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BGH Entscheidung vom 17.01.1957 – 4 StR 480/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Em Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Sekretär Sebastian $ aus Im, geboren am 1929 in’ ,

2. den technischen Bundesbahnoberinspektor Josef iÜ , sus ME. zeboren an 1909 in 3

Tandkreis C s 3. den Bundesbahnoberrat Hans Adam Stefan R

aus ‚ geboren am dm 1905 in

den Bundesbahnoberrat Heinrich Josef August von W 0] u bei geboren am

1905 in ,

wegen fahriässiger Tötung u.a,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17. Januar 1957 in der Sitzung an 18. Januar 1957, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

-Bundesrichter Krumne

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Jang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Qr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten ira das Urteil des landgerichts München II vom 29, November 1955 aufgehoben, sowei- es ihn betrifft.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

der Angeklagten EEE una von weg gegen dieses

Urteil werden verworfen.

Die Kosten des gegen den Angeklagten 1 gerichteten Verfahrens. einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen, sowje die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Iandeskasse zur Iast.

vie Angeklagten RW und von Tg haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Grürde:ı

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&m i9. Juni 19%} ereignete sich auf einem höhenglei - chen Eisenbahnübergang der Bundesbahnstrecke München -. Herrsching (Ammersee) in unmittelbarer Nähe des Pilsensees ein schwerer Verkehrsunfall, der 16 Todesopfer forderte. Ein Zastkraftwagen des Di in München-Pullach mit 22 Philosophiestudenten und ihren Ausbildungsleiter Pater Dr. Pe wurde, nachdem die Fahrtteilnehner das Klöster Andechs besucht und anschließend ihre Mittagsrast am Pilsensee verbracht hatten. bei der Rückfahrt auf dem Übergang etwa um 16.31 Uhr von einem von München kommenden Personenzug erfaßt und in den Böschungsgraben geschleudert, wo er zerschmettert liegen blieb. 13 Studenten wurden auf der Stelle getötet, 3 weitere starben bald darauf. Die übrigen Fehrtteilnehmer erlitten ebenso wie der lastwagenführer teils schwere, teils leichtere Verletzungen.

Dieser Bahnübergang - bei km 28.613 - liegt an der zwischen den Eisenbahnhaltestellen Freihan und Herrsching (Landkreis Starnberg) eingleisigen, elektrisch. und "hauptbahnmäßig" betriebenen Nebenbahnstrecke, auf der die Züge mit einer Geschwindigkeit von 75 km/st verkehren. Die Bahnlinie verläuft dort in einer leichten Linkskurve mit 7,5 °/oo Gefälle, die infolge dichten Baumbestands und der im Sommer üppig wuchernden Bewachsung der Bahnböschung nach Seefeld - Hechendorf zu, in Richtung München, besonders unübersichtlich ist. Der Übergang diente ursprünglich nur als Überfahrt für die Bauern der benachbarten Ortschaften Rausch und Hechendorf, denen durch den Bahnbau um die Jahrhundertwende die Zufahrtswege zu ihren östlich der Bahnlinie gelegenen Moorwiesen abgeschnitten worden waren, und mußte von der Bahnverwaltung zu diesem Zweck offengehalten

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. Bei richtiger Einstellung fielen sie von selbst wieder auf

werden. Er wurde durch Schlüsselschranken gesichert, zu de nen die berechtigten Grundstückseigentüner Schlüssel er. hielten. Ta die Schrenken nach dem Zusanmendruch von 1945 öfter gewaltsan geöffnet und die Schrankenbäume wiederholt, - besonders von Angehörigen der Besatzungsmacht, zertrümmert worden waren, ließ sie die Bahnmeisterei Herrsching in Selbstbedienungsschranken umwandeln. Die Schrankenbäume wurden senkrecht beweglich an Schwenkpfosten angebracht, Sie mußten von den Wegcbenutze "angehoben werden, wodurch Nur eine Hochstellung von 70 bis 80 ° erreicht werden konnte,

die am gegenüberliegenden Wegesrand aufgestellten Pfostengabeln zurück. Vor den beiden Schwenkpfosten wurden an manns-

hohen Pfählen Tafeln mit folgender Aufschrift - in deutscher und englischer Sprache - angebracht:

eigene Gefahr gestattet. Nach Überqueren des Gleises beide Schranken schließen! Reichsbahnbetriebsamt München 3,1"

Außerdem wurden. am linken Straßenrand auf beiden Seiten des Übergangs Warnkreuze für beschrankten ein- oder mehrgleisi- E. gen Bahnübergang aufgestellt. Das westliche Warnkreuz, auf der “= dem Pilsensee abgewandten Seite, stand 1 m vor der Achtungs- E tafel, so daß diese für den Führer eines dem Übergang sich nähernden Fahrzeugs verdeckt war. Das Östliche Warnkreuz trug in der Mitte ein Blitzzeichen als Hinweis auf den elektrischen Betrieb der Bahn. Baken und sonstige Warnzeichen (Bild 5, 8 bis 10 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung alter Fassung) fehlten.

Tieser Zustana war zur Unfallzeit noch unverändert, trotz der Jahrelangen Bemühungen des Bahnmeisters Hp und der ihm vorgesetzten, mitangeklagten Bundesbahnoberbeanten

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um eine Beseitigung des gefährlichen Übergangs und dessen Ersatz durch Ausbau eines Fahrwegs nebst. Fahrbrücke über den längs der Bahnstrecke dem Ammersee zufließenden Fischbach. Warnkreuze und Achtungstafeln waren inzwischen Jedoch verwittert. Der westliche Schrankenbaum wies noch den ursprünglichen rot-weißen Anstrich auf; die Farbe des östlichen war abgeblättert, wodurch dieser wie eine Behelfseinrichtung: wirkte, Die Schranken wurden von den Benutzern, deren Zahl wegen dcr wachsenden Bebauung des Pilsenseegebiels, der Nähe des Tbco-Krankenhauses und des sich mehrenden Badeverkehrs ständig zunahm, häufig offen gelassen, weil die Schrankenbäume infolge der witterungsbedingten Gewichtsverlagerung nicht von selbst zufielen.

