer Haftientlassung einen neuen Tatentschluß gefaßt und vor und nach diesem Zeitpunkt zwei seln. ständige. in sich fortgesetzte, Straftaten begangen habe, Mit ihren Ausführungen hierzu hätte die Angeklagte aber auch denn keinen Erfolg haben können, wenn die Einhaltung der LadungsTtrist ihrem Verteidiger mehr Zeit zur Vorbereitung auf die Haupiverhandlung verschafft haben sollte.

Denn auch denn konnte die Rechtsmeinung der Verteidigung

zu dieser Frage keinen Erfoig heben. Sie geht nämlich unrichtig davon aus, daß zur Annahme einer fortgesetzten Handlung im Rechtssinne der.sog. Fortsetzungsuss@menhang. genüge, An der diese Ansicht abiehnenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofe hält der Senat fest (vgl. BGHSt 1, 313, 3155 NIW 1953, 1112 Nr. 27)

2. Daraus ergibt sich auch schon, daß die Sachrüge zu diesem Punkte keinen Erfolg haben kann.

Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten.

II. Dagegen hat die Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg.

1, Hier kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Wahrung der Ladungsfrist es der Verteidigung ermöglicht haben würde, weitere Tatsachen vorzutregen und unter Beweis zu stellen, die sich möglicherweise bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten ausgewirkt hätten. So rügt die Revision zur Strafzumessung u.a. die Nichtberücksichtigung von Einzelheiten aus dem Vorleben der Angeklagten, nämlich daß sie chne die feste Hand des Vaters und ohne die Erziehung der Eltern aufgewachsen. mit 18 Jahren als Stabsheiferin während des Krieges zur Wehrmacht gekommen sei und daß diese Umgebung, insbesondere bei der geschlecht-

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lichen Frühreife der Angeklagten, einen schlechten Einfluß auf sie ausgeübt habe. Die Revision führt aus, daß dies

der tiefere Grund dafür sei, daß -die Angeklagte schon mit 19 Jahren erstmals straffällig geworden sei und daß die Strafkammer alles dieses nicht berücksichtigt habe. Die Angeklagte soll auch bei Ausführung ihrer Taten unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols gestanden haben. Da das Urteil von alledem nichts erwähnt, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, on diese Dinge in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen und bei der Strafzumessung gewürdigt worden sind. Geschah dies nicht, so ist es immerhin möglich, daß eine umfangreichere Vorbereitung der Hauptverhandlung’ die Verteidigung in die Lage versetzt hätte, derartige Umstände unter Beweis zu stellen und dadurch eine

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Ringes nicht strafbar gemacht. Äber gerade das beruht auf einem mit ihrem Diebstahl eng zusammenhängenden Verhalten der Angeklagten, das ihre Einstellung zu ihrer Tat in besonders ungünstigem Licht erscheinen 188t und den Unrechts- “ gehalt dieser Tat vermehrt. .

mildere Strafe zu erwirken. 2. Dagegen sind die mit der Sachrüge vorgetragenen Bedenken gegen die Strafzumessung unbegründet. en Dies gilt insbesondere auch von der strafschärfenden ve Erwägung, daß die Angeklagte den Mitangeklagten TEEENB- u GEB erst in die Lage gebracht habe, straffällig zuwerden & (TA 29). Allerdings hat sich Tip. wie noch zu x. seiner Revision auszuführen ist, durch die Annahme des

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Nach den’ Feststellungen des Landgerichts stahl sie nämlich mit Unterstützung der früheren Mitangeklagten Ma» aus einem Juweliergeschäft in Solingen oder Hagen ärei Ringe. Einen davon bot sie am 31.’ Juli 1956 TmEEEEEEEEED> zum

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Geschenk an. Dieser wollte den Ring zunächst nicht annehmen, weil er grundsätzlich keinen Schmuck trage. Als die Ange. klagte das nicht gelten lassen woilte und ärgerlich wurde, nahm er den Ring doch an und behielt ihn, Als er sich den Ring schenken ließ, rechnete er damit, daß dieser . gestohlen sei. Doch nahm er dies in Kauf, um das intime Verhältnis

zu der Angeklagien nicht zu trüben. In der folgenden Nacht kam es zum Geschlechteverkehr zwischen beiden (UA S. 25

bis 26).

