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BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 3 StR 78/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2327 086

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenbauer Jose? EB zus Dei, geboren am W. REED AED in vi,

wegen vers. räub. Erpressung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sivzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter daaR

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar 1951 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass er wegen Eintretens in eine ernsthafte Verhandlung über die Begehung eines schweren Raubes (§ 250 Abs 1 Nr 1 StGB) verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Eintretens in eine ernsthaf-

te Verhandlung über die Begehung eines Verbrechens zu ei-

ner Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine auf Verletzung

sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg:

1. Soweit die Revision darzutun versucht, der Angeklagte sei am 20. Oktober 1950 abends nicht ernsthaft auf den Vorschlag CB eingegangen, einem Mann, den Ci ihm am nächsten Tage bringen werde ‚ :0.000.-Di4 abzunehmen und mit Cm zu teilen, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts. Ihre Behauptungen sind neu und dürfen deshalb vom Revisionsgericht nicht beachtet werden (§ 337 StPO).

2. Der Angeklagte hatte Oggp, den er für einen

_ Schwarzhändler hielt, unter einem Vorwand in die Fried-

' berger Arlage gelcckt und dort mit einer Schußwaffe be-Aroht, um ihn zur Eergabe seines Geldes zu veranlassen. Cam machte daraufhin den erwähnten Vorschlag, um den Angeklagten zu veranlassen, von dem Angriff auf seine

- CB - Person abzusehen. Dies gelang ihm auch. Der Angeklagte ging auf seinen Vorschlag ein. Beide vereinbarten, sich am folgenden Tage gegen 10 Uhr auf dem Rondell vor dem Frankfurter Tiergarten zu treffen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass es dem Angeklagten im Gegensatz zu Ce dabei mit der Sache ernst war. Es wird festgestellt, dass er den ernsthafter Willen hatte, den ihm von Co vorgeschlagenen Raub am 21. Oktober 1950 zu begehen. Damit ist der Tatbestand des § 49 a Abs 2 StGB in der Form des Eintretens in eine ernsthafte

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Verhandlung über die Begehung eines Verbrechens verwirklicht. Ob dies auch dann zu bejahen wäre, wenn der Angeklagte zu der Tat noch nicht fest entschlossen gewesen wäre, als er auf den Vorschlag Cegww einginz und zum Zwecke der Ausführung der Tat mit ihm Ort und Zeit des Zusammentreffens am nächsten Tage ausmachte, braucht nicht entschieden zu werden, da es sich lediglich um eine Hilfs. 'erwägung des Landgerichts handeit.

Das Urteil führt weiter aus, der Angeklagte sei "anschliessend" mit seinem Freunde Ü@B im gemieteten Kraftwagen in Richtung Darmstadt gefahren. Unterwegs habe «> ihn überredet, wieder zurückzukehren und an nächsten Tage an der verabredeten Stelle zu erscheinen. Der Angeklagte habe eingewilligt. Diese Teststellungen legen den Schluss nahe, der Angeklagte habe alsbald nach der Besprechung mit Cop sein Vorhaben des Raubes zunächst wieder aufgegeben. Wenn es so gewesen wäre, So würde das an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Straflos bleibt nach § 49 & Abs 4 StGB nur derjenige, der freiwillig und endgültig davon absieht, die Straftat zu begehen. Davon kann ‚hier schon deshalb keine itede sein, weil der Angeklagte alsbald wieder entschlossen war, die Tat auszuführen. Er hat also nicht endgültig von der Tat abgesehen, sondern ist bestenfalls unschlüssig geworden, ob er sie begehen sollte. Er ist am 21. Oktober 1950 zur vereinbarten Stunde am vereinbarten Orte erschienen, hat auf Veranlassung Cop» sich von MB die Walther-Pistole aushändigen und von Ci sich zu der Gastwirtschaft bringen lassen; in der CB ihm einen Belgier mit 100.000.- belgischen Franken zuzuführen vorgab. Unterwegs machte Co ihn mit dem Kurs der belgischen Franken bekannt und erklärte ihm, was er bei dem Geschäft sagen solle, damit der Belgier keinen Verdacht schöpfe. Beide vereinbarten weiter;

