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BGH Entscheidung vom 28.11.1957 – 4 StR 572/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wird die Sicherheit des Betriebs einer Straßenbahn beeinträchtigt. die streckenweise auf besonderem Bahnkörper und sireckenweise in der dem allgemeinen Verkehr gewidmceten Fahrbahn verläuft, so handelt es sich um eine Transport - gefährdung nach § 315 Abs, 1, wenn die Betrichs- sicherheit innerhalb der auf dem besonderen Bahn körper verlegten Strecke in einen Maße gefährdei war, daß der Eintritt eines Schadens inserhahp dieser Strecke wahrscheinlicher war als sein Aus-- bleiben, Daß die Betricbsgefahr sich erst außer-- halb des besonderen Bahnkörpers verwirklicht hat, steht nicht entgegen.

2267 022

Für aas Nachschlagewerk! Für die Amtiliche Sammlung!

Gesesz: StCB § 355 Abe. 1

Rechtssatz: Wird die Sicherheit des Betriebs einer Straßenbahn beeinträchtigt. die streckenweise auf besonderem Bahnkörper und sireckenweise in der dem allgemeinen Verkehr gewidmceten Fahrbahn verläuft, so handelt es sich um eine Transport - gefährdung nach § 315 Abs, 1, wenn die Betrichs-

sicherheit innerhalb der auf dem besonderen Bahn

körper verlegten Strecke in einen Maße gefährdei war, daß der Eintritt eines Schadens inserhahp

dieser Strecke wahrscheinlicher war als sein Aus--

bleiben, Daß die Betricbsgefahr sich erst außer-- halb des besonderen Bahnkörpers verwirklicht hat, steht nicht entgegen.

Aktenzeichen: 4 StR 512/81 Urtejl des EGH vom 28. November 1957 LG Dortmund

4. StR 572/51

ın Nanaen des Voıkes In der ötrafsache gegen

den Straßenbahnschaffner Günter S co

aus . geboren an @&. ARZT nn, MU

weger. fahr'äuxiger Transportigefährdung

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg aıs Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt —n bei der Verkündung als Vertreter der esanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts .in Dortmund vom 25. Juli 1957 wird verworfen.

Er hat die Konten. seines Rechtemittels zu tragen.

Von Rechte wegen

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runde:

DT 5 — a. -

I. äm 6, Juni 1956, kurz vor 13.00 Uhr, fuhren in Dort.-- mund zwei Züge der städtischen Straßenbahn auf eingleisıger Strecke gegeneinander, 128 Personen. meist Fahrgäste, wurden mehr oder minder schwer verletzt,

Der Unfali ereignete sich, kurz nachdem ein von Dortmund-Hembruch in nördliche Kichtung nach Dortmund--Scharn.- horsi fahrender, aus einem Trieb- und zwei Anhängerwagen bestehender Zug der Linie 4 um i2.50 Uhr die Haltestelle Parkhaus Barop verlassen hatte, Den Zug lenkte der Straßenbahnfahrer Sg. Schaffner im Triebwagen und zugleich Zug - führer war der Angeklagte. An der Haltestelle Barcp verläuft westlich neben dem eingleisigen Schienenpaar ein etwa 240 m ıanges Nebengleis, das vor der erwähnten Haltestelle vom Hauptgleis abzweig; und hinter der Haitestelle wieder in d”eses einmündet. Das Nebengleis ist als sogenannte Ausweiche für die Begegnung mit den nach Norden (Scharnhorst verkehren-- den Syraßenbahnen bestimmt, und zwar so, daß die auf dem Haupigeis nach Norden fahrenden Züge die Eirmündungssteiie Ger Ausweiche nicht vor dem jeweiis zu erwartenden Gegenzug passieren Gürfen, damit diesem an dieser Stelle die Möglichkeit der Begegnung eingeräumt bleibt. Obwohl der aus Norden Tahrplanmäßig um 12.51 Uhr fällige Gegenzug der Linie 4 noch nicht eingetroffen wear, ließ der Angeklagte den von ihm geführten Straßenbahnzug in nördliche Richtung abfahren, Im Drenge der Kassierergeschäfte hatte er nicht an den Gegenzug gedacht. Nachdem der Zug des Angeklagten eine etwa 140 m innge gerade Gefällstrecke, innerhalb der die Straßenbahnschienen (wie schon eine geraume Strecke vor der Haltestelle Barop) auf einem besonderen bahneigenen Körper verlaufen, und eine anschließende scherfe Rechtskrümmung durchfahren hatte, kem aus entgegengesetzter Richtung der um 1 bis 2 Minuten ver-. spätete, von dem Straßenbahnfahrer FED geienkte Gegenzug:

