Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 23.08.1957 – 1 StR 79/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 S:R 79/57 I
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In der Strafsache gegen
den Buchdrucker Ludwig M EEE =: ME: dort geboren am a) 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft.
wegen Totschlags
® hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt up dei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der-Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 19. Oktober 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit.zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Tatschlags zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt. daß er am 3. Juni 1956 seine Ehefrau erschoß, die mit einem amerikanischen Soldaten ehebrecherische Beziehungen unterhielt-
Der Angeklagte hat das Urteil zum Strafausspruch angefochten; er bezeichnet insbesondere § 213 StGB durch Nichtanwendung als verletzt; außerdem macht er Verstöße gegen Verfahrensvorschriften geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.:
I. Die Verfahrensrügen:
Sie greifen nicht durch.
1.) Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (§ 251 Abs I Nr 4 StPO) die Aussage verlesen, die der amerikanische Unteroffizier YWBals Zeuge am 18. Juni 1956 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Erding erstattete.
Es trifft allerdings zu, daß YW@ vei seiner Vernehmung nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach
§ 55 StPO hingewiesen worden ist. Yphätte aber die Aus-
- kunft nur auf die Frage verweigern können, ob er zu Frau | ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Da auf der unterlassenen Belehrung das Urteil nicht beruht, kann dahingestellt bleiben, ob eine Revision auf eine Verletzung des § 55 StPO gestützt werden kann.
Ob die Voraussetzungen des § 65 StPO für die Vereidigung des Zeugen seinerzeit vorlagen, hatte der Ermittlungsrichter zu entscheiden.
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Es oblag dem Tatrichter, den Beweiswert der Aussage des Zeugen YEB zu würdigen (§ 261 StPO). Einen Rechtsverstoß läßt das Urteil nicht erkennen, Ein Antrag auf Gegenüberstellung mit anderen Zeugen wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt.
2,) Der Sachverständige Dr. Franz war nicht der Arzt, der Frau MED im Krankenhaus behandelte, wie der
Beschwerdeführer vorträgt. Dem Schwurgericht brauchte
sich daher nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen anderen Arzt als Sachverständigen zu hören.
IT. Die Sachrüge:
Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg:
Rechtliche Bedenken bestehen dagegen, daß der Tatrichter dem Angeklagten die Zubilligung "anderer mildernder Umstände" i.S. von § 213 StGB versagt hat.
Das Schwurgericht hat hierzu lediglich ausgeführt: "Er hat sich, wenn auch in einer gewissen Zornes- und Verzweiflungsstimmung zum Richter über seine Frau aufgeschwungen und seinen Entschluß mit Überlegung gefaßt und durchgeführt." Bei der besonderen Lage des Falles hätte die Ablehnung mildernder Umstände einer eingehenden Begründung bedurft, insbesondere da an einer anderen Stelle des Urteils festgestellt ist, daß der Beschwerdeführer ein fleißiger ruhiger Mensch ist, der mit echter Liebe an seiner Frau hing und viele Versuche maclite, sie wieder zurückzugewinnen; ferner daß die Schuld an der Zerrüttungder Ehe nicht bei dem Angeklagten liegt und daß sein Schicksal nicht einer gewissen Tragik entbehrt.
Der Strafausspruch ist daher mit den Feststellungen
aufzuheben.
Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung nochmaıs zu prüfen haben, ob der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung seiner Ehefrau zum Zorne gereizi
und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Ihm waren allerdings die ehebrecherischen Beziehungen seiner Ehefrau schon länger bekannt; er hatte auch beobachtet, daß sie am 3. Juni 1956 mit ihrem Liebhaber in ihr Zimmer gegangen war. Das schließt aber nicht aus, daß sich sein Zorn erheblich steigerte, als er an die Zimmertür kam, klopfte und ihm einige Minuten lang nicht geöffnet wurde. Dieses Niterleben der ehebrecherischen Beziehungen, das der Beschwerdeführer als einen besonders starken Grund für seine gesteigerte Reizung zum Zorn angeführt hat, wird das Schwurgericht eingehend zu würdigen
haben.
Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine weiteren Bedenken gegen die Strafzumessung und die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB geltend zu machen.
Krumme Mantel Sauer Seibert Lang-Hinrichsen
ana