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BGH Beschluss vom 03.06.1960 – 4 StR 74/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Eine Schienenbahn verläuft auch dann auf einem besonderen Bahnkörper im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB, wenn ihre Geleise innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegen und der Bahnkörper so beschaffen ist, daß der übrige Verkehr von dem der Schienenbahn vorbehaltenen Straßenteil ausgeschlossen ist. b) Ist ein so gestalteter Bahnkörper von Übergängen unterbrochen, die auch der Benutzung durch andere Verkehrsteilnchmer offen stehen, so genießt die Schienenbahn innerhalb des Kreuzungsberelchs den erhöhten strafrechtlichen Schutz des § 315 StGB nur dann, wenn der Bahnübergang mit Warnkreuzen gekennzeichnet ist.

Nachschlagewerk: ja 2 1 62 06 A

Amtliche Sammlung: ja

a) Eine Schienenbahn verläuft auch dann auf einem besonderen Bahnkörper im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB, wenn ihre Geleise innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegen und der Bahnkörper so beschaffen ist, daß der übrige Verkehr von dem der Schienenbahn vorbehaltenen Straßenteil ausgeschlossen ist.

b) Ist ein so gestalteter Bahnkörper von Übergängen unterbrochen, die auch der Benutzung durch andere Verkehrsteilnchmer offen stehen, so genießt die Schienenbahn innerhalb des Kreuzungsberelchs den erhöhten strafrechtlichen Schutz des § 315 StGB nur dann, wenn der Bahnübergang mit Warnkreuzen gekennzeichnet ist.

BGH, Beschl. v. 3. Juni 1960 - 4 StR 74/60 - SchöffG Oberhausen OLG Düsseldorf

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74/60

Beschluß

In der Strafsache

gegen

aen Klempner und Installateur Theodor T aus OWB-EEE /Rnla., geboren an. ED MB in Stom>- wegen fahrlässiger Transportgefährdung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichte in Düsseldorf vom

2. Dezember 1959 - (2) Ss 752/59 (834) - nach Anhörung des Genseralbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 1960 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler als Beisitzer beschlossen:

‘1, Eine Schienenbahn verläuft auch dann auf einen besonderen Bahnkörper im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB, wenn ihre Geleise innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegen und der Bahnkörper so beschaffen ist, daß der übrige Verkehr von dem der Schienenbahn vorbehaltenen Straßenteil ausgeschlos-

. sen ist.

2. Ist ein so gestalteter Bahnkörper von Übergängen unterbrochen, die auch der Benutzung durch andere Verkehrsteilnehmer offen stehen, so genießt die Schienenbahn innerhalb des Kreuzungsbereichs den erhöhten strafrechtlichen Schutz des § 315 StGB nur dann, wenn der Bahnübergang mit Warnkreuzen gekennzeichnet ist.

I. Der Angeklagte ist vom Schöffengericht und im Berufungsrechtszug auch vom Landgericht u.a. der fahrlässigen Transportgefährdung nach 8§ 315, 316 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden. Wie sich aus den Feststellungen beider Tatgerichteergibt, fuhr er mit einem Lastwagen in Ommmiims durch die StciBstraße. In ihrer Mitte sind Doppelgeleise der Straßenbahn so verlegt, daß der von ihnen eingenommene Teil der Straße, abgesehen von einzelnen kurzen Stellen, an denen die Geleise von Überwegen gekreuzt werden, vom übrigen Fahrverkehr nicht benutzt werden kann und darf. Auf beiden Seiten der Geleise verlaufen die dem allgemeinen Straßenverkehr dienenden Fahrbahnen, deren jede nur in einer Richtung freigegeben ist. Die den Straßenbahnkörper in größeren oder kleineren Abständen immer wieder kreuzenden Übervwege sind für die Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr zum Überwechseln von einer zur anderen Fahrbahn bestimmt.

Der Angeklagte war gerade im Begriff, von seiner Fahrbahn aus nach links die Geleise auf einem solchen Überweg zu kreuzen. Da er Fahrzeuge, die auf der jenselitigen Fahrbahn entgegenkamen, vorbeilassen wollte, blieb er mit seinem Lastwagen auf den Geleisen stehen. Der Fahrer des ihn aus seiner Richtung folgenden Straßenbahnzugs vermochte trotz Notbremsung einen Zusammenstoß nicht zu vermeiden. Beide Verkehrsmittel wurden beschädigt, mehrere Insassen des Lastkraftwagens verletzt.

