Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 20.02.1957 – 3 StR 92/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Grundsätze der sog. Untervergebung finden keine Anwendung auf den Fall, dass der Verleger oder Herausgeber dem von ihm unmittelbar beauftragten Drucker fertige Matern liefert, in deren Impres- . sum ein fremder Drucker angegeben ist; der ausfüh-. rende Drucker muss auch in diesem Falle selbst 4m | ‚Impressum erscheinen. |
Urteil des BGH vom 20. Februar 1957 LG Frankenthal
2156 041
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: RpreßG § 6
Rechtssatz; Die Grundsätze der sog. Untervergebung finden keine Anwendung auf den Fall, dass der Verleger oder Herausgeber dem von ihm unmittelbar beauftragten
Drucker fertige Matern liefert, in deren Impres- . sum ein fremder Drucker angegeben ist; der ausfüh-. rende Drucker muss auch in diesem Falle selbst 4m | ‚Impressum erscheinen. |
Aktenzeichen: 3 StR 92/56 (neu)
3_ StR 92/56 (neu)
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Buchdrucker Philipp Georg Z EEE zus MORE, zevoren an @. GE GEB :ı EZ Kreis MED,
wegen Verunglimpfung von Staatsorganen u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Jagusch aıs Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willmns Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfelä als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
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des Landgerichts in Frankenthal vom 24, Juli 1956
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter Verungliimpfung von Staatsorganen in Tateinheit mit Beleidigung, ausserdem wegen Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland und wegen fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 6, 18
Abs ! Nr 2 RPreßG verurteilt wird,
Der Strafausspruch wird mit den Feststeilungen dazu aufgehoben. |
‚ Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen,
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Der Angeklagte betätigte sich von Herbst 1951 bis gegen Ende März 1953 als Gesellschafter und Geschäftsführer einer von der KPD gegründeten, finanzierten und ausgerüsteten Druckerei, Gegenstand des Verfahrens bilden Druckschriften, die für die XPD in dieser Druckerei hergestellt wurden. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § § 4 StGB, eines fortgesetzten Vergehens nach § 97 SteB in Tateinheit-mit Beleidigung, eines Vergehens nach § 96 St@B und eines fortgesetzien Vergehens rach den 88 6, 18 Abs 1 Ziff 2 RPreß@ in Tateinheit mit Vergehen nach § § 4 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Sirafe zur Be-
währung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § § 4 StGB ist nicht haltbar. Das Landgericht hat den Begriff der Bestimmtheit des hochverräterischen Unternehmens verkannt. Es folgt den Feststellungen, welche der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 8. April 1952 (St E 3/52) getroffen hat und welche die Annahne eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 5, 215; 16, 1655 41, 138) rechtfertigen konnten, der der 2. Strafsenat sich damals anschloss. Nach dieser Rechtsprechung konnte ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen bereits in der aligemeinen Bereitschaft und Entschiossenheit einer politischen Gruppe erblickt werden, "bei sich bietender günstiger
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Gelegenheit" einen gewalisamen Umsturz ins Werk zu setzen, sofern seine Verwirklichung nur nicht in unabsehbar weiter Ferne lag. Demgegenüber hat der erkennende, damals 6., Strafsenat den Begriff der Bestimmtheit erheblich enger gefasst und insbesonders an das Erfordernis der zeitlichen Bestimmiheit höhere Anforderungen gestellt (vgl insbesondere BGHS+
7, 11). Der Umsturzpian muss unmittelbar an die obwaltenden
politischen Verhältnisse anknüpfen. -Die Gelegenheit, den Umsturzplan ins Werk zu sevzen, muss den Tävern greifbar erscheinen oder von ihnen geschaffen werden sollen und damit auch ein in allgemeinen Umrissen festliegender Zeitpunkt für die Bewerkstelligung des Umsturzes ins Auge gefasst sein. (vgl hierzu BGH St E 207/52 vom 6. Mai 1954,
St E 68/52 vom 2, August 1954 und St E 49/52 vom 4. Junı 1956 im Sammelband "Hochverrat und Staatsgefährdung" 8.74, 8.19 /55/ und 8.285 /369/). Keine der vom Landgericht nach
§ § 4 StGB beurteilten Schriften lässt, was nach dem mitgeteilten Inhalt der Schriften bereits abschliessend beurteilt werden kann, den Plan eines in diesem Sinne bestinmten kochverräterischen Unternehmens hinreichend deutlich und zweifeilsfrei erkennen.
