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BGH Entscheidung vom 21.01.1958 – 1 StR 606/57

1. Strafsenat

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Im

2316 062

Namen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Feinmechaniker Karl-Heinz K MEN zu: SCHE. dort geboren am EEE 1930.

wegen schweren Diebstahls

- Sachbezeichnung: EEE v: '2 A. -

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. ?eetz als Voreitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlun Oberstaatsanwalt beim undesgerichtshot MED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten Kb wirä das

Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juni 1957, soweit es ihn betrifft, mit 'denFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, unä zwar an das Jugendschöffengericht in Künchen.

Von Rechts wegen

Gründes

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Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Er ficht das Urteil mit der Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und mit der Sachbeschwerde an.

1. Die Verfahrensrüge, daß der Angeklagte während des Schlußvortrags des Staatsanwalts nicht anwesend war und damit die Hauptverhandlung - teilweise - in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattfand (§ 338 Nr- 5 8+4209), ist begründet:

Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 15. Juni 1957 von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten abgetrennt und dem Beschwerdeführer eröffnet, daß er sich am 19. Juni 1957 wieder im Gerichtssaal einfinden müsse. Dementsprechend fehlte der Angeklagte in der Sitzung vom 18. Juni 1957, Gleichwohl hielt der Staatsanwalt auch gegen ihn den Schlußvortrag und beantragte, ihn wegen zweier in Hittäterschaft begangener Verbrechen des schweren Diebstahls zur Gesamtstrafe von neun konaten Gefängnis zu verurteilen (Bl. 958, 961 d.A.). Als der Angeklagte, wie ihm auferlegt, am 19. Juni 1957 in der Hauptverhandlung wieder erschien, wurde sofort mit den Schlußvorträgen der Verteidiger begonnen; der Beschwerdeführer, der keinen Verteidiger hatte, beantragte seinen Freispruch. Das Urteil wurde am 24. Juni 1957 verkündet.

Aus diesen Foststellungen folgt, daß gegen den Angeklagten in seiner Abwssenheit verhandelt worden ist. Der Schlußvortrag

des Sitzungsvertretere der Staatsanwaltschaft war ein (wesentii#: cher) Teii der Hauptverhandlung (§ 258 Abs. ı S+PN). Dadurch, # daß der Fitzungsvertreter die dem abwesenden Beschwerdeführer 3: vorgeworfenen Straftaten in seinen Schlußvortrag und Strafantraf : einbezog, wurde auch gegen den Beschwerdeführer verhandelt. Dag war nach § 230 Abs. 1 StPO unzulässig» Ziner der Ausnahmefälle ” j der 58 231 ff StPO lag nicht vor. Der Angeklagte war der Haupt verhandlung nicht eigenmächtig ferngeblieben (§ 231 Abs. 2 Stzo] denn das Verfahren gegen ihn war abgetrennt worden und sollte _ erst am i9. Juni 1957 fortgesetzt werden. Ebensowenig waren die. 1: Voraussetzungen des § 232. oder des § 233 3+4PO gegeben, wie nich näner erörtert zu werden braucht. Der Verfarrensmangel hätte zwar dadurch behoden werden können, daß der Sitzungsvertreter der Staatsenwaltscheft den Schlußvortrag und den Strafantrag, soweit sie den Beschwerdeführer betrafen, in der Sitzung vom 19. Juni '957 wiederholte. Das ist indes ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

Das angefochtene Urteil karn daher hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht bestehen bleiben. Bei der Art des Verfahrensfehlers ist für die Prüfung kein Raum, ob das Urteil auf ihm beruht (§ 338 Sr. 5 StPO).

2. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen, sowie auf die Sachbeschwerde der Revision bedarf es unter diesen Unständen nicht mehr. Zur Vermeidung künftiger Revisionsrügen sei lediglich auf foigendes hingewiesen:

Die Gesichtspunkte, aus denen der Angeklagte beanstandet. daß ihm der Vorsitzende nicht nach § 140 Abs. 2 St?PO einen Verieidiger bestellt hat, sind nicht geeignet, einen Ernessensmißbrauch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung auch äses erkennenden Senats darzutun. ; ,

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Den von der Revision im Rahmen einer Auklärungsrüge gegen die Giaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten RE erhobenen Bedenken, insbesondere der Behauptung, der Beschwerdeführer habe REED nicht um Rücknahme seiner Aussage bestür-

x men können, weii REED ununterbrochen in Untersuchungshaft gesessen habe, wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nachgehen können.

Die sachtichrechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts 14ßt auf der Grundlage der bisherigen Feststel-Zungen weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum-zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Gemäß § 354 Abe« 3 StPO, §§ 108 Abs. 1, 40 JGG ist die Sache an das Jugenäschöffengericht zurückzuverweiwen, weil dar Verfahren nur noch gegen Gen Angeklagten anhängig ist, der zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs, 2 JCG war (vg. dazu §§ 112, 103 Abs. 3 JG6).

Dr. Peetz Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger

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