Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 02.10.1957 – 3 StR 28/57
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Es ist Tatfrage, ob in der Beschinpfung eines. Staatsorgans "zugleich auch eine. ‚Benotimpäune 3 StR 28/57 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Redakteur Hans-Carl SB aus — |. geboren an. m «iD in vo, . wegen Beschinpfung und Beleidigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in & vom 2. Oktober 1957; an der teilgenommen habens. Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, | Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Überstaatsanwait Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistent a als Urkunägbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und de Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom i6. Oktober 1956 nit den Feststellunge aufgehoben, a _ Die Sache wird zu never Verhandlung und intscheidüng, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das ı wo gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen -2- Gründes "Der Angeklagte ist NMitinhaber einer offenen Handelsgesellschaft, die die Zeitschrift "Lotto-Toto-Express" heraus-. gibt. Er ist zugleich verantwortlicher Redakteur dieses Blattes. Am 1. Dezember 1955 erschien ausser der Reihe eine Nummer 48 a der Zeitschrift, die als Extrablatt kostenlos verbreitet wurde. Dieses Extrablatt enthielt unter den Überschriften "Abgeordnete verletzen die Verfassung" und "Senatoren finden Korruption harmlos!" zwei Artikel, die im Zusanmmenhang mit Unregelmässigkeiten beim Berliner Zahlenlotto und der bevorstehenden Behandlung eines neuen Lottogesetzes durch das Berliner Abgeordnetenhaus Angriffe gegen das Abgeordnetenhaus und Mitglieder des Senats richteten, Den Text des Extrablattes hatte der Angeklagte von seinem damaligen NMitgesellschafter Henning erhalten, dem als Inhaber eines Fernlotterie-Unternehmens sehr daran gelegen war, dass eine Vorschrift des zur Beratung im Abgeordnetenhaus anstehenden Entwurfs nicht Gesetz werde. Wegen des Inhalts des Extrablattes
Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
(Gina Or Dror en tie in Man Far, mar umge ah -— —
Gesetz: StGB 8 96 Abs. 1 mi
Rechtssatz: Es ist Tatfrage, ob in der Beschinpfung eines. Staatsorgans "zugleich auch eine. ‚Benotimpäune
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Redakteur Hans-Carl SB aus — |. geboren an. m «iD in vo, .
wegen Beschinpfung und Beleidigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in & vom 2. Oktober 1957; an der teilgenommen habens.
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, | Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Überstaatsanwait Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent a als Urkunägbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und de Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom i6. Oktober 1956 nit den Feststellunge aufgehoben, a
_ Die Sache wird zu never Verhandlung und intscheidüng, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das ı wo gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründes
"Der Angeklagte ist NMitinhaber einer offenen Handelsgesellschaft, die die Zeitschrift "Lotto-Toto-Express" heraus-. gibt. Er ist zugleich verantwortlicher Redakteur dieses Blattes. Am 1. Dezember 1955 erschien ausser der Reihe eine Nummer 48 a der Zeitschrift, die als Extrablatt kostenlos verbreitet wurde. Dieses Extrablatt enthielt unter den Überschriften "Abgeordnete verletzen die Verfassung" und "Senatoren finden Korruption harmlos!" zwei Artikel, die im Zusanmmenhang mit Unregelmässigkeiten beim Berliner Zahlenlotto und der bevorstehenden Behandlung eines neuen Lottogesetzes durch das Berliner Abgeordnetenhaus Angriffe gegen das Abgeordnetenhaus und Mitglieder des Senats richteten, Den Text des Extrablattes hatte der Angeklagte von seinem damaligen NMitgesellschafter Henning erhalten, dem als Inhaber eines Fernlotterie-Unternehmens sehr daran gelegen war, dass eine Vorschrift des zur Beratung im Abgeordnetenhaus anstehenden Entwurfs nicht Gesetz werde.
Wegen des Inhalts des Extrablattes erteilte das Abgeoränetenfaus von Berlin gemäss § 197 StGB Ermächtigung zur Strafverfolgung und stellte der Senat von Berlin Strafantrag. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beschimpfung des Landes Berlin (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung des Abgeoränetenhauses (§ 1§ 5 StGB) in Anwendung des § 27 b StGB zu einer Geldstrafe. Es stützte die Verurteilung ausschliesslich auf den. ersten Artikel.
