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BGH Entscheidung vom 07.11.1957 – 5 StR 521/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_521/57 2263 056

In Namen des volkes

In der Strafsache

gegen 1. den Werkzeugmacher Emil R EEE: Gelsenkirchen, geboren an @. ED EB in Ya Ve, zur Zeit

in dieser Sache in Untersuchungshaft,

2. den Kraft£ehrer Wilheln IL EEEEEB zu: Temm-ScHCiiiil. geboren am WB. EB WEB iı en Fe,

3. den Schrotthändler Gustav —— gl aus Col. geboren en. ED ED ir KO (Ve )

(Sachbezeichnung: KIıB u-a-)

wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.

heat der 4. Strafsenai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als YTorsitzender, Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter. Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Staatsanwalt PB dei der Verkündung als Vertreter der 3Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,

für echt erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom-9. April 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten Emil RÜEEB vira dic seit iem 10. April 1957 erlittene weitere Urtersuchungshaft, soweit sie drei Uonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

A - Kevision Enil :

Dieser Angeklayte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen, wegen versuchten schweren und wegen einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtistrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision rügt, soweit er verurteilt ist, die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Im Fall 1) - Entvendung von Gußstahlplatten - sind die Revisionsangriffe offensichtlich unbegründet.

Jas Beireten des Zechengeländes durch eine Lücke der - aus eingerammten Bohren bestehenden - Umzäunung konnte der Tatrichter als "Eirsteigen" im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ansehen. Die als schmal bezeichnete Cffnung war ersichtlich kein ordnungsmäßiger Zugang zu dem umschloessenen Gelände, Dem Urteilszusammenhang ist die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, daß die schmale Lücke der Umschließung des Eindringen erschwerte (vgl. IK, 8. Aufl., Anm. II 2 zu § 243 StGB, S. 3/0). Dieres dem unbefugten Beireten des Zechengeländes entgegenstehende Eindernis hat der Angeklagte — ebenso wie seine drei Tatgenossen - Üüberwunden (vgl. auch BGESt 10, 132, insbesondere 5. 133 oben). Eine steigende Körperbewegung des Täters wird vom Gesetz nicht vorausgesetzt (RGSt 53, 174, 1755 "RG HRR 1939 Nr. 263). Auch die Verteidigung hat insoweit keine besonderen Angriffe erhoben. |

In einem weiteren Fall - Tatzeit: Januar oder Februar 1955 - fuhren die Täter, darunter auch Euil ip, teile

- 3.

im Lastwagen der Firna REED, teils in einem Personenwagen zum Tatort. Während PO und der üitangeklagte LED vei üen Fahrzeugen zurückblieben, begaben sich die übrigen Beteiligten zum Werksgelände, das von einen hohen Bretterzaun ungeben war. Vier ‚!itwirkende überstiegen den Zaun, eniwendeten Kupferschrott, warfen ihn über den Zaun nach draußen und luden das katerial auf den Lsstragen. Der spätere srlös der Diebesbeute wurde unter alle „iitrirkenden verteilt.

Insoweit ist, entgegen der Linlassung Fril m. festgestellt, daß er bei dieser "Diebesfahrt dabei gevesen" ist und daß er sich mit den anderen Beteiligter von Anfens an darin einig var, "gemeinsam zu stehlen" (S. 15 unten UA). Bei der gegebenen Sachlage (Diebstänle aus - im Zweifel stets - umfriedeten Lagervlätzen) und angesichts d«r früheren Tat (Nr. 1) liegt die Annahme des Tairichters auf der Hand, daR FEB in jedem kinzelfall auch mit einen intwenden unter erschwerenden Umständen (Einsteigen oder Zinbrechen) einverstanden war und sich sein Tatbeitrag als Kittäter hierauf ebenfalls bezog. Dies um so mehr, ale er ohnehin "in etwa der Boss" seiner Tatgenossen und in den meisten Fällen "die treibende Kraft" war (S. 14, 26 UA). Überdies kann bereiis ein ilitwirken bei Vorbereitungshandlungen die Voraussetzungen der Kittäierschaft erfüllen. Das Landgericht konnte es Gaher zutreffend als rechtlich unerheblich erklären. daß Smil Ri nei den zinsteigen oder Kinbrechen und Sntvenden selbst nicht unmittelbar mit üand angelegt hat (S. 15 UA). Auch kam es nicht entscheidend darauf an, wie weit er jeweils vom eigentlichen Tatort entfernt gewertet but. Zudem ergeben Gie Ausführungen bei l!iöTener

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(S. 21. UA), daß sich das Landgericht über die Jedeutung des § 50 Abs. 1 3tGB durchaus im klaren war.

Die Revision gibt zu, daß "das Diebesgut au? den von dem Angeklagten Lnil Lobenek bereit gehaltenen LKW aufgeladen wurde" (S. 3 der Begründungsschrift). Damit widerlegt die Verteidigung selbst ihr Vorbringen, es liege nur Hehlerei vor, was zudem den bereits angeführten Darlesungen des Tatrichters widerspricht (vgl..auch S. 14 UA).

