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BGH Entscheidung vom 04.06.1957 – 5 StR 147/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen dus Volkes

In der str:fsache gugın

den Hilfsarbeiter Horst ı ED zus Eu, geboren am EB 1932 in um.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem ijanne und Erpressung

tat der 5.Strafsenat des 3unäusgerichtshofs in der Kitzung vom 4.Juni 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEED 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Oktober 1956 wird verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel wie folgt neu gefaßt:

1. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angekl..,ten wird das Urteil des Schöffengerichts in Hamburg vom 3.Juli 1956 aufgehoben, soweit es den Angeklagten FO verurtcilt. Die Kosten der Berufungen fallen der Landeskasse zur Last.

2. Der Angerlagte wird wegen Vergehens

gegen § 175 StG3 und wegen fortgesetzter Erpressung in einen besonders schweren Fall zu einer Gesamtstrafie von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner werden ihm die bürgerlichen .hrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt. Außerdem wird auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht gegen ihn erkannt. Auf die erkannte Strafe wird dem Angeklagten die erlittene Polizeiund Untersuchungshaft in Höhe von drei Mona- Be ten angerechnet. ‚er Angeklagte trägt die

Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist.

II. Die nach dem 11.Oktober 1956 erlittene Unter-

suchungshaft wird, soweit sie drei konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

III. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

- Von neclts wegen -

vwründ ve

Das Schöffengericht in il!auburg hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Unzucht wit vinem Manne in einem Felle und wegen fortgesetzter ür,ıessung zu ciner Gesanmtstr.fe von einem Jahre und zwui Monaten Gefängnis verurteilt und ihn von dem Vorwurf der gewerbsmäßigen Unzucht wit einem Manne in einem zweiten Falle freigesprochen. üicser Teilfreispruch ist rechtskräftig geworden, weil die Staatsanwaltschaft ihre 3urufung insoweit zurücksenommen hat. Im übrigen hat das Landgericht das Urteil euf die Berufung der Staatsemwaltschaft aufgehoben. Es hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 175 StGB und wugen fortgesetzter Erpressung in einem besonders schweren „slle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs „on&aten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenreckte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeieufsicht für zulässig erklärt. Die Berufung des Angeklagten ist cuf seine Kosten verworfen worden. Am Schluß der Urteils- :ründe wird gesagt, da die Strcofgewalt des Amtsgerichts überschritten worden sei, sei "dicses Urteil als Urteil | urster Instanz anzusehen (vgl Rust 75,304)".

Die Revision des angekl..stun rügt Verletzung des i 328 3tPO und führt zur 3e;r.ndung aus, der Angeklagte habe mit seiner Berufung untsr anderem vorgetragen, 68 liege nicht gewerbsmäßige Unzucht mit einem anne, sondern nur ein Vergehen nach § 175 StG3 vor. Da auch die Strafkımmer zu diesem Ergebnis gekommen sei, habe sie die Berufung des angeklagten zu Unrscht verworfen.

Die Sachbeschwerde der ievision greift nur den Strafsusspruch wegen Erpressung an. Sie wendet sich gegen die Annahme eines besonders schweren Falles.

Das hanseatische Überlandesgericht hat sich durch 3eschluß vom 2.März 1957 für unzuständig erklärt und den Bundesgerichtshof als zuständiges Revisionsgericht bezeichnst (§ 348 Abs 1 und 2 StPO).

Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos. I.

Das Verfahren leidet nicht an Mängeln, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Die Fassung der Urteilsformel und die schon erwähnte Bemerkung in den Urteilsgründen deuten zwar darauf hin, daß das Landgericht beim Erlaß des Urteils nur als Berufungsgericht und nicht auch im ersten Rechts-- zuge entscheiden wollte, zumal es im Laufe der Verhandlung auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen hat, soviel die Sitzungsniederschrift erkennen läßt. Selbst wenn aber die Strafkanner, wie hiernach nahe liegt, erst nachträglich bemerkt hat, daß sie die 'Strafgewalt des Amtsgerichts (§ 24 Abs 2 GVG) überschritten hatte, daß sie also den Schuld- und Strafausspruch nicht als Berufungsgericht hätte fällen dürfen, hat der Senat diesen Teil ihrer Entscheidung dennoch als ein Urteil des ersten Rechtszuges zu behandeln. Er hat über die Revision sachlich zu entscheiden und nicht etwa das angefochtene Urteil, weil es von eincm sachlich unzuständigen Gericht erlassen sei und damit vine Verfahrensvoraussetzung fehle, aufzuheben und div Sache an das Landgericht als erstinstenzliches Gericht zurückzuverweisen.

Das wäre ein sehr unzweckmäßiger Umweg. Er wäre nur dann zu beschreiten, wenn bestimmte Vorschriften oder Grundsätze des Verfahrensrechte dazu zwängen. Das ist jedoch nicht der Fall.

Hl.