Beide Züge prailten gegeneinander, und zwar an einer Stelle des Gleises. wo dieses den bahneigenen Körper bereits um Triebwagenlänge verlassen hatte und wieder nach Einmündung der Kurve in die Straße "Krückenweg" innerhalb der ailge-- meinen Fahrbahn verlief. Die beiden Anhänger des Straßen - bahnzugs des Angeklagten befanden sich im Augenblick des Zusammenstoßes noch auf dem Straßenbahn.«ärper,

iI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahr. lässiger Transportgefährdung (§§ 315 Abs. 1, 316 Abs. i StGB! in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis auf Grund folgender Erwägungen ver. urteilt:

Dem Angeklagten seien aus dem Unterricht für den Straßenbahnschaffnerdienst; und aus seiner Fahrpraxis Inhait und Umfang der Fflichten eines Triebwagenschaffners und eines Zugiührers der er zugleich war,bekannt gewesen. insbesendere sei er mit den Dienstvorschriften über den Straßentahnverkehr auf eingeisigen Strecken vertraut gewesen. Über.- dies habe er den Verlauf und die örtliche Beschaffenhei. der Unfallstrecke sekennt, Namentlich sei er sich auch der Verantwortung im allgemeinen bewußt gewesen, die ihm als triebwagenschaffner und Zugführer neben dem Fehrer Tür die Beobachtung der Bestimmungen oblag, welche die gefahrlose Begegnung von Straßenbahnzügen auf eing-eisigen Strecken innerhalb sogenannter Ausvieichen gewährleisten sollen. Diesen Bestimmungen habe er dadurch zuwidergehandelt, deß er seinem Fahrer Ss an der Haltestelle Barop das Zeichen zur Abfahrt des Zuges und zur Einfahrt in das Hauptgleis Jenseits des Ausweichendes gegeben habe, noch bevor der. wie er wußte, um 12.51 fahrplanmäßig fällige Gegenzug an der Rreuzungsstelle eingetroffen war. Er sei sich ferner \

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grurdsätzlich darüber im klaren gewesen, daß der Führer eines Straßenbabnzugs dann, wenn sein Fahrer vor Ankunft des Gegenzugs an der Ausweiche in die eingleisige Strecke eingefahren war, ihn sofort an der Wieiterfehrt hindern und veranlassen mußte, daß er den Zug wieder in den Bereich der doppelgieisigen Ausweiche zurücksetzte, Die Wahrnehmung dieser Pflichten habe der Angeklagte versäumt. Durch diese an Gefährlichkeit der Bereitung eines Hindernisses im Sirne des § 315 Abs. 1 gleichkommende Unterlassung habe er die Retriebssicherheit des entgegenkommenden Straßenbahnzugs gelährdet und zugleich eine Gemeingefahr herbeigeführt.