In den Fällen Nr. 4, 6, 7, 8 und 14 ergibt das Urteil gleichfalls keine den Angeklagten Emil RED veschwerenden RechisTehler. Es kann auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden, Im Fall 4 "kletterten!" vior der Tatgenossen durch eine Zaunlicke (S. 6 UA); im Fall 6 bogaben sie sich durch ein Loch im Haschen-Vrahtzaun auf das Werksgelände.

In Fall 7 nurde der Zaun von einem der Täter an einer Stelle gewaltsam geöffnet. Bei dem anschlicßenden Vorfall ür. 8 benutzten sie "wieder dasselbe Loch im Drat.izaun", das bei der vorher, gehenden Tat, gewaltsam geschaffen worden war

: (S. 7 VA). Hier hat der Tatrichter ersichtlich angenommen,

daß die Jäter, trotz der bereits bestehenden Üffnung, immerhin noch gewisse liindernisse zu überwinden hatten (vgl. die Darlegungen dieses Urteils zum 1. Fall). Dan Fall 14 hat

das Landgericht als einfachen Rückfalldiobstahl gewürdigt (S. 18, 23 UA). Bei’ diesem Vorkommnis kam RB zrar erst später mit dem Lastwagen hinzu (S. 8). Dies entsprach jedoch dem gemeinsamen Plan ("verabredungsgemäß").

Die dem Angeklagten Emil REED zur Last gelegten Straftaten sind in Bochum-Hamne (Fall Nr. 1), Jarl-Uüls (Fälle Nr. 2 und 4), bei Yerne (Hr. 6, 7 und 8) und in Gelsenkirchen-Schalke (ür. 14) begangen worden. Schon deshalb ist richt ersichilich, inwiefern diese vollendeten

-5-

oder versuchten Diebstähle in rortsetzungsrusuamnenhang stehen sollten mit Hehlerhandlungen, die Emil Kobenek

im linblick auf Kupfer- und Zinnteile begangen hatte, welche von anderen Tätern ab Härz bis Juli 1955 in Dortmund gestohlen worden waren und worüber sich das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. liärz 1956 verhält (S. 3 der Revisionsrechtfertigung; 31. 1838 £? d.A- 11 Kla 24/55

StA Dorti:nund). Es handelte sich also jew.ils um ganz verschiedene Lreignisse,. — Es mag ferner zutreffen, daß das Landgericht [_ssen durch Urteil vor 7. Dazenber 1956 das ihm unterbreitete Verfahren gegen Emil KEB wegen

lelılerei von Kupferbarren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt 4

teil zugrundelagen, in Fortsetzungszusammenhang standen (gleichfalls S. 3 der Revisionsbegründung) - Jivse "in-

stellung stanä der Aburteilung der den Angeklagten hier zur Last gelegten Diebstähle oder Diepstahlsversuche in keiner Weise enigegen.

Die gegen Emil REEEB durch das erwähnte Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Närz 1956 verhängte Zuchtkausstrafe "ar bereits in Februar 1957 verbüßt (Auskunft der Staatsanwaltschaft Bochum vom 24. September 1957). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB kam daher für die jetzt erkennende Strafkammer nicht in Betracht. -

Die Revision dieses Angeklagten ist eomit in vollen Umfarg unbegründet.

B - Revision Im: .

Dieser Angeklagte ist, unter Freisorechung im übrigen, wegen schweren Vichstahls in Lün?f „ällen, vegen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen einTachen Diebstakls zu einer Gesamtistrafe von ciner Jahr und ncun Monaten Gefängnis verurteilt worden. |

6 -

Seine Revision rügt, soweit er verurt-ilt ist, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken:

ICE war unter andern - wie mil RB - un den Fällen 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 14 beteiligt. Er blieb jedermal bei dem Fahrzeug. Im Fall 1) fuhr er auf Veranlassung :mil

2 SOEED seinen - LEE - LKW nachts hinter die Zeche WE. und wertete dort fahrbereit, aber mit ausgeschalteter

En Wagen-Beleuchtung. Das Diebesgut wurde dann unter seiner

= Mitwirkung auf das Fahrzeug geladen und auf seinen Hof gen bracht. Auch er wurde em ürlös beteiligt. Das Landgericht ex hat zwar die iöglichkeit offen gelarsen, daß I von RN RO nicht sofort, als dicser ihn aufsuchte, in den Plan 38. eingevieiht wurde. Er erkannte aber genau, "was hier ge-

spielt wurde (5. 4, 5, 15 UA). Angesichts dessen ist die Annahre, daß auch er Nittäter des schweren Dicbstahls war, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch PGESi 2; 344,

3546 bis 347). Das Landgericht verwendet zwar auch hier fie unscharfo Wendung, ICE habe dicsen Diebstahl "als reine eigene Tat gewollt" (vgl. dazus BGhSt 8 S. 203, 396). vr- = sichtlich wollte die Strafkammer jedoch zum Ausdruck brin-IN, . gen, daß er gleichfalls den Geschehonsablauf mit beherrschte

=

ir. und Durchführung sowie Ausgang der Tat maßgeblich auch von ko - b "

&- seinem Willen abhängig waren (BGH aa0 S. 596). Die Fälle

fr 2, 4, 6, 7, 8 und 14 bieten keine Besonderheiten. Es

5x kann auf das zur Revision Emil RMEEB Ausgctührie ver-

L- wiesen werden. Das Vorkommnis Nr. 19 (S. 10 UA) liegt,

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[j war IB betrifft, nicht anders als die übrigen Tälie. Zudem war er glaubhaft geständig (S. 19 UA).