Der Unfall ist darauf zurückzuführen, daß beide Schrankenbäume unmittelbar vorder Überfahrt des lastkraftwagens höch standen und der Fahrer Sim, der nicht mit dem Herannahen eines Zuges rechnete, diesen erst bemerkte,

als der Kühler seines Fahrzeugs schon über die erste Schiene

Zuhr. Obwohl er den Gashebel sofort durchtrat, kam er mit

der Hinterachse des Jastwagens nur noch bis zur Mitte zwischen den Schienen. Die rechte Seitenwand des Fahrzeugs wurde von beiden Puffern des mit einer Gewindigkeit. von 70 bis 75 km/st heranbrausenden Zuges trotz der von dex Zugführer sogleich eingeleiteten Schnellbremsung rechts und links der Hinterachse getroffen. >

Die Strafkammer hat den lastkraftwagenführer Sg» - nach Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils durch das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1955 - wiederum von dem Vorwurf der fahrlässigen Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. und fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen,

Den früheren Bahnmeister Mg hat das Landgerich+ abermals wegen "fahrlässiger Transportgefährdung in Tatein. heit nit :6 rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Fahr. lässigen Tötung und 8 rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung" zu einer - um zwei Monate geringeren - Gefängnisstrafe von sechs Monaten ver. urteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt,

menu DET Schuldspruch gegeniiber den beiden ihm vorge- ._.

setzten Bundesbahnbeanten ist rechtskräftig. Das erste tatrichterliche Urteil war insoweit nur im Strafausspruch im Hinblick auf ein mögliches Mitverschulden des Kraftfahrers Sm aufgehoben worden. Das Tandgericht hat

diese Angeklagten nunmehr, unter Herabsetzung des Strafmaßes um zwei Monate,. zu Gefängnisstrafen von fünf und sechs Monaten verurteilt und die Strafen zur Bewährung

ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Rüge, das sachliche Strafrecht sei verletzt, gegen die Freisprechung des Angeklagten Sm uni das Strafmaß bei den übrigen Angeklagten. Me greift das Urteil in vollem Umfang en und rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie des sachlichen Strafrechts. RE una von Tg wenden sich wiederum gegen das Strafmaß. |

Die Revision des Bahnmeister ME» muB Erfolg haben.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltscheft sowie der Angeklagten RB una von VE sini unbegründet.

- Revision der Staatsanwaltschaft.

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A. Pie Freisprechung des Angeklagten SW ist rechtlich nicht zu beanstanden.

ler Angeklagte hatte behauptet, er habe sich bei der

.._ ersten Überfahrt auf dem Hinweg zum Rastplatz an die Gleis-

anlage einer Munitionsfabrik im Wald bei Augsburg erinnert, weil keine rot-weißen Querbalken und kein Breieckschilda

mit Zäun den Übergang ankündigten, die beiden Schranken völlig verschieden waren und das Gleis nach links unmittelbar in den Wald führte,

i. Tan Übereinstimmung mit den Ausführungen des ersten Revisionsurteils ist das Tandgericht nunmehr ausdrücklich

. davon ausgegangen, daß ein Kraftfahrer auch beim Überqueren

einer Nebenbahnstrecke die größtmögliche Sorgfalt im Sinne des § 79 Abs 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) anwenden müsse, solange er keine Gewißheit darüber habe, daß sich kein Zug oder wenigstens nur ein sehr langsam fahrender Zug dem Übergang nähern werde. Es hat nicht verlangt, "daß

er sich über äie Art der Bahn und ihre Betriebsweise be-Sohdere Gedanken macht" , wenn er nur die für jeden Bahnübergang notwendige Sorgfalt anzuwenden bereit sei, Die Vorstellungen des Angeklagten über die Art des Bahnbetriebes hat es mithin - rechtsirrtumsfrei - nur insofern für wesentlich erachtet, als sie für die Möglichkeit eines unverschuldeten Irrtuns über das Wirksamwerden (die Funktions-

'weise) der Schranken erheblich sein können, weil er nämlich

dann. "wenn sich ihm die wahre Bedeutung der Strecke mit

ihren wirklichen Gegebenheiten hätte aufdrängen müssen, gegen-

über der sich ihm darbietenden Schrankenanlage erhebliches Mißtrauen hätte empfinden müssen!

Tiese allgeneinen Darlegungen werden durch den Hinweis der Revision nicht erschüttert, daß der Angeklagte eben nicht die größtmögliche Sorgfalt angewandt habe, weil er nicht vor dem Befahren der Gleise nach rechts geblickt habe. Wie oben wiedergegeben, wird bei der Erörterung des rechllichen Ausgangspunkts im Urteil nur die Bereitschaft

des Kraftfahrers zur Beobachtung der Sorgfaltspflicht er... wähnt. Die dem Angeklagten im Hinblick au? die besondere Jage des Übergangs zumutbare Aufmerksamkeit und die ihm unterlaufene Säumnis hat das Landgericht in anderen Zusammenhang zutreffend erörtert, darin aber kein für den Unfall ursächliches Verschulden feststellen können,

2, Soweit sich die Revision gegen die von der Strafkammer angenommene Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über die Art der Bahnstrecke und die Bedienungsweise der Schranken wendet, greift sie die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen läßt, in unzulässiger Weise an. Einerseits läßt sie die Urteilsfeststellungen außer acht, anderseits sucht sie an Stelle der eingehend dergelegten Auslegung des Tatrichters eine andere dem Angeklagten ungünstigere Deutung der festgestellten Tatsachen zu setz.

Wenn auch nicht festgestellt worden ist, daß in den vom Angeklagten bezeichneten Gebiet tatsächlich bediente Schranken an Industriegleisen vorkommen, so kann doch kein Rechtsfehler darin 8efunden werden, daß der Tatrichter es

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gleichwohl nicht für widerlegt erachtet, daß der Angeklagte "erinnerungsmäßig aus den Nachkriegsjahren aus

dem Erlebnis eines weitverzweigten Industriegleisnetzes und rotweißgestrichener, bedienter Schrankenbäume in unmittelbarer Nähe des Gleisnetzes unbewußt und gefühlsmäßig bediente Schranken an einer Strecke des nicht öffentlichen Verkehrs als keinen unvereinbaren Widerspruch empfunden hat." Damit hat das Llanägericht die Möglichkeit

es selbst, wie es im Urteil hervorhebt, durch den Augen- ‚schein den Eindruck gewonnen hat,"daß die Iage des sich bei Benutzung der in Frage stehenden Zufahrtswege erkennbar darbietenden Streckenabschnitts ohne besondere Prüfung des Bahncharekters und bewußte Ausschau speziell

in Richtung nach Herrschirg zunächst unwillkürlich das Erlebnis einer abgelegenen Gleisanlage nicht besonderer Bedeutung vermittelt." Der bestimmten Feststellung, daß der behauptete Irrtum tatsächlich vorgelegen hat, bedurfte

es im Hinblick auf die Beweislage im Strafverfahren nicht.