II. Nach Auffassung beider Tatgerich® handelt es sich bei der Straßenbahn, deren Sicherheit der Angeklagte bein Überqueren der Geleise mit seinem Lastwagen gefährdete, auch innerhalb des Kreuzungsbereichs um eine Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB.

Dagegen hält das Oberlandesgericht in Düsseldorf, das über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hat, seine Verurteilung wegen fahrlässiger Transportgefähräuns für unbegründet: ein besonderer Bahnkörper fehle immer, wenn die Geleise einer Straßenbahn innerhalb des Verkehrsrauns einer öffentlichen Straße verlegt seien, und zwar ohne Rücksicht Garauf, wie der Bahnkörper im einzelnen baulich eingerichtet sei. j

Mit dieser Meinung glaubt das Oberlandesgericht in “Üüderspruch zu einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Londesgerichts von 11. Februar 1959 (VRS 17, 125) zu geraten. Es Y sicht sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung außerdem durch das Urteil 4 StR 572/57 des beschließenden Senats vom 28. November 1957 (BGHSt 11, 162) gehindert. Aus beiden Gründen hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

III. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach dieser Bestimmung sind im Hinblick auf die Entscheidung des BayObiG aaO erfüllt. Dieses Gericht versagt nämlich einer Straßenbahn, deren Geleise im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße verlaufen, nicht schlechthin, wie es das vorlegende Oberlan-

desgericht Düsseldorf tun möchte, den strafrechtlichen Schutz y

nach § 315 Abs. 1 StGB, sondern nur an Stellen, wo Überwege den Geleiskörper kreuzen und ‚Warnkreuze nach § 3 a StVO fehlen.

IV. In der Sache teilt der beschließende Senat im ürgebnis die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

1. Für die Auslegung des'Begriffs "Schienenbahn auf vesonderem Bahnkörper" im Sinne ‘des § 315 Abs. 1 StGB bietet die Entstehungsgeschichte des Gesetzes keinen Anhalt. Der

Begriff wurde durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 eingeführt. Nach der früheren Fassung des § 315 Abs. ? machte sich wegen Transportgefährdung - bei Verwirklichung der sonstigen Voraussetzungen - strafbar, wer die Sicherheit des Betriebs "einer fisenbahn", und nach Abs. 2 auch derjenige, der auf die gleiche Weise

die Sicherheit des Betriebs "einer Straßenbahn!" beeinträchtigte. Nach der Neufassung des Absatzes 1 ist Abs. 2 ala offensichtlich bedeutungslos gestrichen worden. Eine Straßenbahn, die nicht Schienenbahn auf einem besonderen Bahnkörper im Sinne der Neuregelung ist, wurde dem strafrechtlichen Schutz des durch dasselbe Gesetz geschaffenen § 315 a StGB unterstellt. Er will die Sicherheit jeglichen Straßenverkehrs gegen die in den Nr. 1 bis 4 aufgeführten Verhaltensweisen gewährleisten. Daraus läßt sich immerhin mit Gewißheit so viel erkennen, daß bei der strafrechtlichen Beurteilung von Fällen der Gefährdung der Sicherheit des Straßenbahnverkehrs zu unterscheiden ist, ob er auf besonderen Bahınkörper verläuft oder nicht. Wie freilich der Geleiskörper einer Straßenbahn baulich und technisch gestaltet sein muß, damit ihm die Eigenschaft einer Schienenbahn auf besonderen Bahnkörper zugesprochen werden kann, läßt sich dem Straßenverkehrssicherungsgesetz nicht entnehmen; auch die Vorarbeiten zu diesem Gesetz geben insoweit keinen Aufschluß.