II: Was die Revision im übrigen vorbringt, geht Tehl.
ie Die Anwendung des § 96 Abs 1 Nr 1 StGB wird von den Feststellungen getragen, Es ist zwar zutreffend, dass die in der nach dieser Vorschrift beurteilten Plugschrift enthaltenen gröblichen Entsteilungen und Schmähungen sich, äusserlich betrachtet, nur gegen die Regierung und die sie tragenden politischen Kräfte richteten, Die Auslegung des Landgerichts, dass damit im gegebenen Falle zugleich die Bundesrepublik als ein Unrechtsstaat gekennzeichnet und in der öffentlichen Mei-
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nung herabgewürdigt werden solite, ist jedsch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal der Wertiaut der SchrifS dafür deutliche Anhaltspunkte gibt und es allgemeinkundig zur kommunistischen Taktik gehört, die Bundesrepupiik und ihre verfassungsmässige Ordnung herabzusetzen,
2, Soweit die Revision die Verurteilung wegen Verunglimping von Staatsorganen und Beleidigung beanstandet, geht sie offensichtlich fehl. Wer die Bundesregierung im Hinblick auf die von ihr betriebene staatliche Politik verunglimpft, greift sie als verfassungsmässiges Organ an, da ihr nur kraft dieser Organstellung derartige politische Aufgaben obliegen (Art 65 GrundG&). Auch die Verurteilung des Angeklagten als Täter ist durchweg rechtlich einwandfrei. Zwar trifft es zu, dass die Drucker von Schriften, durch deren Herstellung oder Verbreitung eine strafbare Handlung begangen wird, häufig nur mit Gehilfenvorsatz handein. Massgebend ist jedoch die jeweilige Sachiage, Der Angeklagte hat seine Druckertätigkeit ais Gesinnmungsgenssse und Funktionär der KPD gerade zu dem Zweck ausgeübt, bei der KPD-Propaganda mitzuwirken, Daher ist die Verurteilung als Täter nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte die jeweiligen Straftaten auch als eigene woilte, weil sie seinen eigenen politischen Absichten entsprachen.
3. Die §§ 6, 18 Abs 1 Nr 2 RPreßG (Verwendung falscher Impressa in Kenntnis der Unrichtigkeit) sind zutreffend ange-
wandt. Das gilt auch für die Druckschriften, bei denen nicht.
alie dem eigentiichen Druck vorausgehenden Arbeiten In der vom Angeklagten geleiteten Druckerei ausgeführt wurden, In einzelnen Fällen wurde nämlich dem Angeklagten nach seinen Angaben von den Funktiorären der KPD, die ihm die Druckauf-- träge dieser Partei übermittelten, der fertige Satz bereits
erschienener Artikel zusammen mit dem Kopf-Klischee der betreffenden Zeitung geliefert; in anderen Fällen will er einen druckfertigen Satz erhalten haben, den er zum Druck verwendet hat; schliesslich wurden ihm auch fertige Matern übergeben, auf denen bereits ein Impressum angebracht war. Die Revision macht geltend, dass in allen diesen Fäilen
die Grundsätze Anwendung zu finden hätten, die die Rechtsprechung zum § 6 RPreßG für den Fall der sog. Untervergebung entwickelt habe, und dass der Angeklagte deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, sich im Impressum als Drucker zu bezeichnen,
Dieser Einwand geht fehl.