Ta die Straßenbahn, deren Sicherheit er beeinträchtigt habe, eine solche auf besonderem Bahnkörper gewesen sei, habe er den äußeren Tatbestand der §§ 315 Abs, 1. 316 Abs. 1. StGB erfüllt, Dem stehe nicht entgegen, daß die Stelle, an der äie beiden Triebwagen aufeinanderprallien. nicht mehr innerhalb des besonderen Bahnkörpers, sondern ein kurzes Stück dahinter lag, wo die Schienen wieder in die dem a!) - gemeinen Verkehr dienende Fahrbahn eingelügt waren. Denn die in den genannten Strafbestimmungen vorausgesetzte Gefähr.. dung sei für beide Straßenbahnzüge schon in dem Augenblirk eingetreten, als SD mit seinen Zug in die eingleisige Strecke eingefahren war.

Der Angeklagte habe auch fahrlässig gehandelt. Den Zusammenstoß habe er bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorg Talt voraussehen können. Zwar habe Sp ebenfalls die einschlägigen Dienstvorschriften verletzt, weil ihn als Fahrer die gleiche Verantwortung für ihre Einhsitung traf, wie den Angeklagten als Zugführer, Dieser Umstand vermöge jedoch des Verschulden des ngeklagten ebensowenig auszuschliessen wie die Tatsache. daß Se am Unlalltag schon bei Antri.ti der Fahrt so erheblich erkrankt war. daß seine strafrechtliche Verantworslichkelt verneint werden mußte, weil.er sich iz

einem Zustand der Bewußtseinsstörung im Sinne deu § 51 Abs... StGB befand. Denn voraussehbar sei für den Angeklagten auch geviesen. "daß sein Fehrer einmai durch Vergeßlichkeit, Nachiässigkeit oder aus plötzlich auftretenden Krankheits-- gründen ausfällt". Solches menschliche Versagen eines Fahrers iiege im Sereich des Möglichen. Gerade mit hücksicht darauf sei in den Dienstvorschriften für den Straßenbahnbetrieb neben der Verantwortung des Fahrers in gleichem Maße die

des Zuglührers festgelegt.

III. Die Revision des Angeklagten, in deren Begründung er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Angriffe gegen das Urteil führt, kann keinen ürfo.g haben.

1.) Die Strafkammer hat den Fahrer des Gegenzugs, Ti, der zu den bei. dem Zusammenstoß Verletzten gehörte, nicht vereidigt und dies "jedenfalis ... gemäß § 61 Ziff, 2 Stpo" für begründet erklärt. Der Angeklagte giaubt, einen Verflehvensverstoß äarin zu finden, daß IB nicht gemäß § 60 Nr. 5 StPC unvereidigt geblieben ist; die Feststeilungen der Strafkammer hätten nämlich den Verdacht seiner Teilnahme im Sinne äieser Vorschrift ergeben, j

Wie der Revision zuzugeben ist, hat es die Strafkammer allerdings nicht für völlig ausgeschlossen gehalten, daß Franke aie in dem Streckenabschnitt vor der Stelle, wo es zum Unfall kam, vorgeschriebene Seschwindigkeitsgrenze von 15 km/h nicht beobachtet und dedurch die Wucht des Zusammen. prails und das Uaß der Unfailfolgen vergrößert hat, Frarke hätte Geshalb als teilnahmeverdächtig nach § 60 Nr. 3 StPO angesehen werden müssen und demgemäß nicht vereidigt werden dürfen, Ein derartiges zwingendes Hindernis für seine Ver-- eidigung lag in der Vorschrift des § 61 Nr, 2 StPO nicht begründet. Denn sie räumt dem Tatrichter lediglich die Mög lichkeit ein, nach pflichtgemäßen !rmessen von der Vere’digung

