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BGH Entscheidung vom 26.06.1957 – 2 StR 231/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Klempnergesellen Karl-Heinz A GEREEEEEEEEED aus N. ort geboren an «> 1928;

wegen lieineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsidert Dr. Baldus els Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges . als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (un als Urkundsbeailter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 12. März 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angekla:te ist wegen lieineiüs (§ 154 StGB) zu sechs llonaten Gefängnis verurteilt worden. Auch ist zul «ie leden-2

folgen gemäß § 161 StGB gegen ihn erkannt. Die Vollstreckung Ger Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

In dem Ehescheidungsprozeß des Angeklagten hat das Landgericht gemäß § 627 ZPO (vgl auch § 19 in HausratsVO) eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der der Angeklagte an seine Ehefrau einen Teil der liausratsgegenstände der ehelichen "ohnungs

herauszufreben hatte:

Die Zwengsvollstreckung gegen den Angeklagten wir erfolglos Die Sachen konnten zum großen Teil bei ihm niciht gefunden werden. Auf Antrag der Ehefrau hatte er deswegen den Offenbarungseid zu leisten. Im Eidestermin gab er auf die eingehenden Fragen sowohl des Richters als auch des „rozeßB- bevollmächtigten der Ehefrau nach dem Verbleib der Sachen en, er habe sie an ein ihm bisher nur dem Ansehen nach bekanntes Ehepaar für 500 Il verkauft; Namen und 'ohnung des Ehepaares seien ihm bisher nicht bekannt gewesen.

Über die Bedeutung des Eides belehrt, leistete der Angeklagte hierauf den Offenbarungseid dahin ab,_ daß er über den Verbleib_der_noch herauszugebenden Sachen nach bestem Wissen und Gexissen Auskunft_erteilt habe.

Die Strafkam..er kommt zu dem Ergebnis, daß Gie von dem Angeklagten erteilte und beschworene suskunft insoweit falsch gewesen ist, als er versichert hat, er habe die hkerauszsugebenden Sachen an e_n Ehepaar verkauft, das ihm nur dem änsehen nach bekan:t sei, deren ilamen oder Wohnung er aber nicht angeben könne: Denn tatsächlich hat er gewußt, das er cie Sachen an den Bruder einer Ehefrau gu» verkauft hatte. Die Ehe-

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leute gi wohnten mit ihm in demselben Hause Auch kannte er die Yohnung des Käufers, da er zelbst wiederholt dor! gewesen ist Dies alles,heißt es im Urteil, hat der Anreklagte bei seiner Eidesleistung vorsätzlich verschwiegen, obwohl

er wußte, daß er verpflichtet war, die ihm bekannten Zinzelheiten über die Persönlichkeiten und die Wohnung der Käufer der Sachen zu offenbaren.

Hiernach hält die Strafkammer den Angeklagten für überführt, bei Leistung des Offenbarungseides vorsätzlich falsch geschworen zu haben; sie hat ihn deshalb wegen Meineids gemäß § 154 StGB verurteilt: “

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von i Verfahrensvorschriften unä fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben,

1.) Das Urteil läßt dahingestellt, ob das Vollstreckungsgericht über den Widerspruch des Angeklagten gegen die Eidesleistung zuvor durch besonderen Beschluß hätte ent- i scheiden müssen; denn es sei ohne 3edeutung, ob nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der Eid hätte abgenommen werden dürfen; vielmehr sei entscheidend, daß ein Eid geleistet und hierbei die vorgeschriebenen Formen beachtet

worden seien. ® ”

Diese Stellungnahme der Strafkammer begegnet keinen durch- | greifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Frage, vb der Ange- j klagte in diesem Zeitpunkt zur Ableistung des Eides verpflichtet. gewesen ist oder ob zunächst über den Widerspruch von dem j Richter durch Beschluß zu entscheiden gewesen wäre (§ 900 Abs 5 ' ZPO), berührt die Wirksamkeit der Eidesleistung nicht. Für den . Tatbestand des keineides genügt es, daß der Angeklagte vor . dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorsätzlich falsch geschworen hat, sofern dieses Gericht nur allgemein zur Ab-

nahme eines derartigen Offenbarungseides zuständig war. In

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diesen Beziehungen ergibt der Sachverhalt des Urteils keine Bedenken. Ob im Einzelfalle alle verfahrensrechtlichen und sachlichrechlichen Voraussetzungen fü) die Abnahme des Kides vorgelegen haben, ist bedeutungslos (RGSt 76. 235, 236).