C - Revision Zip: Dieser Angeklagte ist wegen Hehlerei (in einem Fell.)

zu einer Gelängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, unter Ablehnung von Strafaussetzung.

„twa im Januar 1955 hatten die ..itengeklagten Yıw, OB und CIE Snit abends von cinem umfriedeten Zechen- »laiz rd. 1 to Disenschrott entwendet und “Über die Lauer geworien. CICEEEEB hiclt bei dem Yicbosgut Wache. vie beiden anderen begaben sich zu Kb, der damaln Schrotthändler war und boten ihm den üchratt zum kauf an. iin fuhr mit seiner Lasivagen an Ort und äötelle. Das Katerial vurde gegen Mitternacht aufgeladen, zu YEB .;ohnung geschafft, dort gewogen und (von ZB) bezat:lt.

Der äußere Tatbestand der Kehler«ei (§ 259 StGB) ist bedenkenfrei dargelegt, wenn auch, entgegen der Annahıne » des Landgerichts, der Diebstahl, als WB hinzukan, j noch nicht "beendet", sondern erst vollendet var. Zur inneren Tatseite - von dem nicht ausdrücklich erörterticen Vorteilsstreben abgesehen - hält das Landgericht die Kerniuis des Beschwerdeführers von der strafbaren Herkunft des Schrotts für nicht sicher nachgewiesen (S. 20 UA). Der Tatrichter hat jedoch die Beweisvermutung unter Darlegung insoweit erheblicher Umstände angeviendet (Lagerung unmni.ttelbar an einer Z:chenmauer, außergewöhnliche Zeit des Feufangebois, von IB errannic Auvfzirllung seiner wWachtnostens). Rechtlich bedenklich könnte nur orrcheinen, daß dar Landgericht am Schluß dieser Lrört>nunen Finzufügts "Zuninderten liegt beüingver Vorsaiz vor". Yun darf nach

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der bisherigen Ansicht der Rechtsprechung dia Beweisregel nicht zur Begründung des bedingten Vorsatzes verwendet

2 werden (BGE 4 StR 891/53 vom 6. Mai 1954), während anderseits das \rissen und Annehmenmüssen nebeneinander oder wahlweise festgestellt werden darf, oder endlich das Annehmenmüssen hilfsweise gegenliber dem direkten oder heäingten Hehlereivorsatz (RGSt 51, 179, 180; 55, 204 bis 206, 208 oben). Der Senat irt indes der Auffassung, daß sich

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Hr das Landgericht bei der erwähnten Schluß-iWendung lediglich ".; etwas unscharf ausgedrlickt und nicht eine die Verurteilung 3 tragende Feststellung, sondern nur eine filfs-.rwägung vor I Ausen gehabt hat. Diese aber vor unschäälich, weil das Ur-

gi teil auf ihr nicht beruht (§ 337 Abe. 1 StPO; KGSi 48, 52, 55). Von lediglich fahrlässiger Hetallhehlerei (§ 18 Uikett) wie die Revision meint, kann ohnehin keine Rede sein.

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Er Daß der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt

e hat,, ergibt der Urteilszusammenhang.

SE Der § 27 db StGB, dessen Erörterung die Revision ver- % . mißt, kam nicht in Bewracht. ür setzi die Verwirkung einer 2% "Ppeiheitsstrafe von weniger als drei kWonaten" voraus. Jie 4 gegen KEEP verhängte Gefängnisstrafe lautete aber gerade

auf drei konatc.

Auch der § 79 StGB kam nicht zur Anwendung. Die gegen KR durch das Schöffengerichi 3ochum am 18. Oktober 1955

a verhängte Gefängnisstrafe war boreits am 15. kai 1956 ver- # biißt (Revisions-Goegenerklärung vom 14. August 1957 -— 31. 42. “£

x Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung stützt ER sich auf § 23 Abs. 2 StGB. Sie ist zwar nur knapp begründet

(5. 28 unten), 1#ßt jedoch einen Rechtsfekler richt erkennen. Da die Versagung der Strafausscetzung, wie erwähnt, bereits

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auf Grund des § 23 Abs. 2 StGB erfolgte, brauchte der Tat-. richter, entgegen der Auffassung der Verteidigung, die Ärure des etwaigen Kingreifens des § 23 Abs. 3 Nr. 1 St43 (öffentliches Interesse) nicht zu erörtern. Die von der Revision erwähnte Vorstrafe aus dem Bochuner Urteil hat das Landgericht ersichtlich nicht zu Lasten des Argeklagten berücksicltigt (vgl. S. 28 oben Ui, wo nur von einer geringen Haftstrafe

und Geldstrafen die Rede ist).

D - üliernach sind säntliche Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg Krumme Sauer Seibert Flitner