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eines durch die Tat des Angeklagten Verletzten abzusehen, gebietet ihm dies aber nicht. Trotzdem ist für die Frage nach der Begründetheit der Verfahrensrüge des Beschwerde. führers im voriiegenden Falle devon auszugehen. daß Fiu> nicht vereidig:s wurde, Daß dier nicht aus dem zwingenden Grund des § 60 Nr. 3, sondern infolge einer in das tatrirhterliche £rmessen gestellten Entscheidung nach § 61 Nr- 2 StPO geschah, hat das Urteil, jedenfalls im Schuldspruch nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt, Freilich könnte an sich, was der Revision eingeräumt werden mag, der Angeklagte im Strafmaß schlechter gestellt worden sein, wenn die Strafksmmer die zu seinen Gunsten als "atsache zu unierstelilende “Möglichkeit außer acht gelassen hätte, daß Franke teilnahmeverdächtig im Sinne des § 60 Nr. 3 war. Indes hebt das "andgerichi in seinen Strafzumessungserwägungen (UA S...6. ausdrücklich hervor, es habe zugunsten des Angeklagten die Möglichkeit berücksichtigt, daß FEB durch die Überschre:.. tung der Höchstgeschwindigkeit zum Ausmaß der Unfalifoligen beigetragen hat,

Allerdings spricht es nur von einer nicht ausschileß.- baren "gewissen, mehr als naturnotwendigen ... Mitverur.- sechung" TE. Die Trage, ob er durch die etwaige Über.: schreitung der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung sich schuldhaft verhielt und möglicherweise strafbar machte. beantwortet das Landgericht dagegen nicht, Dennoch ist die vom Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Senat vertretene Meinung, dadurch sei der Angeklagte im Strafausspruch beschwert, irrig. Zwar muß nach der Rechisprechung des Bundesgerichtshofs eine Verkehrswidrigkei.s des Verletzten, die zu dem ihn schädigenden Unfall beigetragen hat, unser Umständen dem .'ngeklagten zugute gehalten werden. U. a. *si die Sirafzumessung dann fehlerhaft, "wenn nach den Urteilsgrüuden ein (richt nur geringes) Mitverschulden

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Laheiiegt oler klar ersichtlich ist. daß der Tatrichter sich dieses Umstandes möglicherweise nicht bewußt war und nicht ausgeschlossen werden kann, daß er andernfalls die Strafe geringer bemessen hätte" (BGHSt 3, 218 /220,'). Für die Verkehrsunfälle, bei. denen nur die davon infolge ei igenen verkehrswidrigen Verhaltens Beteiligten als Verletzte in Betracht kommen, mag ailerdings Tür die Strafhöhe gegen den einen von ihnen nicht nur der Grad an (äußerem) Unrech;, der in dem Unfallbeitrag des anderen, des Verletzten, steckt, bedeutsam sein, sondern auch das Naß an (innerer; Schuiä. die er dabei auf sich geladen hat. In einem Fall wie dem vurı3egenden jedoch, bei. dem die Verkehrsopfer ganz über.: wiegend dritte Personen außerhalb des Kreises der für den Ufall Verantwortlichen sind, ist die BLrafe für den einen oder anderen von diesen nicht ungerccht zu seinem Nachtei... bemessen. wenn das Tatgericht nur den Gehalt an äußerer Verkehrswidrigkeit im Verhalten des anderen Unfallbeteilj.g-- ten in die Waagschale legt, aber nicht prüft, ob und wieviel. Schuld darin liegt.

2.) Zum sachlichrechtlichen Teil der Revisionsbegrün. dung: .

a) Gegen die Anwendung der §§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB richtet sich der Einwand des Angeklagten, der Zusammen stoß habe sich außerhaib des besonderen Bahnkörpers ereigneü; es komme also, wenn überhaupt, nur ein Fall der gewöhnlichen

Transportgefährdung nach §§ 315 a, 316 Abs. 2 StGB in Betracht.