3. DieGründe, aus denen die Strafkammer die Möglichkeit eines entschuldbaren Irrtums im einzelnen herleitet, halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

&) Die Revision der Staatsanwaltschaft meint, bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Angeklagten über seinen Eindruck von der Art der vor ihm liegenden Bahnstrecke hätte auch seine zum Teil abweichende Einlassung in der ersten Hauptverhandlung herangezogen werden müssen. Diese Auffassung beruht ersichtlich auf einer Verkennung der Verfahrensrechtslage, nach der die neue Verhandlung für die Bildung der richterlichen Überzeugung allein maßgeblich ist. Zwar Kann ein auffallender Wechsel

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wegen

der Einlassung im Laufe des Strafverfahrens zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines Angeklagten Anlaß geben. Ein sol. cher liegt aber hier nicht vor. Es handeit sich bei den von. der Revision bezeichneten Punkten vielmehr um geringfügige Abwandlungen, die auf den zwischen beiden Verhandlungen lie. genden Zeitraum und das Bemühen, die früheren Angaben zu verdeutlichen oder richtigzustellen, zurückzuführen sein können. Zudem hat des Landgericht die Glaubwürdigkeit der Einlassung nunmehr in allen Richtungen gründlich überprüft,

Daß der Angeklagte am Bahnübergang nach Warnzeichen im Sinne der Straßenverkehrsoränung "Unschau gehalten!" oder sie gar "gesucht" habe, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Der von der Revision gerügte Widerspruch der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe weder die Achtungstafel noch die elektrische Oberleitung gesehen, ist mithin nicht ersichtlich.

Die westliche Tafel war nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts durch das davorstehende Warnkreuz für den Angeklagten sowohl bei dem ersten Aufenthalt auf dem Hinweg zum Rastplatz 50 m oberhalb des Übergangs im Welä als auch bei der Überquerung des Übergangs von Westen her verdeckt. Auf der Rückfahrt bemerkte er die Östliche Tafel ebenfalls nicht, weil sie für ihn erst in dem Augenblick sichtbar war, in dem er durch die gebotene Ausschau nach links abgelenkt wurde. Der Tatrichter hat nun-

ehr auch auf 4 der Ortsbesichtigung mit Bestimmtheit BR ORTE Ne anhielt, daß er sie ohne sein Verschulden nicht. gesehen hat ‚Die elektrische 'Oberleitung konnte der Angeklagte nach den Urteilsdarlegungen bei dem Anhalten in Wald oberhalb‘ des Übergangs ebenfails nicht sehen. Bei der Überquerung von Westen her brauchte sein Blick aus dem - infolge des Gefälles

abwärts geneigten - Jastkraftwagen nicht auf die Iberleitung

zu fallen, weil er seine ungeteilte Aufmerksamkeit auf den Gleisübergang richten mußte. Bei der Rückfahrt von Osten her hätte er zwar beim Heben des Blickes,. nicht schon infolge der Steigung des Weges, ein Stück der Leitungsdrähte sehen können. Ties war ihm aber trotzdem nicht möglich, weil er nun seine volle Aufmerksamkeit dem schlechten Weg und der Sichrankenstellung zu widmen hatte,

Während des Anhsltens unmittelbar vor der ersten Über" querung des Übergangs {von Tiesten her) hatte der Angeklagte. zwar - wie die Revision richtig bemerkt - einige Augenblicke Zeit und Gelegenheit, sich den Bahnkörper näher anzusehen, während der Student Mill ausstieg una hinüberging, um den Östlichen Schrankenbaum hochzuheben. Dabei hätte er auch die elektrische Oberleitung bemerken können, Hierzu führt däs Landgericht indes zutreffend aus, daß der Angeklagte, der die Iage des Rastplatzes selbst nicht kannte und nicht wußte, welchen Weg der Reiseleiter für die Rückfahrt anordnen würde und welche Schrankenstellung er gegebenenfalls später vorfinden werde, in diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung hatte, eingehend zu überlegen und ge.au zu beobachten, wie die Bahnstrecke im einzelnen be-Schaffen sei. j

Dem Blitzzeichen in dem üstlichen Warnkreuz, das in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen ist, brauchte der Angeklagte keine besondere Bedeutung beizumessen. Der auf der Rückfahrt in seiner Sichtrichtung gelegene, nüchste eiserne Teitungsmast der Bundesbahn war nach den Urteilsfeststellungen nahezu unsichtbar, weil er vor einer Baumgruppe stand, die als laubkulisse das durchbrochene Eisengerüst des Nastes den Blicken verbarg. Überdies würde das Erkennen des elektrischen Betriebs den Glauben, eine private Industriebahn vor sich zu haben, nicht unbedingt ausschließen

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maß die Schienen einer abgelegenen Industriegleisanlage immer verrostet seien, wie die Revision meint, ist kein allgemeiner Erfahrungssatz. Bei Regennässe, die hier vorlag,

fällt ein solcher Zustand überdies kaum ins Auge.

Im übrigen war der Bahnkörper den Blicken des Angeklagten nicht nur auf den Hinweg, sondern auch vom Rastplatz aus und ebenso auf dem Rückweg zum Bahnübergang entzogen, weil die Sicht zur Bahnstrecke hin durch die überhängenden Kronen der am linken Straßenrand stehenden Bäume und durch Buschwerk beeinträchtigt war. Die Bahnböschung wer mit hohem Grase und Schilf sowie staudenartigen Sträuchern bis. zu 1,5 m Höhe bewachsen. Ter Zufahrtsweg von Osten her stieg um 10,75 % an; sogar die Sicht auf den Übergang war erst 20 bis 18 m vor der östlichen Schranke nach Vorüberfahrt an einer dort stehenden Baum- und Buschgruppe möglich. Was die Revision hiergegen vorbringt, läßt die im Urteil auf Grund der Ortsbesichtigung anschaulich geschilderte Örtlichkeit außer acht.