Der Revision mag zugegeben werden, ‘daß der Dieb durch die bloße Verwertung seiner Beute häufig kein neues Unrecht zu dem durch den Diebstahl begangenen hinzufügt, und daß die Absicht, wie ein Eigentüner mit der Sache zu verfahren, schon durch die Ahndung des Diehstahls miwbestraft wird. Aber die Art und Weise, wie der Dieb diese Absicht verwirk.. licht, kann sehr wohl strafschärfenä berücksichtigt werden, Z. B. wenn, wie hier, einem bis dahin unbestraften und an dem Diebstahl nicht beteiligten Dritten die Beute unter Androhung von Nachteilen aufgeärängt wird.

Der schon erwähnte Verfahrensfehler zwingt aber dazu, das Urteil im ganzen Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

B) Die_ Revision des Angeklagten. F

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Te Die Verfehrensrüne beanstandet vergeblich, dem Verteidiger des Angeklagten’ sei nicht ausreichend ermöglicht worden, die Akten zur Vorbereitung auf die Verteidigung in der Hauptverhandlung einzusehen. Er hat in der Hauptverhandlung weder einen solchen Verstoß gerügt, noch einen Vertagungsamtrag gestellt, Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß das angefochtene Urteil auf der behaupteten Gesetzesverletzung beruhe (vgi. Löwe-Rosenperg; 1954, Anm. 7 c zu § 337 StPO mit Nachweisen).

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II. Dagegen führt die Sachrüge dieses Angeklagten zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.

Der oben unter A) II. 2, wiedergegebene Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nicht. Denn die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte seines Vorteil s wegen gehandelt habe, legt dieses Tatbestandsmerkmal des § 259 StGB zu weit aus.

Seines Vorteils wegen betätigt sich derjenige, dessen Eigennutz die Triebfeder für den Erwerb der ‚gestohlenen Sache (oder das sonstige hehlerische Verhalten) darstellt. Beweggrund des Hehlers muß das Bestreben sein, seine Lebensverhältnisse auf irgendeine Weise günstig zu beeinflussen (RaSt 54, 338, 341; 58, 16; BGHSt 6, 59, 60), sei es auch nur, um einen mittelbaren Nutzen zu erlangen (RGSt 53, 179, 180). Daß es sich um einen Vermögensvorteil handelt, ist nicht erforderlich, Auch vorübergehende Genüsse stellen einen Vorteil dar (R6St 51, 179, 180). Dieses Streben nach Vorteil muß der bestimmende, wenn auch nicht der einzige Beweggründ des Hehlers sein (RGSt 4, 83, 86; 54, 338, 343; HRR 1939 Nr. 354). Der Erwerb der durch eine strafbare Handlung erlangten Sache selbst muß nach der Vorstellung des Täters unmittelbar oder mittelbar jenen günstigen Einfluß auf seine Lebensverhältnisse haben. Dazu genügt es nicht, daß der Täter - wie hier - auf die bemakelte Sache selbst keinen Wert legt und sie nur annimmt, weil der Vortäter für den Fall der Annahmeverweigerung die Versagung eines - sonst als Sicher in Aussicht stehenden — Sinnengenusses auäroht, Denn hier ist nicht die Vorstellung, durch die Annahme des Diebesgutes einen Vorteil, d. h. einen Zuwachs verfügbarer Werte oder Interessen zu erlangen, die Triebfeder des Handelns, sondern das Bestreben, den Verlust solcher bereits anderweit erworbener Werie oder Interessen, hier einer

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schon bestehenden Anwartschaft, zu erhdien, der die nc'iwendige Folge der Annahmeweigerung sein würde, Die Hinnahme von Diebesgut aus einem solchen Beweggrund entspricht nicht dem Leitbild des Hehlers, das den Gesetzgeber veranlaßte, des Handeln "seines Vorteils wegen" zur Voraussetzung der Besirafung aus § 259 StGB zu machen.

Da sich somit 'aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 259 StGB nicht verwirklicht hat, war er unter Aufhebung des angefochtenen Urteiis nach § 354 Abs. 1 StPO vom.Revisionsgericht selbst freizusprechen,

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Rotberg' % Krümne nl Sauer _ Höemier ‚Tang-Hinrichsen.