§ 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 90
Nach Gewicht
- BGH, 17.08.2011 – I ZB 5/11Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung: Rechtsbehelf bei Geltendmachung des Einwands der Übersicherung des GläubigersZitiert von 2
- LAG Hessen, 15.10.2014 – 12 Sa 16/13
- BGH, 21.07.2011 – I ZB 96/10Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Zustellung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags an den SchuldnerZitiert von 7
- BGH, 10.12.2009 – I ZB 36/09Zitiert von 4
- BGH, 17.07.2008 – I ZB 80/07Zitiert von 5
- LG Wiesbaden, 29.06.2015 – 4 T 91/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 04.09.2025 – 43 T 48/24Zitiert von 1
- LG Bonn, 21.03.2025 – 43 T 47/24Zitiert von 1
- VG München, 08.09.2023 – M 31 V 23.3003
90 Entscheidungen zu § 900 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 900 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/900#abs-1 (1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/900#abs-2 (2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.