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Ängeklagte Revision eingelegt, Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen des zweiten Artikels ver-
urteilt und bei der Verurteilung aus § 96 StGB keine böswillige Verächtlichmachung angenommen hat. Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts und hat in 'erster Linie um Freispruch, hilfsweise um Zurückverweisung der Sache gebeten.
Das Urteil musste auf beide Revisionen, auf die Revision der Staatsanwaltschaft jedoch nur, soweit sie zu Gunsten “ des Angeklagten wirkt, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, |
I. Zur Revision des Angeklagten.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet; seine Sachrüge greift durch.
1.) Zur_ Verurteilung nach § 96 Abs. 1_Nr. 1.8408,
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 96 Abs. 1 Kr. 1 StGB wird nicht von den Feststellungen getragen. j
"Zwar geht die Annahme der Revision fehl, dass diese vorschrift älcht dem strafrechtlichen Schutze des Landes Berlin u diene, weil Berlin staatsrechtlich noch kein Land der Bundes- . republik Deutschland sei, Diese Auffassung wird bereits durch Art. VI des Berliner Gesetzes zur Übernahme des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. Oktober 1952 widerlegt, wo aus- ' drücklich bestimmt ist, dass die neuen Strafvorschriften auch zu Gunsten des Landes Berlin, seiner verfassungsmässigen Ord- “nung, seiner verfassungsmässigen Organe und deren Witglieder gelten. Auf die Beweisregel des § 20 Abs. 2 Presse@G- konnte _ es Nicht- ankommen, -weil das Landgericht ausdrücklich fest- "stellt; ‘der Angeklagte habe den Inhalt der Artikel gekannt und sie in dieser Kenntnis drucken und verbreiten lassen,
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Das Landgericht irrt jedoch, wenn es beschimpfende Angriffe gegen das Abgeordnetenhaus von Berlin, die es dem ersten Artikel des Extrablattes entnimmt, ohne weiteres zugleich als eine Beschimpfung des Landes Berlin wertet und es dementsprechend zur inneren Tatseite genügen lässt, dass sich der Angeklagte einer Beschimpfung des Abgeordnetenhauses bewusst gewesen sei. In der Verunglimpfung eines Staatsorgans. kann zwar je nach den Umständen auch einmal zugleich eine Beschimpfung des Staates selbst im Sinne des des § 96 Abs, 1 Nr. i StGB liegen. Ob das aber der Fall ist, ist im einzel- 'nen Tatfrage und muss deshalb zur äusseren wie zur inneren Tatseite jeweils im einzelnen näher dargelegt werden. An dieser schon-mehrfach ausgesprochenen Rechtsmeinung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung test.
Das Erste Strafrechtsänderungsgesetz- hat den Ehrenschutz des Staates, seiner Organe und Symbole in den §§ 95 f£ StGB bewusst durch ärei selbständige Strafbestimmungen geregelt, die eine deutliche Abstufung erkennen lassen. § 97 StGB schützt Gesetzgebungsorgane, Regierungen des Bundes und der länder als verfassungsmässige Organe, § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder und ihre verfassungsmässige Ordnung, § 95 StGB den 'Bundespräsidenten ohne Rücksicht darauf, ob die Verunglimpfung sich auf ihn als verfassungsmässiges Organ bezieht. Während § 97 StGB voraussetzt, dass der Täter in verfassungsfeindlicher Absicht handelt, lassen die §§ 95 und 96 StGB die Strafbarkeit bereits ohne dieses Merkmal eintreten; es wird hier nur als strafschärfender Umstand verwertet und hat im Falle des § 96 StGB eine Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis (wie bei § 97 StGB}. im Falle des § 95 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis zur Folge. Der Strafschutz wird also im Vergleich zu § 97 StGB im § 96 StGB weiter und im § 95 StGB
am weitesten vorverlegt und verstärkt. In dieser mit Bedacht vorgenommenen Abstufung drückt sich einmal eine unterschiedliche Bewertung des Schutzgegenstandes und der Schädlichkeit der Tat aus. Zum anderen zeigt sich aber auch, "besonders im Verhältnis des § 96 StGB zu § 97 StGB, das Be- | streben des Gesetzgebers, einen deutlichen Trennungsstrich zwischen. dem Staat und dessen verfassungsmässiger Ordnung auf der einen, den verfassungsmässigen Organen auf der anderen Seite zu ziehen, Diese Trennung entspricht dem Wesen . einer freiheitlich-demokratischen Ordnung, die den Staat und seine Verfassungsordnung über die Organe stellt, also über die parlamentarisch verantwortliche und ablösbare Regierung ! und über das immer nur für eine bestimmte Zeitspanne gewählte Parlament, - im Gegensatz zu totalitären Betrachtungsweisen, die wie etwa die nationalsozialistische die . völlige "Einheit von Partei und Staat", von "Führer und Reich" betonen (vgl. hierzu insbesondere die Anmerkung zu RG IW 34, 904). Schon wegen dieser Abstufung und Trennung der einzelnen Tatbestände geht es nicht an, die Verunglimpfung eines Organs im Sinne des 8 97. StGB stets oder auch nur im Regelfalle zugleich als Beschimpfung oder Verächtlichmachung des Staates zu bewerten.