Ebenso unbegründet sind die Revisionsausführungen über die Wahrnehmungen des Angeklagten auf dem Rastplatz. Nie Strafkammer hat nunmehr, den Anregungen des ersten Revisionsurteils folgend, auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme festgestellt, daß der Angeklagte den lastwagen während der viereinhalbstündigen Mittagsrast nicht verlassen hat, weil es den ganzen Tag regnete. Er schlief im Fihrerhaus etwa eine Stunde lang, nahm dort auh sein Essen ein und unterhielt sich im übrigen mit den ihn von Zeit zu Zeit besuchenden Fahrtteilnehmern. Es konnte ihm auch nicht widerlegt werden, daß er in dem geschlossenen Führerhaus weder Zuggeräusche noch Pfeifsignale gehört hat. Die nächste IP-Signaltafel befand sich etwa SO m südwestlich von Iastwagen entfernt. Tie wührend der Mittagspause vorüberfahrenden 4 Züge verkehrten nur in der Richtung nach Süden. Der

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Schall der erst bei jener Tafel beginnenden Signale wurde von dem damals herrschenden Noräwestwind von lastwagen fortgetragen. Demgegenüber brauchte das Landgericht der Bekundung der Zeugin Wi. sie könne das Pfeifen der Züge

von ihrem 120 m nordöstlich gelegenen Hause aus jederzeit hören, Keine Bedeutung beizumessen. Naß die Zeugin, die sich Aurch die Signale gestört fühlte, sie immer wieder wahrnahn, schließt nicht aus, daß der Angeklagte sie während seines kurzen Aufenthalts nicht in sein Bewußtsein aufgenommen hat, zumal auch andere Fahrtteilnehmer sie nicht gehört haben, obwohl sie sich sogar außerhalb des lastwagens bewegten.

Eine Rechtspflicht des Angeklagten, während der Mittagspause schon. darliber nachzudenken, wie er den Rastplatz gefahrlos verlassen könne, bestand schon deshalb nicht, weil er nicht wußte, welche Wünsche dieBeteiligten über den Rückweg Eußern würden. Er durfte auch in diesem Zeitpunkt ohne Verschulden glauben, er werde den Übergang ebensogut überqueren können wie auf der Hinfahrt.

b) Die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Anerkennung eines möglicherweise vorliegenden entschuldbaren Irrtums über die Bedienungsweise der Schranken zugrunde liegt, läßt ebenfalls entgegen den Revisionsausführungen keine Verstöße gegen die Denkgesetze: oder die Lebenserfahrung erkennen, |

Ohne Rechtsirrtum geht die Strafkammer auf Grund neuer Tatsachenfeststellungen davon aus, daß der Angeklagte sich der Schrankeneinrichtung "ohne schuldhafte Fehlbeurteilung des sich ihm darbietenden Streckenabschnitts" und damit ohne Veranlassung zu besonderem Hißtrauen gegenübersehen und deshalb dem Irrtum zum Opfer Fallen’ konnte, die westliche rotweiß gestrichene Schranke sei in Betrieb und werde fernbedient, weil eine örtliche Schrankenbedienung nicht zu sehen war, während der ungestrichene Schrankenbaum nicht bahnbedient und nur als Behelfseinrichtung in Gestalt einer

vom Wegebenutzer selbst zu bedienenden Handschranke angebracht

worden sei. Nach der umfassenden Beweisaufnahme des Tandgerichts

entsprach dies auch dem Eindruck anderer . Fahrteilnehner, u.a. des Pater Dr. PB Sogar die Einheimischen bezeichneten den ungestrichenen Schrankenbaum als "äußerst primitiven, behelfsmäßigen Sperrbaum" und nicht"wie einen solchen, der an einer viel befahrenen Strecke stehe." Wenn die kevision meint. den Angeklagten, der das Fehlen des Hängegitters an der rotweißen Schranke bemerkte, habe auch auffallen müssen, daß die für eine Fernbedienung wesentlichen Einrichtungen wie Seilzug,

Rad und Glocke fehlten, so überschätzt sie die Kenntnisse eines

Laien von der Betriebsweise fernbedienter Schranken, Dies bezeugen die Bekundungen des Paters Dr. PB und des Philosophiestudenten Nun, welche die gleichen Vorstellungen hatten wie der Angeklagte. Von diesem konnte kein größeres Interesse für bahntechnische Einrichtungen verlangt werden, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend hervorgehoben ist.

Mit der nunmehr rechtsirrtumsfrei dargelegten Möglichkeit der unverschuldeten irrigen Annahme des Angeklagten, die westliche rotweiße Schranke sei im Gegensatz zur östlichen babnbedient, entfallen auch die weiteren im ersten Revisionsurteil (8 9) erhobenen Bedenken.

4. Demnach hat das Landgericht für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten mit Recht nur die in der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im einzelnen dargelegte Sorgfaltspfitcht zugrunde gelegt, die jedem Kraftfahrer obliegt, der einen beschrankten Bahnübergang bei offenen Schranken übergueren will. Dieser ist selbst an unüb.rsichtlichen und deshalb erkennbar besonders gefährlichen Eisenbahnübergängen nicht verpflichtet, anzuhalten oder einen Lotsen zu entsenden. Er muß seine Aufmerksamkeit nämlich in erster Linie auf den Weg und die Stellung der Schranken richten, weil diese sich jederzeit wieder senken könnten. Zur Beobachtung des Bahikörpers ist er