Zwar sind, worauf die Revision an sich zutreffend hinweist. seit der Änderung des § 315 StGB durch des Verkehrs-- sicherungsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BEBI I, 832) Schienenbahnen nur dann noch unter den erhöhten Schuiz dieser Vorschrift gestellt, wenn sie auf einem besonderen Bahnkörper

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veriaufen, Wahrend der Geltung der früheren Regelung war in ibs: 2 des § 315 (a.F.) der Sicherheit des Straßenbahnbetriebs eine besondere Strafbestiimmung gewidmet. Sie war

ohne Rücksicht darauf anwendbar, ob es sich um Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper oder um solche handelte, deren Schienen in die Fahrbahn einer Straße eingefügt waren. Selü der Neuregelung genießen den besonderen strafrechtlichei: Schutz nur noch Straßenbahnen, deren Schienenstrang auf besonderem Bahnkörper verläuft, Sonst sind sie ailen übrigen Fahrzeugen im Bereich der Straflvorschriften gegen Yransporigefähräung (§§ 315 a, 316) gleichgestellt, Der geseizgeberische Grunä hierfür liegt offenbar in der Erwägung, daß den Straßenbahnen in den die Regel bildenden Fällen, wo ihre Cieise in den Straßenkörper eingefügt sind, der als Fahrbahn dem allgemeinen Straßenverkehr zur Verfügung steht, kein höherer Rang ais den übrigen Fahrzeugen zukommt. Der Besechwerdeführer übersieht aber, daß die Frage, ob ein Faii der Deiriebsgefährdung einer Straßenbahn auf bescnderem Bahnkörper vorliegt, nicht danach beurteilt werden darf, ob und wo die ihr drohende Gefahr sich verwirklicht hat. Vielmehr kumnt esä.:.ein darauf an, ob die Sicherheit der Straßenbahn wöhrenä ihrer Fahrt auf dem besonderen Eahnkörper in einem Maße gefährdet war, daß der £intritt eines Schadensereig-- nisses J.nnerhalb der Strecke des besonderen Bahnkürpers wahrscheinlicher war als sein Ausbleiben. Im vorliegenden Fall muß diese Trage auf Grund der Teststellungen der Stralkammer bejaht werden. Denn es war für niemanden, auch nich‘ dei Angeklagten, voraus berechenbar, daß die beiden Tri.ebwagen nicht mehr auf dem besonderen Bahnkörper zusammenst!.essen, sondern kurze Zeit und eine ganz kurze Strecke, nachdem der Triebwagen des Angeklagten diesen Bahnkörper verlassen hatte,

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Der Angeklagte hat nicht nur die Betriebssicherheit der

entgegenkommenden Straßenbahn gefährdet. Teile der Aus.- führungen der Strafkammer könnten so verstanden werden,

Aus einer Stelle ihrer Begründung aber, wo die Strafkammer davon spricht, der Angeklagte habe für beide Straßenbahnsüge eine erhebliche Steigerung der normalen Betriebsgefahr hervorgerufen. ist die zutreffende Rechtsauflassung zu erkennen, daß er auch die Sicherheit seines eigenen Zuges x1. Gefahr brachte, Ihm zumindest drohte noch innerhalb des bescnderen Bahnkörpers die Gefahr, die dann eine kurze Strecke hinter dessen Ende eintrat.

ös kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Strafkammer rechslich bedenkenfrei ist, der Angeklagte habe durch seine Pflichtwidrigkeit ein Hindernis im Sinne des § 315 Abs, 1 für äie Sicherheit des Gegenzugs deshalb bereitei, wel: er die Finlfaurt seines Zuges in die eingleisige Strecke jeuseits der \usweiche zuließ., Dax jedenfalls kem seine pflichtwidrige Unterlassung - er hätte entweder verhindern müssen, daß Sp überhaupt das Ende der Ausweiche überluhr. oder, nachdem dies geschehen war, ihn zur Rückfahrt hinter diese Stelle veranlassen müssen .- en Gefährlichkeit einen falschen Signal gleich, wenn er beispielshaiber durch ein devaziiges Zeichen seinem Fahrer die Fahrt in die einglei-. sige Strecke freigegeben nätte. Durch seine Unterlassung hat er die Sicherheiü beider Straßenbahnzüge beeinträchtigi "und zugleich eine Gemeingefahr herbeigeführt. Er hat demnach den äußeren Tatbestand des § 315 Abs, 1 StGB in allen Teilen verwirklicht,

b) Ebenso unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, für ihn sei der Unfall voraussehbar gewesen, er habe deshalt fahriässig im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB gehandeit.