Diese Auffassung wird dadurch unterstützt, dass § 97 StGB den Strafschutz für Organe zusätzlich von einem Angriff abhängig macht, der das Ansehen des Staates gefährdet. Der Staat muss also im Falle des § 97 StGB bereits durch die Verunglimpfung eines Organs in Mitleidenschaft gezogen oder mittelbar betroffen werden, wenn das unnittelbar betroffene Organ überhaupt den Strafschutz des § 97 SteB geniessen soll. Die in der Verunglimpfung des Organs liegende Herabsetzung des Staates wird von § 97 StGB miterfasst
und kann deshalb nicht ohne weiteres einer davon unabhängigen Betrachtungsweise nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterliegens
Endlich darf nicht unbeachtet bleiben, dass § 97 StGB die Strafverfolgung ausdrücklich von einer Ermächtigung des betroffenen Organs abhängig macht, während es bei § 96 StGB an einer solchen Verfahrensvoraussetzung fehlt. Es sollte dem eigenen Ermessen der angegriffenen Organe überlassen bleiben, ob es zu einer Strafverfolgung kommt. Sie würden dieser vom Gesetz gewollten Einflussmöglichkeit beraubt, wollte man in der Verunglimpfung eines Staatsorgans stets und ohne weiteres den Tatbestand des § 96 Abs. 1. Nr. 1 StGB finden. =
Bei früheren Entscheidungen des Senats, die diese Fragen berührten (vgl. BGHSt 7, 110 a.E. und das dort angeführte unveröffentlichte Urteil sowie 3 StR 92/56 (neu) vom die Äusserung des Täters überhaupt oder vorwiegend gegen den Staat oder seine verfassungsmässige Ordnung als solche oder gegen einen Organträger in seiner Eigenschaft als verfassungsmässiges Organ gerichtet sei. Gerade bei Tätern,
die aus einer grundsätzlich staats- oder verfassungsfeind-
lichen Einstellung handeln, kann es vorkommen, dass sie mit einer beschimpfenden Äusserung, die sich rein äusserlich gegen ein Staatsorgan richtet, in Wirklichkeit nur oder zugleich den Staat oder seine verfassungsmässige Ordnung
schmähen wollen, In solchen Fällen ist eine nach § 96 Abs, 1 Nr. 1 StGB zu beurteilende mittelbare Beschimpfung des Staa-
tes gegeben. Dabei kann es keinen Unterschied machen, mit welchen Formen und mit welchen Mitteln der Täter dies bewerkstelligt, ob es durch einen vorgeschobenen Angriff ge-
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gen Personen oder Einrichtungen geschieht, die von §§ 97 StGB geschützt oder nicht geschützt sind, sofern nur aus dem Zusammenhang deutlich ist, dass der Täter den Staat
oder seine verfassungsmässige Ordnung meint.
Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es die vom Angeklagten gegen das Berliner Ab-- geordnetenhaus gerichteten Angriffe in dieser Weise als mittelbare Beschimpfung des Landes gedeutet hat. Das liegt nach 5 dem mitgeteilten Inhalt der Schrift auch fern, da der Ange- _ klagte nach den Feststellungen nicht aus einer grundsätzlich staats- oder verfassungsfeindlichen Einstellung handelte.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung des Abgeoränetenhauses ist an sich nicht zu beanstanden. Der Ar-. tikel "NAbgeoränete verletzen. Verfassung" enthält in den zu Ziffer 1, 3, 8 und 9 U.A, wiedergegebenen Ausschnitten Wendungen, die das Landgericht zutreffend als beleidigend angesehen hat. Die nicht durch bestimmte Tatsachen belegten Vorwürfe, das Abgeordnetenhaus beabsichtige, den Willen der Wähler in einer Form zu missachten, die nur noch als Verrat an den Wählern und als ein Schlag in das Gesicht der Demokratie bezeichnet werden könne, es lasse es geschehen, dass öf- - fentliche Mittel auf alle nur erdenkliche Art und Weise ver- 'prasst werden, es beurteile die Verfassung lediglich nach. dem Wert des Papiers, auf dem sie gedruckt sei, sowie der Vergleich mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft enthalten ehrverletzende Werturteile über das Abgeordnetenhaus, die das Maß zulässiger Kritik überschreiten. Das Landgericht hätte allerdings gut daran getan, die Verurteilung aus § 1§ 5 StGB auf den in diesen Äusserungen unzweideutig
zutage tretenden beleidigenden Charakter des Artikels als ganzen zu gründen, statt auch weitere Äusserungen, die für sich allein betrachtet nicht über eine überspitzte und taktlose Kritik hinausgehen, selbständig als Beleidigung zu werten, obwohl es sich um einen einheitlichen, als eine Beleiaigung im Sinne des § 1§ 5 StGB zu beurteilenden.. Vorgang handelt. Eines näheren Eingehens auf diese einzelnen Punkte bedarf es nicht, weil allein schon der Rechtsverstoss gegen
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Aufhebung des Urteils führen muss,
II. Zur, Revision der Staateenweltschaft. b:
1) ku£ die Rüge der Steatsanwaltschaft, dass das Landgericht im Falle des ersten Artikels nicht auch eine böswillige Verächtlichmachung des Landes. Berlin bejaht habe, braucht im Hinblick auf die Ausführungen. zu I 1) nicht eingegangen zu werden. Soweit sich ‚gie Revision beim zweiten Artikel gegen die Nichtanwendung des 8 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet, weil das Landgericht zu Unrecht eine Beschimpfung des Senats verneint habe, geht sie aus, denselben Gründen fehl. j
2.) Auch die Nichtanwendung des § 1§ 5 StGB für den zweiten Artikel ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht stellt fest, dass sich die in diesem Artikel enthaltenen Angriffe nicht gegen den Berliner Senat als solchen, sondern nur gegen einzelne namentlich nicht genannte Mitglieder dieser Körperschaft richteten. Dass diese Feststellung auf einem Verstoss gegen die Denkgesetze beruht, kann nicht gesagt werden. Was die Staatsanwaltschaft insofern vorbringt, ist ein unbeachtlicher Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Es sind auch keine besonderen Umstände dafür ersichtlich, dass durch die Angriffe auf ein-
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zelne Mitglieder in diesem Artikel der Senat als Ganzes getroffen werden sollte, Nur dann hätte das Landgericht auf die Trage eingehen müssen, ob nicht Jie Beleidigung einzelner Mitglieder gleichzeitig eine Beleidigung der Körperschaft enthält (vgl. RGSt 47, 63). Das könnte etwa der Fall sein, wenn die Überschrift "Senat findet Korruption harmlos" gelautet hätte. Dagegen konnte das Landgericht die Überschrift "Senatoren finden Korruption harmlos" im Zusammenhang mit dem Inhalt durchaus dahin verstehen, dass damit nur bestimmte Senatoren gemeint waren,
Verhält es sich aber so, so scheidet eine Beleidigung
"der Körperschaft aus. Für die Prüfung der Frage, ob der
Angeklagte sich nicht möglicherweise wegen Beleidigung einzelner Mitglieder des Senats strafbar gemacht hat, ist kein Raum, weil der vorliegende rechtlich als Ermächtigung im Sinne des § 197 StGB anzusehende "Strafantrag" nur- von einer Beleidigung des Senats als solchem ausgeht und Strafanträge wegen Beleidigung einzelner Mitglieder nicht gestellt sind (vgl. Rest 41, 170).
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soweit Erfoig haben, als sie nach § 30% des Angeklagten wirkt.
Dr. Geier dJagusch Weber
STPO auch zu Gunsten
- Willms Dr, Wiefels
Nonnen vn rn acc ern nr a