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BGH Entscheidung vom 19.06.1957 – 2 StR 223/57

2. Strafsenat

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In der Strafsache

gegen

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wegen fortges. Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in’der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bunädesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat rer als Vertreter der naesanwaltschaft,

Justizangestellter hr als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des. Landgerichts in Bremen vom 5. Februar 1957 mit den Feststel-

lungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht. _

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Pape

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, durchädringt.

1. Das Vorbringen. dem Angeklagten sei unter Verletzung des § 258 Abs 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden, = findet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze; denn hiernach wurde der Angeklagte nach dem Schlußwort des Verteidigers befragt, ob er selbst etwas zu seiner Verteidigung auszusagen habe; er hat sich hierauf geäußert.

2. Unzulässig ist“Aie Rüge einer Verletzung des § 261 StPO, da die Revision.die Beweismittel nicht anführt, die das Gericht verwertet haben soll, obwohl sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (§ 344 Abs 2 StPO). ee

3. Unbegründet ist die Rüge eines Verstoßes gegen § 267 Abs 1 StPO. Die Urteilsgründe müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dies ist geschehen,. Die Beweismittel und die Beweiswürdigung braucht das Urteil entgegen der Meinung ‘der Revision nicht zu enthalten. Soweit die Revision hier einen Verstoß gegen Denkgesetze behauptet, greift sie die Anwendung des sachlichen Rechts an.

4. Die Revision bemängelt, die Zeugin Edith Sch sei nach früheren Protokollen Satz für Satz befragt worden, und findet darin eine Verletzung des § 250 Abs 2 StPO. Nach j dem eigenen Vorbringen liegt eine solche nicht vor, da die

- 3.

Vernehmung nicht durch Verlesung von Protokollen früherer Vernehmungen ersetzt worden ist Offenbar sind Edith hieraus Vorhalte gemacht worden. Dies ist zulässig gewesen. Die Niederschriften hätten sogar unter bestimmten Voraussetzungen nach

§ 253 StPO verlesen werden können (BGHSt 1, 337; NIW 1953, 192). Daß die Vernehmung unter Nichtbeachtung des § 69 Abs 1 StPO geschehen sei, trägt die Revision nicht vor und ergibt sich auch aus der Niederschrift nicht (BGH NJW 1953, 35).

.5. Das Urteil führt u.a. aus: "Der von der Verteidigung + erwähnte informatorisch erörterte Schulbericht über die Zeugin Edith SchD von 8.8.1956 gibt keine Veranlassung, den

Verfasser des Berichts als Zeugen zu hören, - was der Verteidiger auch nicht beantragt hat -, da auch eine Bestätigung des Berichtsinhalts durch den Zeugen das Gericht nicht von der Überzeugung abbringen könnte, daß die hier gegebene Darstellung der Zeugin wahr ist, da sie ganz außerhalb des Rahmens kindlicher Unwahrhaftigkeiten liegt". In dem Schulbericht macht der Lehrer nicht nur Angaben über das Verhalten der Edith in der Schule, sondern äußert sich auch über ihren Charakter; er beurteilt sie dahin, daß sie kein aufrichti-

ges Kind sei, ja oft verschlagen wirke, obwohl sie dazwischen av ) ;

von einer geradezu überraschenden Offenheit sein könnte; sie habe auch nie etwas sachlich wiedergeben können. Die sogenannte "informatorische" Erörterung ces Schulberichts hatte nach der Sachlage den Zweck, dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen,

ob er für die Entscheidung von Bedeutung und äaher sein Verfasser als Zeuge zu hören sei. Auf Grund dieser Erörterung hat die Strafkamner die Vernehmung des Lehrers nicht für notwendig gehalten, da sie dem Mädchen auf jeden Fall glauben werde. Zu Recht findet die Revision in diesem Vorgehen eine Verletzung der dem Gericht nach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht.

Eine Verlesung des Berichts war schon nach § 256 StPO ausgeschlossen, da er auch eine Beurteilung der Charaktereigenschaften des Mädchens, also ein Zeugni: über dessen Leumund, enthielt (RGSt 53, 280). Sein Inhalt durfte auch nicht in anderer Weise festgestellt oder bekannt gegeben und so in die Verhandlung eingeführt werden. Der Angeklagte hatte vorgebracht, das Mädchen sei nicht glaubwürdig- Der Schulbericht enthielt Tatsachen und eine Beurteilung des Hädchensdurch den Lehrer, die für die Entscheidung, ob dem Mädchen Glauben zu schenken sei, von Bedeutung waren; insbesondere konnte sich diese Bedeuteilung geführt haben; dessen Vernehmung drängte sich daher auf (BGHSt 1, 94). Die Strafkammer hat dieses Beweismittel deshalb nicht benutzt, weil sie bereits von der Glaubwürdigkeit des Mädchens überzeugt und der Ansicht war, ihre Überzeugung könnte auch bei der Vernehmung des Lehrers nicht erschüttert werden. Ein solches Verfahren ist grundsätzlich zu mißbilligen. Die

Strafkammer hat damit in Wahrheit ein sich bietendes und aufdrän- ‚gendes Beweismittel deshalb abgelehnt, weil sie unzulässiger-

weise die Beweiswüräigung vorweg genommen und deshalb eine Be-

‘deutung des Beweismittels für die Entscheidung verneint hat.

Damit hat sie aber der ihr obliegenden Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, nicht genügt. Dieser Verfahrensfehler nötigt zur. Aufhebung des Urteils, da es dadurch beeinflußt sein kann.

Da das Urteil bereits auf die Verfahrensrüge hin auf-

zuheben ist, bedarf es einer Erörterung der Sachbeschwerde nicht:

Baldus Busch Tr. Dotterweich

Dr. Schalscha Menges