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nur im Rahmen der Möglichkeiten verpflichtet, die sich ihm nach der Sicht- und Hörmöglichkeit vom fahrenden Fahrzeug aus bieten (BGH VRS 3, 171; 4, 131); denn der durch die Unübersichtlichkeit bedingten Gefahrenerhöhung scl1 gerade durch die Anbringung von Schranken vorgebeugt werden. Diese müssen nach den Vorschriften der BO, sofern es sich nicht um verschlossen gehaltene Schlüsselschranken an Privatübergängen

handelt, stets bahnbedient sein ($} 18, 46 RO)- _ —

Unbeachtlich sind hiernach alle Angriffe der Revision, die eine Verpflichtung des Angeklagten zum Anhalten oder zur Entsendung eines Beobachters begründen sollen oder voraussetzen. Dies gilt auch, soweit die Anhaltepflicht aus der Besonderheit des Fahrzeugs, seinem Zustand, seiner Belastung, der Art der Unterbringung der Fahrgäste und seiner geringeren Beschleunigungsfähigkeit hergeleitet werden soll. Selbst von dem Führer eines schweren lastzuges oder eines Omnibusses könnte hier nichts anderes verlangt werden. Auch er darf darauf vertrauen, daß die Schranken den gesetzlichen Vor-Schriften entsprechend eingerichtet und bedient sind. Nach den Feststellungen war die Fehrgeschwindigkeit des lastwagens nit 9,5 km/st für eine zügige Überfahrt in Anbetracht der starken Steigung des Zufahrtweges und der scharfen Kurve sowie der Pflicht, nötigenfalls sofort anzuhalten, richtig gewählt (vgl BGHSt 3, 171). Der lastwagen war übrigens voll betriebsfähig und keineswegs überlastet. Taß der Angeklagte trotz Durchtreten des Gashebels die Schienen nicht mehr rechtzeitig verlassen konnte, liegt en der Geschwindig- . keit des herannahenden Zuges und rechtfertigt jedenfalls keine andere Beurteilung seiner Sorgfaltspflicht:

5 Ein für den Unfall ursächliches Verschulden bei der Überfahrt hat der Tatrichter ohne Rechtsverletzung verneint.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angelilagte kurz vor dem Übergang zuerst nach links nach Herrsching zu Ausschau gehalten, wo die Sicht verhältnismäßig frei war,

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um erst dann nach rechts zu sehen, sobald er mit einer Über.

sicht der Bahnstrecke in Richtung Hechendorf rechnen konnte. Hierzu kam er aber wegen der Kürze der Zeit vor Eintritt in

den Gefahrenraum nicht mehr. "Er war bereits mit der Kühler_

spitze über dem ersten Gleis", als der.neben ihm sitzende

- Dr, PB ihn durch Zuruf auf den erst. in diesen Augenblick bemerkten Zug aufwerksam machte. Den Achtungspfiff der 1okomotive konnte er naturgemäß - ebenso wie Dr. FM - ers+ später hören, als der Wagen schon auf die Bohlen fuhr. Das Geräusch des sich nähernden Zuges wäre wegen des eigenen Motorengeräuschs des Diesellastwagens selbst bei geöffneten Fenster nicht früher zu hören gewesen.

Die Revision erkennt selbst an, daß der Unfall auch bei einer früheren Ausschau nach rechts, also vor dem Beginn der Überfahrt, nicht hätte vermieden werden können, weil der Angeklagte den Zug doch nicht rechtzeitig hätte sehen können. Dies wird im angefochtenen Urteil auch auf Grund des Sachverständigengutachtens rechnerisch dargelegt. Danach hätte der Angeklagte eine Berührung mit d.m vorüberfahren-- den Zug gerade noch vermeiden können, wenn er das Fahrzeug spätestens aus einer Entfurnung von 7,33 m ab Gleismitte zum Haiten gebracht hätte. Zu diesem Zeitpunkt konnte er aber nur etwa 48 m weit, von der Übergangsmitte an gerechnet, nach rechts auf den Schienenstrang sehen, während die Lokomotive des nahenden Zuges in diesem Augenblick noch

77 m entfernt, also für den Angeklagten noch nicht sichtbar war.

Demgegenüber beruft sich die Revision darauf, dal es dem Angeklagten, wenn er pflichtgemäß rechtzeitig vor dem

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Schienenstrang nach rechts geblickt hätte, möglich gewesen wäre, den Zug euf eine entfernung von 5,5 bis 6 m von der Gleismitte ab zu erkennen. Tann hätte er durch sofortiges Abbremsen des Fahrzeugs erreichen können, daß der lastwagen nicht beiderseits der Hinderradachse, sondemin seinen vorderen .

Teil getroffen und so die Unfallfolgen vermindert worden

wären. Die Revision verkennt indes, daß sich die Folgen einss soichen Zusammenstoßes bei der Wucht des Anpralls des mit

70 bis 75 km/st herannahenden Zuges auch nicht annähernd

bestimmen lassen, zumal die Verletzungen der Fahrzeuginsassen .- --... ...

wesentlich von der Art ihres Sturzes abhängen. Auch wird

bei dieser Berechnung eine Schnelligkeit der RKaaktion vorausgesetzt, die das einem Kraftfahrer zumutbare Maß weit überschreitet.

Nicht anders wäre die Sachlage, wenn der Angeklagte den neben ihm sitzenden Dr. PM darum gebeten hätte, die Ausschau nach rechts an seiner "Stelle zu Übernehmen. Dies hat Dr "Ze nach seiner von lanägericht nicht angezweifelten Bekundung ohnehin gemäß der Erwartung des Angeklagten aus freien Stücken getan. Da er aber wegen des Pflanzenwuchses am Straßenrand und auf der Bahnböschung nichts sehen konnte, schaute er kurz nach linke. Als er sich dann wieder der rechten Seite zuwandte und den Zug erblickte, war der Wagen schon auf dem Gleis. Er hatte nach den rechtlich unangreifbaren Darlegungen des Urteils jedenfalls keine bessere Sicht als der Angeklagte. Wenn die Revision eine Sichtbehinderung dieses im Führerhaus sitzenden Zeugen durch die üppige Bewachsung des Bahndamus bestreitet, löst sie sich von dem für das Revisionsgericht' bindend festgestellten Sachverhalt. Auch nach der Vorbeifahrt an der einige Meter vor dem Übergang stehenden Baum- und Buschgruppe war die Sicht nach rechts auf die Bahnstrecke entgegen der Behauptung der Revision nicht wesentlich erleichtert,

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Ta Dr, PO nicht Beifahrer, sondern Fahrgast war wie die übrigen Beteiligten, war es ihm entgegen den Revisionsausfükrungen nicht zuzumuten, sich bis an die Windschutzscheibe vorzuneigen und das Gesicht ganz nahe an das rechte Fenster zu bringen oder sich gar bei Regen so aus dem geöffneten Fenster zu beugen, daß seine Sichtweite dadurch wesent. lich verbessert wurde. Mit einer Unterlassung des Dr. 7» könnte zudem ein Verschulden des Angeklagten nicht begründet werden. Fir diesen bestand nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Tatrichters angesichts der geöffneten Schranken - unter Berücksichtigung des ihm nicht widerlegten entschuläbaren Irrtums über deren Betätigungsart - auch keine Veranlassung, Dr. Bo) zu bitten, in der geschilderten Weise Ausschau zu halten.

B. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Strafmaß bei den übrigen Angeklagten wendet, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben.

Obwohl der Strafausspruch des ersten tatrichterlichen Urteils nur im Hinblick auf ein mögliches Mitverschulden des Angeklagten Schenk aufgehoben worden ist, war die Strafkammer nicht gehindert, die Strafen auf Grund der neuen Hauptverhandlung niedriger zu bemessen, wenngleich SD )] wiederum freigesprochen worden ist. °

Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter war berechtigt, bei der Abwägung der verschiedenen Strafzwecke den Sühnegedanken im Hinblick auf die Persönlichkeit der Angeklagten weitgehend zurücktreten zu lassen. Die strafmildernde Berücksicltigung der von hohen Verwaltungsbeanten der Bundesbahn vertretenen Auslegung der Sicherheitsforderungen nach der BO steht nicht im Widerspruch zu den Schuläfeststellungen. Ler Tatrichter mußte im Rahmen der Strafzumessung von dem im Hinblick auf jene Auslegung geringern Schuldvorwur? ausgehen. Das ist

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die Nichtbeseitigung der Schranken unter Herstellung sünstigerer Sichtverhältnisse und gleichzeitiger Ermäßigung der Zuggeschwindigkeiten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hiernach in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts in vollen Unfang zu verwerfen.

II. Revision des Angeklagten gg.

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ME war schon in den Jahren 1937 bie 1941 Bahnmeister in Herrsching gewesen und trat diesen Dienst im Herbst 1947 wieder an. Während seiner Abwesenheit waren die früheren Schlüsselschranken bei km 28,613 in Selbstbedienungsschranken umgewandelt worden. Er. bemerkte in der Folgezeit, daß sich der Verkehr über den Bahnübergang wesentlich vermehrte, und erkannte die besondere lagebedingte Gefährlichkeit dieses Übergangs. Auch erfuhr er durch die Streckengeher und beobachtete selbst, daß die Fallschranken öfter von den Wegebenutzern offen gelassen wurden. Über diesen Zustand berichtete er im Mai 1948 seinem Vorgesetzten, dem Mitangeklagten BE, als Vorstand des Betriebsamte 3 in München. Er schlug vor, die Schranken örtlich bedienen zu lassen oder den Überweg zu beseitigen und ihn nttigenfalls durch Ausbau des östlich neben der Bahn verlaufenden Feldweges (Fischbachweges) als Ortsverbindungsstraße nebst Fahrbrücke über den Fischbach zu ersetzen. RB 1:itete den Vorschlag an die Eisenbakndirektion weiter, die der Auflassung des Übergangs nur zustimmen wollte, wenn sich die Übergangsberechtigten und die Träger der Straßenbaulast - die Gemeinden Hechendorf una Herrsching - finanziell am Ausbau des Fahrwegs beteiligten. Zuständiger Sachbearbeiter der

- 20 -

‘ der Tirektion war der Mitangeklagte von VB. Ür veran-

laßte die Aufstellung von "IP-Tafeln“ beiderseits des Ühergangs, durch welche die Lokonotivführer zur Abgabe von Pfeifsignalen verpflichtet wurden. Die Verhandlungen der Angeklagten U und "nie mit den Gemeinden Hechendorf und Herrsching, dem Iandratsamt Starnberg unä deu übergangsberechtigten Grundeigentümern über ihre Kostenbeteiligung scheiterten trotz der Androhung des Betriebsamts, den Übergang aus polizeilichen Gründen sperren ru lassen. Im August 1949 teilte die Eisenbahndirektion dem Betriebsamt mit,

daß die erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit nicht bereitgestellt werden könnten und deshalb von der -Auflassung des Überwegs zunächst abgesehen werden müsse.

In der Folgezeit beschränkte sich MD sarauf, die offen stehenden Schranken em Bahnübergang gelegentlich schließen und die den Schrankenbäumen aufgeschraubten Ge- . wichtsteine neu einstellen zu lassen.

Nunmehr beantragte : RM, das "Fischbachprojekt" u.a. zwecks Auflassung des Überwegs als Bauvorhaben der Bundesbahn in den Haushalt für 1951 aufzunehmen. Daraufhin besichtigte eine Haushaltskommission den Bahnübergang an 21. September 1950, um die Berechtigung und Dringlichkeit des Vorhabens zu prüfen. MM und Pie waren hierbei anwesend.Der Sicherheitsdezernent von lo ) war nicht zugegen. Nie Kommission gewann bei der halbstündigen Besichtigung den Eindruck, es handle sich um einen unbedeutenden privaten Überweg für berechtigte Bauern, die Verschließung der Schranken sei wegen Tisziplinlosigkeit der Benutzer dauernd in Frage gestellt, Zu einer sofortigen Änderung fand sie keine Veranlassung. Eine »sinigung wurde nicht erzielt. Mangels technischer, finanzieller und rechtlicher Reife der Planung sollte die Vorbereitung einer Auflassung des {berwegs von der Direktion weiterbehandelt werden,

> rechnete nach diesem Ergebnis mit eirer weiteren Vorbereitungszeit von einem halben bis einem Jahr und wandte sich deshalb nochmals an die Gemeinde Herrsching, um sie für eine Kostenbeteiligung zu gewinnen. Anm 25. Mai 1951 schrieb er ihr schließlich, das Bauvorhaben komme aus Mangel an Wirtschaftsmitteln nicht zur Ausführung. Eine Änderung der Schranken wurde nicht veranlaßt. Sie wurden bei der Direktion nach wie vor als "Schlüsselschraenken" geführt