2. Allerdings ist eine Äußerung des Bundesverkehrsministers hierzu in Art. 1 zu § 4 /Abs. 2_/ der VO vom 29. März 1956 (BGBl I, 250) zur Durchführung der Straßenbahnbau- und Betriebsordnung vom 14. August 1953 enthalten. Danach

"können Geleise entweder in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße eingebettet oder auf besonderem Bahnkörper innerhalb oder außerhalh des Verkehrsreums der Straße verlegt sein, Innerhalb des Verkehrsrauns

einer ölfentlichen Straße liegt ein besonderer bannkörper, wenn unmittelbar daneben beiderseits, gleichlaufend und besonders abgegrenzt Fahrbshnen einer Öffentlichen Straße oder auf einer Seite anstelle Ciner Tchrbahn Geh-, Reit- oder kKadwege verlaufen",

Daraus erhellt die Auffassung des Bundesverkehrsministers,

daß ein "besonderer Bahnkörper" unter bestimmten baulichen Voraussetzungen auch innerhalb des Verkehrsraums einer Ööffcentlichen Straße liegen könne.

Dieser Meinung kommt aber keine gesetzliche Kraft für die Auslegung des strafrechtlichen Begriffs "Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper" zu. Denn der Minister ist durch die im Vorspruch zur Durchführungsverordnung erwähnten Gesetze nicht ermächtigt worden, diesen Begriff mit bindender Wirkung für die Gerichte zu umschreiben. Überdies wurde die Durchführungsverordnung erst einige Jahre nach den Verkchresicherungsgesetz erlassen. Ihr kann deshalb nicht entnommen werden, was der Gesetzgeber des Jahres 1952 sich darunter vorgestellt hat. Immerhin offenbart jene Stelle der Durchführungsverordnung die Auffassung der auf dem Gebiet des Straßenverkehrs besonders sachkunäigen Behörden. Deshalb wird ein Gericht sich bei der Rechtsanwendung nicht ohne weiteres über diese Auffassung hinwegsetzen.

3. Eine für das praktische Verkehrsbedürfnis brauchbare Antwort läßt sich aus dem Sinn der Neuregelung gewinnen.

a) Das vorlegende Oberlandesgericht meint, daß dic Straßenbahngeleise, die innerhalb des Verkehrsrauns einer auf beiden Seiten des Geleiskörpers dem sonstigen Verkehr Gienenden Straße verlegt sind, schon aus diesem Grund ohne Rücksicht auf die sonstige bauliche Gestaltung nicht als

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Schienenbau auf besonderem Bahnkörper anerkannt werden könne. Diese Auffassung scheint das Oberlandesgericht auch für den Fall zu vertreten, daß die Geleise der Bahn auf eine weite, nicht von Überwegen unterbrochene Strecke hin so deutlich von übrigen Straßenraum abgetrennt sind, daß sie für den übrigen Verkehr gesperrt sind, Damit wird das Oberlandesgericht weder dem Willen des Gesetzes noch dem Bedürfnis des Verkehrs gerecht.

Als der Gesetzgeber bei Erlaß des Straßenverkehrssicherungsgesetzes dem Straßenbahnverkehr, soweit er nicht auf besonderem Bahnkörper im Sinne des § 315 Aba. 1 verläuft, dem übrigen Straßenverkehr gleichstellte, hatte er offensichtlich die Fälle im Auge, in denen eine Straße in ihrer vollen Breite, also auch in dem von Straßenbahnschienen durchzogenen Teil, von ällen Verkehrsteilnehmern grundsätzlich benützt werden darf und kann: Der Grund für diese nur durch das in § 8 Abs. 6 StVO enthaltene Gebot in gewissem Umfang eingeschränkte Gleichstellung liegt darin, daß die ganze Fahrbahn dem gesamten Straßenverkehr auch rechtlich zur Verfügung steht, weil sie die baulichen Voraussetzungen für eine solche allgemeine Berechtigung bietet. Denn wenn Straßenbahngeleise in eine Straße eingefügt sind, ohne daß der Geleiskörper höher oder tiefer als die übrige Straße liegt oder sonstwie von ihr in einer Weise abgesondert ist, die den übrigen Fahrverkehr ausschließt, steht auch der Geleisteil der Straße grundsätzlich jedem anderen Verkehrsteilnehmer zur Benützung offen. sind aber die Verkehrsanlagen einer Straßenbahn so eingerichtet, daß die Benutzung des von ihren Geleisen durchzogenen Straßenraums schon aus technischen Gründen für andere Verkehrsteilnehmer gesperrt ist, dann kann die Rechtsanwendung diesen wesentlichen verkehrstechnischen Unterschied: nicht unbeachtet lassen. Er läßt es als gerechtfertigt erscheinen, der Straßenbahn, deren Verkehrsanlagen für alle