Das Landgericht ist bei der Anwendung des § 6 RPreßtq zutreffend davon ausgegangen, dass impressumpflichtig nur derjenige Drucker ist, der den Druckauftrag vom Verleger oder Herausgeber entgegennimmt, und dass deshalb die Angabe eines Druckers, der lediglich im Innenverhältnis für den vom Verleger oder Herausgeber beauftragten Drucker tätig geworden ist (Untervergebung), nicht gesetzlich rorgeschrieben ist. Nach den Feststellungen lag aber eine solche Untervergebung nicht vor. Der Angeklagte druckte nicht für einen anderen Drucker, der vom Verleger oder Herausgeber mit dem Druck beauftragt war, Er erhielt die Druckaufträge vielmehr unmittelbar durch den Herausgeber der Schriften, nämlich die KPD, die ihm dabei lediglich die technische Ausführung des Drucks durch die Lieferung fertiger Sätze oder kMatern erleichterte, Dadurch wurde die Selbständigkeit dieser Druckaufträge nicht berührt. Eine entsprechende Anwendung der für die Untervergebung geltenden Grundsätze auf diesen Vorgang, wie sie die Revision vertritt, wäre ungerechtfertigt. Die Ordnungsvorschrift des § 6 RPreß&@ will gewährieisten, dass der Hersteller eines Druckwerks ohne ‚schwierige Ermivt-
Lungen jederzeit festgestellt werden karn. Dieser Zweck wird erreicht, wenn der vom Verleger oder Herausgeber beauftragte Drucker im Impressum erscheint, mag dieser die drucktechnischen Arbeiten auch im Innenverhältnis ganz oder teilweise durch einen anderen Drucker ausführen lassen. Dem zweck des Gesetzes wird aber nicht mehr genügt, wenn der Verleger oder Herausgeber einem Drucker Matern oder Sätze mit einem fremden Impressum übergibt und dieser dann den Druck ohne Beifügung der eigenen Herstellerbezeichnung ausführt, Denn hier besteht nicht einmal eine Gewähr dafür, dass der in der gelieferten Mater bezeichnete Drucker überhaupt besteht, zumindest bleibt es ungewiss, ob der im Impressum des gelieferten Satzes bezeichnete fremde Drucker von der weiteren Verwendung des von ihm oder für ihn hergestellten Satzes weiss und damit einverstanden ist. Bine entsprechende Anwendung der für die Untervergebung geltenden Regel auf Fälle der hier voriiegenden Art würde also auf eine Umgehung der Vorschrift des § 6 RPreßg hinausiaufen, die dem Unternehmer des Druckereigewerbes die Beifügung der Herstellerbezeichnung aus eigener Verantwortung zur Pfiicht macht.
Im.
Da der Eröffnungsbeschluss alle dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen tateinheitlich in einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat, kann die Verurteilung aus § § 4 StGB wegfallen, ohne dass es insoweit eines ausdrücklichen Freispruchs bedarf, Die Anwendung des § 93 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4, August 1953 kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, weil die Tat vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, Durch die Nichtanwendung der §§ 90 a und 129, 94 StGB ist der Angeklagte, der allein Revision eingelegt hat, nicht be-
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schwert., Da ausserdem das Landgericht bereits die einzelnen dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen als selbständige, in sich fortgesetzte Handlungen statt als eine einzige Tat beurteilt hat, war der Senat auch nicht gehindert, in Anwendung des § 74 StGB den Schuldspruch neu zu fassen. Daasgen musste das Urteil im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben und, insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
IV.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wirä auf folgendes hingewiesen;
Der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis wird zweckmässig so zu fassen sein, dass die Frist erst mit der Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung an die Verletzten beginnt. Die Veröffentlichung ist auf die Verurteilung wegen Beleidigung zu beschränken. Sie darf also nur enthalten, daß der Angeklagte unter anderem wegen Beleidigung des Bundeskanz lers usw. verurteilt worden ist. Das muss im Urteilssavz zum
Ausdruck kommen.
Jagusch Willms Weber zugleich für den beur- ‚Wirtzfeld
laubten Bundesrichter Dr. Wiefels