Das Landgericht hat äfgenommen, daß der ursprünglich

als Privatüberweg geschaffene Übergang seit der Umwand-

lung der Schlüsselschranken in unbediente Fallschranken und der Aufstellung der Achtungstafeln ein tatsächlich öffentlicher Weg geworden sei mit dem Recht der Bundesbahn als Grundstückseigentümerin zu jederzeitigem Widerruf und zum Wiederverschließen der Schranken. Auf diesen Übergang seien

‚die allgemeinen Vorschriften der §§ 18, 46 BO anwendbar,

die nur bahnbediente Schranken zulasse mit Ausnahme von

. Schlüsselschranken an Privatüberwegen, die ständig ver-

schlossen zu halten sind, wenn - wie hier - keine Ausnahmegenehmigung erteilt ist (§ 18 Abs 7, § 46 Abs 10 BO). Die nicht verschließbaren und unbedienten Fallschranken seien Jedenfalls sowohl für einen Privatüberweg als auch für einen

Öffentlichen; Weglibergang gesetzwidrig.

Das für. den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten WB sieht die Strafkammer darin, daß er der "ihm bekannten gesetzlichen und auch durch die Geschäftanweisung für die Dienststellenvorsteher der Reichsbahn begründeten Pflicht, am Unfallübergang wieder einen gesetzlichen Zustand herzustellen", nicht nachgekommen ist. Er hätte die Schlüs-' selschranken wieder einrichten lassen und durch tatkräftige bahnpolizeiliche Überwachung dafür sorgen müssen, daß sie ständig verschlossen blieben. Wenn er der Meinung gewesen

sei, daß der ailgemeine Verkehr nicht wieder beschränkt

werden sollte, so hätte er die Aufhebung der Schranken beim

Betriebsamt beantragenund sie:bis zur Entscheidung über diesen

Antrag zwecks Beseitigung der jederzeit ürohenden Gefahr

verschlossen halten müssen. Zu einer solchen Abhilfe sei

er auch noch nach der Besichtigung durch äie Haushalts-. ' konmission verpflichtet gewesen.

— Ter Schuläspruch kann nicht aufrechterhalten werden

‘ Nie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen können / unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde äurchgreift,

Was das Landgericht dem Beschwerdeführer an schuldhafter Säumnis in Bezug auf. die Aufrechterhaltung des von ihm Nals ordnungswidrig erkannten" Zustandes der. Schranken und sonstigen Sicherungseinrichtungen am Unfallübergang bis zur Besichtigung durch die Haushaltskommission zum Vorwurf macht, kenn den Schuldspruch nicht tragen, weil es nichtbis zum Unfall fortwirkte. Darauf hat das erste Revisionsurteil schon nachdrücklich hingewiesen. Für die Zeit nach dieser Besichtigung ist dem Angeklagten im Hinblick auf seine untergeordnete Stellung, aie er als Bahnmeister gegenüber den für die Sicherungseinrichtungen verantwortlichen Beamten der Bundesbahnverwaltung innehatte, kein zur Verurteilung ausreichendes Verschulden nachgewiesen.

Allerdings kannte der Angeklagte die besondere Gefährlichkeit des Übergangs infolge ungenügender Sichtverhältnisse, mögen sie nun mit den Sicherheitsforderungen der BO im Einklang gestanden haben oder nicht. Gerade deshalb hatte er sich jahrelang um eine Beseitigung des Übergangs bemüht,

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indem er die. Unzulänglichkeit der Schranken eindringlich schilderte. Auf seinen Vorschlag, die Schranken örtlich bedienen zu lassen, erhielt er jedoch überhaupt keine Antwort. Auf seinen Bericht, daß die Wegebenutzer die Wiederverschließung der Schranken meist unterließBen, veranlaßte der zuständige Sicherheitsdezernent von Werden nur die Aufstellung von TLP-Tafeln, wodurch die Lokomotivführer verpflichtet wurden, bei der Annäherung an den Übergang

. Achtungssignale zu geben. Als die Haushaltskommission so-

dann den Übergang besichtigte, durfte der Angeklagte erwarten, daß sie nun auch den Gefahrenzustand sorgfältig prüfen und zutreffend beurteilen werde; denn sie hatte

- wie er wußte - die Berechtigung und Tringlichkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die Ersatzkosten zu untersuchen. zu den Kommissionsmitgliedern gehörte neben den beteiligten Dezernenten auch der Präsident der Bundesbahndirektion München. Sie waren nach Prüfung der Sichtverhältnisse unter sich der Auffassung, daß alles in Ordnung sei und den Forderungen der BO Genüge geschehen wäre, wenn sie dies

auch nicht nach außen hin verbindlich zum Ausdruck brachten. Dengemäß teilte der Streckendezernent MUB dem Sicherheitsdezernenten von Weib alstala nit, "daß die Kommission am Ort keine Veranlassung zum Eingreifen gefunden habe. Zwar war es - wie festgestellt - nicht die Aufgabe der Haushaltskommission, die örtlichen Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen und für ihre Änderung Sorge zu tragen und dadurch

die zuständigen Tienststellen von ihrer Veraniwortlichkeit zu entbinden. Die Iösung der Sicherungsfrage war mithin nicht"au? die höhere Ebene" übernommen, sondern nur die weitere Vorbereitung der Überwegauflassung. MB bemerkte aber, da er bei der Besichtigung zugegen gewesen war, daß

| selbst die höchsten Beamten der Bundesbahndirektion bei ihrer

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"ingere Zeit dauernden Anwesenheit an Ort und Ste.le keinen Anlaß nahmen, den Sicherheitszustand am Bahnübergang zu be.- anstanden, und er erhielt auch von der ihm unmittelbar vorgesetzten Tienststelle nach der Besichtigung keine Anweisungen zur Änderung oder Verbesserung der Sicherheitseinrichtungen. Er konnte deshalb im Vertrauen auf die größere Urteilskraft der akademisch vorgebiläeten und in der Auslegung der für die Bundesbahn geltenden gesstzlichen Bestimmungen erfahreneren Verwaltungsbeamten obne Verschulden annchnen, daß er esıbis zur Erledigung des in Bearbeitung befindlichen Ersatgvorhabens beim alten Zustand bewenden lassen dürfe. Wenn das Landgericht meint, er habe sich auch jetzt nicht von der Verpflichtung zu eigenen Handeln im Rahmen ; seiner Zuständigkeit ohne Vergewisserung entbunden fühlen " dürfen, so überspannt es die Anforderungen, die an das Erkenntnisvermögen und die Sorgfaltspflicht eines mittleren technischen Bundesbeannbeamten gestellt werden dürfen. Daraus,