deutlich sichtbar und unter vermehrtem Aufwand an Kosten vom übrigen Straßenverkehr abgesondert sind, auch rechtlich die Sonderstellung einzuräumen, die der Gesetzzeber einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper zugedacht hat. Es wäre kaum verständlich, wenn einer Straßenbahn, die auf einem derart abgegrenzten Bahnkörper über hunderte von Metern ohne Unterbrechung durch Überwege verläuft, dieser Schutz nur deshalb versagt werden sollte, weil sich ihre weleise innerhalb einer Straße hinziehen, auf der für den sonstigen Fahrverkehr beiderseits mehr oder minder breite,

deutlich abgetrennte Straßenteile bereitgestellt sind, wäüh- yii

rend ihr diese Eigenschaft dann zugesprochen werden wüßte,

wenn ihr Geleiskörper sich ganz am rechten oder linken Rand einer Straße befindet, ohne daß auf der von ihr abgewandten Seite der Geleise noch Raum für irgend welche anderen Verkehrsteilnehmer bleibt. In beiden Fällen kann und darf der sonstige Straßenverkehr sich nur auf dem für ihn bestimmten und deutlich erkennbar abgetrennten Teil der Straße abspielen. In beiden Fällen verläuft der Straßenbahnverkehr in einem besonders hervorgehobenen und abgetrennten Teil, der jeden anderen ausschließt und es deshalb der Leitung der Straßenbahnen gestattet, ohne Rücksicht auf den sonstigen Straßenverkehr beispielsweise den Fahrplan so zu ordnen, daß erhöhte Geschwindigkeiten zum Zwecke der Zeitersparnis erlaubt, ja möglicherweise dem Fahrpersonal sogar zur Pflicht gemacht werden.

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b) Noch nicht entschieden ist damit die Frage, ob und inwieweit die sigenschaft einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper einer straßenbahnstrecke zuzuerkennen ist, die innerhalb einer dem allgemeinen: Verkehr diefienden Straße vom sonstigen Fahrverkehr zwar technisch abgesondert, aber immer wieder in größeren »dez' kleineren Abständen von Jberwe-

gen unterbrochen ist- Weil die Streckenteile außerhalb solcher Überwege nur dem Straßenbahnverkehr vorbehalten sind, verdient die Straßenbahn dort den erhöhten Strafschutz. Würde die Sicherheit ihres Betriebs innerhalb eines solchen Abschnitts durch eine in § 315 umschriebene Verhaltensweise auf gemein-gefährliche Weise beeinträchtigt, so läge eine vorsätzliche oder fahrlässige Transportgefährdung vor. In diesen erhöhten Schutzbereich kann aber auch ein den besonderen Bahnkörper kreuzender Überweg einbezogen sein. Dies hat allerdings zur Voraussetzung, daß insoweit das Vorrecht der Schienenbahn auf die Weise gekenr@ichwt ist, wie sie in Gesetz für den Vorrang von Schienenbahnen vor dem sonstigen Fahrverkehr vorgesehen ist. Die ötraßenverkehrsordnung verlangt hierfür die Aufstellung von Warnkreuzen nach § 3 a. Diese Kennzeichnung ist so deutlich und allgemein bekannt, daß bei ihrem Vorhandensein das Vorrecht der Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper auch im Kreuzungsbereich für

alle offenkundig ist.

Fehlen dagegeben an einem kreuzenden Überweg Warnkreuze nach § 3 a StVO, so ist die Straßenbahn im Bereich der Kreuzung nicht mit mehr Rechten als jeder andere Verkehrsteilnehmer ausgestattet. Daraus folgt, daß ihre Fahrer mit Rücksicht auf solche Überwege ihre Geschwindigkeit vor ihnen rechtzeitig den Anforderungen anpassen müssen, welche die Rücksicht auf sonstige Verkehrsteilnehmer, die solche Überwege kreuzen könnten, verlangt. Der Fahrer einer nicht bevorrechtigten Schienenbahn muß jederzeit damit rechnen, daß ein solcher Überweg auch von einem anderen Verkehrsteilnehmer benützt wird.