Fehi geht der Einwand des Angeklagten, er habe nach dem im Straßenverkehr geltenden Grundsatz des Vertrauens auf verkehrsgerechtes Verhalten anderer davon ausgehen dürfen, daß sein Fahrer Sg, von dessen Erkrankung er nicht das mindeste geahnt habe, schon von sich aus die auch ihm bekannten Di.enstvorschriften beobachten und deshalb richt vor Ankunft des Gegenzugs die Einmündung der Weiche in das Haupigleis überfahren werde, Jener wrundsatz beruht auf dem Gedanken, daß sich jeder Teilnehmer am Straßenverkehr an die hierfür erlassenen Bestimmungen halten werde, weil sonst gegenseitige Gefährdungen und Verletzungen unvermeidlich wären, Für ihn ist dagegen kein Raum im Verhältnis zwischen Dersonen, von denen nicht jeder ein Fahrzeug führt, die vie"-- mehr für die sichere Führung eines Fahrzeugs gemeinsam ver.- antwortlich sind. Das war bei dem Angeklagten und dem Strassenbahnfahrer Sg» der Fall. Die für sie verbindlichen Betriebsvorschriften luden jedem die volle Verantwortung dafür auf, daß ihr Straßenbahnzug vor dem Beginn äer eic.- gleisigen Strecke gefahrlos dem zu erwartenden Gegecüg _ begegnen könne. Jene Vorschriften sehen eine zusätzliche Sicherung gegen die besonderen Gefahren vor, mit denen er-- fahrurgsgemäß die Begegnungen von Straßenbahnen vor der Einfahrt in eingleisige Strecken verbunden sind, Sie sind mit Rücksicht darauf erlassen, daß nach der Lebenserfahrung demit zu rechnen ist, es werde einer von mehreren Verantwortiichen infoige menschli.cher Unzulänglichkeiten oder aus anderen Gründen einmal versagen, daß aber dann ein anderer, gewisser maßen in Reserve, bereit steht. um die Verantwortung zu Ürernehmen und für eine sichere Führung des Fahrzeugs zu sorge. Der Einwand des Angeklagten bekämpft somit geraäe die Lebenserfahrung, mit Rücksicht auf welche die Betriebsvorschri fyen der Straßenbahn die erwähnte zusätzliche Sicherung gsgen wenschliches Versagen eingebaut haben. Er verneint Sechalb zu Unrecht, daß er den Verstoß Sasses gegen die Vienstrur -

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schriften voraussehen konnte.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob für ihn auch die besondere Art der Ursache für Sm Versagen voraussehbar war. Es genügt, daß er damit rechnen mußte, es könne infolge irgendwelcher geistiger, seelischer oder körperlicher Mängci seines Fahrers einmal ein Ereignis eintreten, das diesen zur Erfüllung seiner Pflichten untauglich machen werde, Daß sich daraus dann ein folgenschwerer Unfall entwickein konnte. ist offensichtlich. Deshalb hat die Strafkammer auch hinsichtlich der Unfallfolgen die Voraussehbarkeit beim Angeklagten mit Recht angenommen.