-5.-

Muß die Berufungsstrafkamner, um eine angemessene utrafe verhängen zu können, über die Strafgewalt des amtsgerichts hinausgehen, so hat sie auch dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts eine andere Strafkamner zuständig wäre, falls die Anklage sogleich beim Landsericht erhoben worden wäre. Dieser Auffassung des Reichsgerichts (RG JW 1890,399; RG Recht 1912 Nr 157; RG JW 1935, 2055; RGSt 45,351; 74,139/T407, 75,304) ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.Januar 1957 - 4 StR 515/56-(MDR 1957,370) beigetreten. Er entnimnt das Recht und die Pflicht der Berufungsstrafkammer, in einem solchen Falle ein abschließendes Urteil zu erlassen, mit RG JW 1935,2055 dem früheren § 369 Abs 3 StPO, an dessen Stelle der § 328 Abs 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.März 1924 (RGBl I 322) getreten ist. Wie Jene Bestimmung vorschrieb, hatte das Berufungsgericht, wenn das Gericht erster Instanz mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hatte, "unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen oder, wenn es selbst in erster Instanz zuständig ist, zu entscheiden", Die letzten Worte wurden bei der Neufassung im Jahre 1924 weggelassen, weil die Strafkammern damals nur noch für Berufungen und nicht mehr im ersten Rechtszuge zuständig waren. Obwohl sich das inzwischen geändert hat, ist der Wortlaut des jetzigen § 328 Abs 3 StPO nicht entsprechend ergänzt worden. us der früheren Fassung des Gesetzes ist aber die Befugnis der Strafkammern herzuleiten, in solchen Fällen in der Sache selbst zu entscheiden und auf diese Weise Zeitverluste und unnötige Mehrarbeit zu vermeiden.

Da dies die Rechtslage ist, *kommt es auch nicht darauf an, ob eine Strafkamner bewußt oder unbewußt richtig gehandelt hat, ob sie also ein Urteil des ersten Rechtszuges erlassen wollte oder nicht; denn ein objektiv einwand-

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.Teiss Verfehren wird nicht dadurch fehlerhaft, daß das ericht dabei unrichtisc Vorstellungen hat. Diese Ruchtsansicht liegt auch der soeben genannten Entscheidung des Sundesgerichtshofs zugrunis. Diise findest kein Bedenken cerin, "daß weder aus den Jründen des Urteils noch aus der Verhendlunssniederschrift der !ille des B;rufungs-Berichts erkennbar ist, mit Rücksicht auf §§ 24 Abs 2, 74 kbs 1 GVG in Verbindung nit § 328 Abs 3 StPO els erstinstanzliches Gericht zu entscheiden". Das soll, obwohl nur von der üurkennbarkeit des Willens die Rede ist, bedeuten, däß es unerhehlich ist, ob er überhaupt vorhanden war (vgl auch 24st 75,304).

Es ist insbesondere nicht zu fordern, er müsse im Leufe der Hauptverhandlung den Beteiligten mitgeteilt werden. Das Gericht hät das Berufungsverfahren nicht susdrückiich in eine Verkandlung des ersten aechtszuges überzuleiten (RG Recht 1912 Nr 157; RG JW 1890,399). Für Giese wäre kein haum, solange des mit der Berufung angefochtene Urteil besteht. Ob die amtsgerichtliche Strafsewalt ausreicht, wird. das 3erufungsgericht in der Regel erst em Ende der Hauptverhandlung ermessen können.. Es wäre sehr umätändllich, müßte es denn zunächst die angefochtene Entscheidung. durch Urteil aufheben, sodann noch einnel - jetzt im ersten Rechtszuge - verhandeln und schließlich durch ein zweites Urteil in der Sache. untscheiden. Die älte Fassung des § 369 Abs 3 StPO, aus der die Aufgabe der Berufungsstrafksmmer zur abschließenden Sachentscheidung in solchen Fällen hergeleitet wird, schrieb einen solchen Aufwand nicht vor. Er ist auch nicht utwe mit Rücksicht auf die Verteidigung des Angeklagten nötig. Sie wird genügend dadurch ermöglicht, daß der Ansecklagte ohnehin nech § 265 StPO belehrt werden muß, wenn sich ein rechtlicher Gesichtspunkt ändert,

L

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Die Strafkammer kenn also auf Grundeiner Fauptverhandlung als Berufungsgericht das Urteil des sschlich unzustänligen Amtsgerichts zufheben und zugleich § 1s Gericht des ersten Rechtszuges einen neuen Schuldspruch fällen und eine Strafe festsetzen, die die Strafgewalt des imtsgerichts überschreitet.

Sie muß allerdings bei diesem Verfahren die Vorschriften beachten, die für erstinstaänzliche Verhandlungen vor den Strafkammern gelten. Insbesondere darf die Vernchmung von Zeugen oder Sachverständigen nicht dadurch ersetzt werden, daß ihre in der iauptverhandlung des ersten Rechtszuges niedergeschriubenen Aussagen nach § 325 StPO verlesen werden.

üb Mängel dieser Art vom Nevisionsgericht von Amts wegen oder nur auf eine Verfohrensrüge zu beachten wären, braucht nickt entschieden zu werden, weil sie hier nicht vorliegen. II.

Die Angriffe der Revision sind im wesentlichen unbegründet.

Daß das Landgsricht einen besonders schweren Fall der Erpressung angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Nur die Fassung der Urteilsformel hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hatte das erste Urteil schon wegen Unzuständigkeit des Schöffengerichts auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten aufsüheben, soweit es angefochten war, und die Kosten der Berufung der Landeskasse aufzuerlegen.

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Damit wer Kcum für ihre Entscheidung als erste Instanz. Die insoweit getroifene Entscheidung mußte selbständig formuliert werden,

Das hat das Revisionsgericht nunmehr getan.

Sarstedt Dr.Xioffka Schmidt Siemer Schmitt

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