Wird auf einem derartigen, nicht mit Warnkreuzen versehenen Übergang eine die Sicherheit der Straßenbahn gefährcende Handlung durch die Fahrweise eines ihn benützenden Verkehrsteilnehmers begangen, so ist § 315 StGB unanwendbar.

Für einen erhöhten Strafschutz fehlt es in solchen Fällen gegenüber den Kreuzungsgefahren an einem inneren Grunua. Dubei macht es keinen Unterschied, ob die der Sicherheit der schienenpahn bereitete Gefahr sich erst im kreuzungsbereich verwirklicht oder schon vorher innerhalb des ihr allein vorbehaltenen Streckenteils. Maßgebend ist vielmehr, ob die verkehrsgefährdende Handlung auf dem Überweg oder außerhalb des Überwegs vollzogen worden ist. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall, bei dem der Angeklagte die gefährdende Handlung auf dem Überweg hegangen hat, von dem Vorgang, der Gegenstand des Urteils des beschließenden Senats vom 28. No-- vember 1957 (BGHSt 1%, 162) war. Dieses Urteil hatte den Zusamnmenstoß zweier Züge einer »traßenbahn zum Gegenstand, deren Geleise streckenweise auf einem der Straßenbahn vorbchaltenen Teil der Straße, stıeCkenweise aber innerhalb der auch dem allgemeinen Verkehr dienenden Fahrbahn verlest waren. Der Zusammenstoß der beiden aus entgegengesetzten Richtungen fahrenden Straßenbahnzüge hatte sich innerhalb der in ganzen nur eingleisigen Strecke an einer Stelle ereignet, wo der eine Zug mit seinem Triebwagen den besonderen Bahnkörver gerade verlassen hatte und auf die Übleisstrecke eingemündcet war, die in der Mitte der dem allgemeinen Verkehr dienenden Fahrbahn lag. Zum Unfall war es erst außerhalb der Strecke gekommen, die allein der Straßenbahn vorbehalten war. Dieser letzten Tatsache hat der Senat in seiner damaligen Entscheidung keine Bedeutung für die Frage beigemessen, ob ein Fall des § 315 StGB vorliege, weil die Gefährdung der Straßenbahn bereits innerhalb des ihr vorbehaltenen besonderen Bahnkörpers eingetreten sei. Seide Fälle, jener in BGHSt 11, 125 behandelte und der vom Oberlandesgericht in Düsseldorf zu beurveilende, unterscheiden sich aber darin, daß.bei dem jetzigen Verkehrsereignis die Vrsache zur Gefährdung der Straßenbahn an einer Stelle gesetzt wurde, die außerhalb des besonderen

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Bahnkörpers lag, nämlich auf dem auch dem allgemeinen Verkehr eingeräumten Übergang, während in dem früher vom beschließenden Senat beurteilten Falle die zur Gefährdung

der Straßenbahn führende Handlung erst mit der Einfahrt in den besonderen Gleiskörper des vom Angeklagten geführten Straßenbahnzuges begann, also nicht außerhalb dieses besonderen Bahnkörpers begangen war.

Nicht entschieden zu werden braucht die Frage, ob eine Schienenbahn, die außerhalb der Kreuzung mit einem Überweg auf besonderem Bahnkörper verläuft, innerhalb der Kreuzung dann den erhöhten Strafschutz des § 315 StGB genießt, wenn die dort vollzogene Gefährdungshandlung nicht, wie es im vorliegenden Fall geschah, von einem Verkehrsteilnehmer bei Benützung des Überwegs, sondern von jemanden außerhalb seiner Teilnahme am Straßenverkehr ausgeht.

V. Für die entscheidung des Oberlandesgerichts konnt es im vorliegenden Fall demnach auch darauf an, ob vor den Überweg, den der Angeklagte befuhr, Warnkreuze im Sinne des > 3 a StVO angebracht waren oder nicht. Von der Klärung äieser bisher offenen Frage im Bereich des Tatsächlichen hängt die Entscheidung darüber ab, ob ein Fall der Transvortgeführdung vorliegt oder nicht.

Rotberg Sauer Martin

Flitner Börtzler