Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 29.10.1981 – 4 StR 512/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SI
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 512/84 URTEIL AG.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bekir Y el aus Hr,
geboren am EN 19.2 in ve@/Türkei,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
AI
Ber 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr,.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich Dr.Ruß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (gg
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretär un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung - jeweils gemeinschaftlich handelnd - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die das Verfahren rügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.
1, Die Verfahrensrüsgen
a) Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehnung der Zeugen KB und SCHE ist nicht zu beanstanden. Beide wohnen in Frankreich und sind trotz ordnungsgemäßer Ladung im Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. Gegenüber der im Ablehnungsbeschluß dargelegten Überzeugung der Kammer, daß diese beiden Zeugen in absehbarer Zeit nicht bereit sind, vor dem erkennenden Gericht auszusagen- der Zeuge Korkut hat dies gegenüber französischen Behörden ohne Einschränkung erklärt - vermag auch die Revision nichts Sichthaltiges vorzutragen, Der Strafkammer bei dieser Sachlage die Pflicht aufzuerlegen, einen Teil der Hauptverhandlung in Frankreich am Aufenthaltsort der Zeugen durchzuführen, ist entgegen der Auffassung der Revision aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1980 - 1 StR 527/80). In einem solchen Falle kommt allenfalls eine Vernehmung der Zeugen durch den ersuchten Richter in Betracht, wenn sie einen Gewinn für die Wahrheitsfindung verspricht (BGHSt 22, 118, 121). Das hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.
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b) Auch dis Aufklärungsrüge, die Strafkaumer habe versäunt, die geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen SB uns Hasarı Yu, die auf Auslandsanfrage ausdrücklich erklärt hatter, sie seien unter keinen Umständen bereit, vor dem erkennenden Gericht auszusagen, auf andere Weise 'rernehmen zu lassen, dringt nicht durch. Das Landgzericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der persöniche Eindruck dieser Zeugen für sie unverzichtbar und daß auch eine Gegenüberstellung mit anderen bereits vernommenen Personen unerläßlich sei. Beides gilt nach dem Wortlaut des Beschlusses auch für die Zeugin Elir Yı (Bd. III S. 19 d.A.).
c) Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung eines Sachverständigen für "Ethnologie der türkischen Kultur" ist rechtlich nicht angreifbar. Auch nach der Begründung der Revisionsschrift sollte dieser Antrag ein Beweisamtrag auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit von Angaben bestimmter Zeugen sein. Dafür aber war, wie der Ablehnungsbeschlufß der Straf-Yammer obn. Rechtsfehler darlegt (Protokoll S. 112), der Sachverständige ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO. Zu Recht weist die Strafkammer darauf hin, daß für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage die Verwertung der während der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse in ihrer Gesamtheit unerläßlich sei, daß diese Aufgabe aber allein dem erkennenden Gericht obliege.
a) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des Bruders des Angeklagten, des früheren Mitangeklagten Mustafa Yigg. Die Begründung des Landgerichts auf UA 19, die Verteidigung stelle hinsichtlich des Aufenthalts-
ortes dieses Zeugen "lediglich Vermutungen" an, trifft nicht zu. In seinem Beweisamtrag vom 28. November 1980 (Prot. Bd. III Bl. 123) konnte sich der Verteidiger zur Bekräftigung der von ihm behaupteten "hohen Wahrscheinlichkeit", daß Mustafa unter seiner bisherigen Anschrift zu erreichen ist, hier sogar auf eine Bekundung des Nebenklägers berufen. In seiner Eingabe vom 13. November 1980 (Prot. Bd. III Bl. 22) hatte dieser nämlich mitgeteilt, Mustafa befinde sich wieder (vgl. UA 4) in IL; der in Ts Wwonnende (vgl. Prot. Bd. III Bl. 28) Bruder des Geschädigten habe ihn dort selbst gesehen.
Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht den Beweisamtrag, ohne einen Ladungsversuch unternommen zu haben, nicht wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels ablehnen. Nach Art. 7 und 10 EuÜbkRhSt kann ein in Frankreich lebender Zeuge dort im Wege der Rechtshilfe geladen werden, und nach Art. 12 Abs. 1 aaO darf er, wenn er als Zeuge
- nur als solcher sollte Mustafa geladen werden - in der Bundesrepublik vor Gericht erscheint, wegen Handlungen
aus der Zeit vor seiner Abreise aus Frankreich hier nicht verfolgt werden. Gemäß Art. 12 Abs. 3 aaO endet dieser
t nach dem Ablauf von 15 Tagen nachdem seine Anwesenheit vor Gericht nicht mehr verlangt wird (vel.
BGH NJW 1979, 1788).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Zeuge, wenn er unter Hinweis auf die genannten Bestimmungen geladen worden wäre, der Ladung Folge geleistet und seine Aussage zu anderen, für den Angeklagten günstigeren Feststellungen geführt hätte, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.
2, Die Sachrügse
Auf die nur allgemein erhobene Sachbeschwerde braucht unter diesen Umständer nicht eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Anwendung des § 316a StGB in den Feststellungen auf UA 20 eine ausreichende Stütze findet (vgl. BGHSt 25, 315). Der Entscheidung in BGH VRS 55, 262 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Ruß