"daß Mg ein übriges tat, indem er sich bei der Gemeinde, dem Betriebsamt und sogar bei der Direktion um die Förderung

und Bescotleunigung des Ersatzprojektes bemühte, 1§ 8t sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schließen, daß er sich auch dazu verpflichtet gefühit habe, bis zur Auflassung des Übergangs durch Verschließung der Schranken für eine Minderung der Gefahrenlage zu sorgen, zumal ädiese Maßnahme, wie festgestellt ist, nur mit großen Schwierigkeiten hätte durchgeführt werden können:

Nach alledem muß der Beschwerdeführer We von der Anklage der fahrlässigen - Transportgefähräung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und mit fahrlässiger Körperverletzung aus Rechtsgründen freigesprochen werden,

Ta somit ein begründeter Tatverdacht gegen ihn nicht vorliegt, müssen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen

gemäß 8 467 Abs 2 Satz 2 StPO der Iandeskasse auferlegt

werden

TIi. Revision der Angeklagten ran und von Weg».

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Die Rechtsmittel dieser Angeklagten sind unbegründet:

Der Schuldspruch gegen sie ist rechtskräftig. Ihr Vorbringen richtet sich in der Hauptsache gegen die Verneinung eines Witverschuldens des Angeklagten SB. Zun großen Teil widerspricht es den für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen und enthält neue Tatsacl.enbehauptungen, die in der Revisionsinstanz nicht mehr berlicksichtigt werden können. Im übrigen erschöpft es sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Matrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Widersprüche noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen

läßt. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision der

Staatsanwaltschaft verwiesen. , |

Die Aufklärungerlge des Beschwerdeführers zen

ist nicht ordnungsgemäß begrindet (§ 344 Abs 2 Satz 2 EtPO):.

Die Stellung des westlichen Warnkreuzes und der westlichen Achtungstafel hat das Tandgericht an Ort und Stelle festgestellt. Darauf, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen unrichtig seien, kaun die Revision grunäsätzlich nicht gestützt werden.

Durch das angeblich schwebende Wiederaufnabneverfahren wird die Antscheidung des Revisionsgerichts nicht berührt:

Bei diesen beiden Angeklagten mußte das Landgericht allerdings ein mögliches Mitverschulden des Kraftfahrers SEM berücksichtigen. Diesesist indes durch die all-

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gemeine strafmildernde Verwertung fahrlässigen Verhaltens vieler anderer Personen mitabgegolten. Es konnte auch. gegenüber dem Verschuiden der für den Zustand der Sicherungseinrichtungen an Bahnlibergängen verantwortlichen Beamten

der Bundesbahn nur geringfügig ins Gewicht fallen.

Im übrigen läßt die Strafzumessung keine zum Nachteil der Beschwerdeführer ausschlagenden Rechtsfenler erkennen.

Das tatsächlich neue Vorbringen des Beschwerdeführers RO üiner den Umfang seiner Bemühungen zur Beseitigung des Übergangs ist für das Revisionsgericht unbeachtlich.

Die rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung der Strafkammer, daß die angeklagten Bundesbahnbeamten ihre Bemühungen zur Vermeidung von Unfällen in unzweckmäßiger Richtung eingesetzt haben, ist ersichtlich nicht als straferschwerender Gesichtspunkt berücksichtigt worden.

Tie im Bundesverkehrsministerium vertretene Auslegung des § 46 (5) BO über die Zulässigkeit von Bahnübergängen bei einer Sichtmöglichkeit von nur 50 m hat die Strafkammer den Angeklagten zugute gehalten. Eine die Beschwerdeführer belastende Einschränkung kann in den Urteilsausführungen insoweit nicht gefunden werden. 0b die Ansicht des Tatrichters über die Bedeutung jener Bestimmung zutrifft, braucht mithin nicht erörtert zu werden

Die angebliche Aussage des Hinisterialdirektors Kg iiber den Wert von Fallschranken ist in dem Urteil nicht mitgeteilt. Tas Revisionsgericht ist nicht in der Lage, das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit auf Rechtsfehler

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- fahrlässige Verhallen vieler anderer Personen und’ auch

zu überprüfen. Der Tatrichter war jedoch nicht verpflichtet, sich im Urteil mit den Zeugenaussagen im einzelnen auseinanderzusetzen. Die Auffassung Kin brauchte das Landgericht iberdies ebensowenig wie die angebliche Warnung des Direktionsjuristen Dr. Meg "vor einer Beseitigung der Schranken" in den Strafzumessungsgründen besonders zu erörtern, weil es - wie schon erwähnt - das ' der Angehörigen der Eisenbahnverwaltung von den meldepflichtigen Lokomotivführern bis hinauf zur Tirektion allgemein strafmildernd verwertet hat:

Obne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer von Vom I) schließlich gegen die straferschwerende Bewertung der erheblichen Unfallfolgen. Die Würdigung der Strafkamner, "daß diese Folgen im Eisenbahnbetrieb schlechthin und konkret in diesem Fall in ihrem ganzen Ausmaß für die Angeklagten vorhersehbar waren", 1äBt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es verstößt keineswegs gegen die Lebenserfahrung, wenn ein ortsfremder Kraftfahrer mit einem von Ausflüglern besetzten Iastwagen auf schmalen und beschwerlichen Feldwegen in ein zum Baden geeignetes Seegebiet fährt. Indes bedurfte es der Feststellung der konkreten Voraussehbarkeit nicht einmal, um die besonders schweren. durch Fahrlässigkeit herbeigeführten Unfallfolgen im Strafmaß zu berücksichtigen.

Nach alledem sind diese beiden Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer ist durch Krankheit am Unterzeichnen verhindert,

. Rotberg Seibert Ieng-Hinrichsen