sich nach der Tat in der Gastwirtschaft "Kap c@D" zu treffen. Czarny sollte das Geld umwechseln. Sodann sollte die Beute geteilt werden. Zur Ausführung der Tat ist es nicht gekommen, weil CD den Angeklagten in eine Falle lockte. Er ging mit ihm in die Gastwirtschaft "Tg Ga@>" : Dort stellte er ihm einen Hann als den Belgier vor. Der Angeklagte sagte zu ihm, er könne das Geschäft hier nicht machen, sie müssten an einen anderen Ort gehen.

Nunmehr wurde der Angeklagte von den hierzu bereitstehenden

Bekannten des Cop festgehalten und schliesslich zur Polizeiwache gebracht. Das Landgericht will offensichtlich auch in dem Verhalten des Angeklagten am 21. Oktober 1950, nämlich in den vorbereitenden Besprechungen mit CB. ein weiteres ernsthaftes Verhandeln über die Begehung des von Co vorgeschlagenen Raubes sehen. Auch hiergegen erheben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bis zum Versuch war die Tat noch nicht gediehen: Der Angeklagte hatte sich noch nicht mit dem ins Auge gefassten Opfer auf den Weg zum Tatort begeben. Eine unmittelbare Gefährdung der Freiheit des als Opfer ausersehenen Mannes oder des. Gewahrsans an dem von ihm mitgeführten Gelde lag noch nicht vor. Die Revision irrt da-: her auch darin, dass sie meint, das Verhalten des Angeklagten am 21. Oktober 1950 sei rechtlich nicht erheblich gewesen. Soweit sie weiter geltend macht, der Angeklagte

habe sich die Pistole von U nicht geben lassen, um

sie bei der Ausführung des gepianten Raubes zu verwenden,

sondern um gegebenenfalls Selbstmord zu begehen und ausser-

dem NED die Möglichkeit :zum Selbstuord, mit dem dieser ständig drohte, zu nehmen, handelt es sich um neue Tatsachen, die im Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden dürfen.

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53. Die Revision trägt weiter vor, zum Tatbestand des § 49 a Abs 2 StGB gehöre, dass eine ernsthafte Verhandlung über ein Verbrechen stattgefunden habe. Dies ergebe sich jedoch nicht aus dem angefochtenen Urteil, Nach diesem ha-. be der Angeklagte mit Ce nur darüber verhandelt, den von Cm zuzuführenden Manne das Geld "abzunehmen". Daraus sei nicht mehr zu entnehmen, als dass ein ZLigen-

tumsdelikt in Aussicht genommen worden sei. Ob dieses in der Form des einfachen Diebstahls oder in einer anderen Form ausgeführt werden sollte, darüber habe man nicht gesprochen. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Urteilsausführungen. Sie ergeben, dass die Wegnahme des Geldes unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Führung einer Waffe vor sich gehen sollte. Über die rechtliche Beurteilung der Tat als Raub oder räuberische Erpressung brauchte sich der Angeklagte ebensowenig eine genaue Vorstellung zu machen wie tiber die Einzelheiten des Tatablaufes.

4. Auch sonst sind keine Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ersichtlich. Die Urteilsformel ist jedoch insofern nicht vollständig, als sie nicht angibt, welcher Art das Verbrechen war, über das der Angeklagte sich in eine ernsthafte Verhandlung eingelassen hat. Das’ ist aber schon deshalb nötig, weil auch die Teilnahme in den Formen des § 49 a StGB den Rückfall nach den §§ 244 und 250

Abs 1 Nr 5 StGB begründet (BGESt 2, 360, 361). Der Schuldspruch musste deshalb, wie geschehen, berichtigt werden.

Rotberg Krauss Busch

BR Dr.Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.

Rotberg Maaß

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