ce) Unbegründet ist auch der Hinweis des Beschwerdeführergdf auf § 30 der Dienstvorschriften für die Straßenbahn, mit dem er die Voraussehbarkeit eines Versagens seines Fahrers uni damit seine eigene Schuld bestreiten möchte, Diese Bestimmung auferlegt die Verantwortung für die Sicherheit eines Straßen-- bahnzugs. in dessen Triebwagen en Stelle eines Schaffners eine Schaffnerin Dienst tut, in vollem Umfange und einseitig dem Fahrer den’ Zuges. Die Meinung des Angeklagten, aus = dieser Bestimmung sei zu schließen, daß die Hauptverantweriung R für die Betriebssicherheit in jedem Falle, auch dem seinen, aılgemein den Fahrer treffe, muß an der anders gearteten Regelung scheitern, die für den Fall getroffen ist, daß den Schaffineräienst im Iriebwagen ein Mann verrichtet, Denn denr. Ast er ausdrücklich zugleich zum Zugführer bestellt und mindest gleichrang'g neben dem Fahrer für die Betriebssicherheit verantwortlich,

&), Die Strafkemmer hat es abgelehnt, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, weil das öffeniliche Interesse die Vollstreckung der dreimonatigen Gefängnis strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Auch gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision vergebens,

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ähnlichen Straftat abgeschreckt werden, so unterläge dien rechtlichen Bedenken, Denn den Zweck der allgemeinen Ab schreckung anderer von der Verübung sirafbarer Handlungen verfolgt jedes Strafgesetz mit seiner Styafarohung, Die Strafkammer hai sich jedoch zur Begründung des öffentlichen Interesses darauf berufen, die Straßenbahnerkol\egen den Angeklagten, die an der Hauptverhandlung gegen ihn in großer Zehl teilgenommen hatten, hätten durch sichtbare und hörbare Äußerungen zu erkennen Segeben, daß unter ihnen die Mitverantworilichkeit des Zugführers für das Einhalten der Be

Lie Strafkammer meint, unter diesen Umständen erfordere

der Schutz des Publikums, das in weitem Umfange auf die Benutzung der Öffentlichen Verkehrsmittei angewlesen ist, eine Nechdrückliche varnung'der Kollegen des Angeklagten Sich nich; ähnlich nachlässig wie er zu verhalten. Diese Farnuug versehle ihre Wirkung, wenn ihnen eine "bloß symbolischen Strafe Arohe, ihnen aber nicht vor Augen Bgeführ; werde, daß sie wegen der besonderen Gefährlichkeit eines solch Nachlässigen Verhalteng eine Freiheitsstrafe auch zU verbüßen haben. Diese Ansicht !st rechtlich nicht zu beanstanden, Schon mit dieser Erwägung durfte die Strar-- kammer ohne Rechieverstog agg Öffentliche Interesse an der Strafvoilstreckung bejahen, Sie hat e8 zusätzlich damit be-Sründet, daß der Grag der Schuld des Angeklagten trotz der ihm SUZUpI]14genden Milderungsgründe als ernst zu werter. und daß der eingetretene Personen.. una Sachschaden sear er hehlich gewesen sei, Auch diese Gesichtspunkte durfte Ale Strafkanmer für ihre Entscheidung mitverwerten, Wit keiner

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der Entscheidung des erkennenden Senats, auf die die Rev: . sion sich zur Begründung der vermeintlichen Fehlerhaftig-.- keit der Entscheidung der Strafkammer beruft, hat sich diese in Widerspruch gesetzt, Sie hat die Gründe. die zu Gunsten des Angeklagten sprechen, auch bei dieser Teilentscheidung nicht außer echt gelassen, sondern sie ausdrücklich berücksichtigt, Inre Entscheidung beruht demnach auf einer Abwä-. gung aller wesentlichen Umstände, die beachtet werden mußvch.

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Die Strafkammer durfte im Verhalten des Angeklagten einen erheblichen Verschuldensgrad sehen, Diese Wertung q widerspricht nicht ihrer Meinung. daß der Unfall in ganz wesentlichem Waß auf dem Versagen des Fahrers Se nitheruh:;,

Rotberg _ - Sauer Seibert

Lang Hinrichsen Bundesrichter Dr,Fl.itner ist durch Krankheit am Unterzeichnen verhindert,

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