2.) Die gerichtliche Anordnung nach § 627 ZPO (vgl auch

§ 19 der HausratsVO) ist gemäß § 794 Abs 1 Nr 3 ZPO ein vollstreckbarer Titel. Eine solche auf Herausgabe von Gegenständen gerichtete Anordnung wird nach Waßgabe der allgemeinen Grundsätze vollstreckt, so daß insbesondere auch die Ableistung eines Offenbarungseides nach § 883 ZPO für den Schuldner in Frage kommt. Die Revision meint nun, diejenigen Angaben des Angeklagten, die zur Verurteilung geführt hätten, seien in Bezug auf die einstweilige Anordnung so unwesentlich, daß sie keinen Meineid begründen könnten; es sei einzig und allein darauf angekommen, ob der Angeklagte die Möbel noch im Desitz gehabt habe oder nicht; diese Frage habe er wahrheitsgemäß beantwortet. Die Revision übersieht die vom Vollstreckungsrichter gewählte Eidesformel. Nach § 883 Abs 2 ZPO hat der Schuldner den Eid an sich dahin zu leisten, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. In § 883 Abs 3 ZPO ist aber vorgesehen, daß das Gericht eine der Lage der Sache entsprechende Änderung dieser: Eidesnorm beschließen kann. Das ist hier geschehen, und der Angeklagte hat beschworen, daß er über den Verbleib der noch herauszugebenden Sachen nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilt habe. Deshalb kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte wahrheitsgemäß auch sagen mußte, was er über den Verbleib

der Hausratsgegenstände wußte. Die Hinweise der Revision

auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 807 ZPO liegen neben der Sache.

3.) Berichtigung nach § 158 StGB liegt nur vor, wenn der auf seine Angaben vereidigte Täter die Unrichtigkeit seiner

Bekunäungen zugibt und sie in vollem Umfange durch eine rich tige Darstellung «ersetzt. Das hat der Angeklagte nicht getan. Er hat lediglich wenige Tage nach Ableistung des falschen Offenbarungseides in seinem Ehescheidungsprozeß vortragen lasren, er werde dem Vollstreckungsgericht noch die genaue Adresse des Ehepaares mitteilen, dem er die Hausratsgegenstände verkaufte, so daß die Beklagte, seine Ehefrau, entsprechende Nachforschungen anstellen könne. Darin kann die zur Berichtigung der falschen eidlichen .Angaben erforderliche wahrheitsgemäße Darstellung nicht gefunden werden: Dazu wäre erforderlich gewesen, daß der Angeklagte ersehöpfend die Wahrheit zitteilte, um dureh sie die von ihm beschworenen unrichtigen Angaben zu ersetzen (vgl BGHSt 9, 99, 100). Daher hat die Strafkamnmer zutreffend die Anwendbarkeit des § 158 StGB verneint und das nachträgliche Verhalten des Angeklagten, in dem auch die Revision lediglich eine "teilweise Berichtigung" sieht, nur bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.

4.) Eidesnotstand nach § 157 StGB kommt bei dem Angeklagten nicht in Betracht. Denn diese Vergünstigung für Zeugen und Sachverständige, die sich eines Meineides schuldig gemacht haben, 1äßt sich nicht entsprechend zugunsten einer Partei anwenden, die den Offenbarungseid falsch geschworen hat (vgl BGH NIW 1953 S 390, 391)»

5.) Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsmangel ergeben hat und insbesondere auch die innere Tatseite rechtlich einwandfrei

festgestellt ist, muß die Revision verworfen werden.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Dr Schalscha Menges