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BGH Entscheidung vom 24.01.1957 – 4 StR 515/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2242 084
Für das Nachschlagewerk, Nicht für die Amtliche Sommlung
Gesetz: StPO § 328, GVG §§ 24 Abs 2 und 74 Abs 1.
Rechtssatzs Wenn das Berufungsgerich+ beı Bildung einer Gesamtstrafe nach N 79 StGB die amtisgerichtliche Strafgewalt (§ 24 Abs 2 GVG) überschreiten muß, kann es selbst in erster Instenz entscheiden, muß dann aber die Verfahrensvörschriften beschten, die für erstinstanzlichs Verhandlungen var den Strefkammern gelten.
Aktenzeichen; 4 StR 515, 56 Urteil des BGH vom 24. Januar 1957 1G Wuppertai
Tm Yanıen des Veike93
In der Strafsacne gegen
den kaufmännischen Angestellten Otto W
Ton KB. seboren am 1911
in dieser Sache in Untersuchungshaft,
aus inT , 2 Zt.
wegen Diebstahls i.R. u.a:
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom i9. März 1956 wird verworfen-
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Tas Schöffengericht in Kuppertal hat den Angeklagten am 25. März ı955 wegen Betruges und Rückfeildiebstehls in zwei Fällen zu seiner Gesamtstrafe von zwei Jaiüiren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrsechte auf drei Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht in Wupvertal mit der Maßgabe verworfen, daß es gemäß § 79 StGB aus den in der vorliegenden Sache verwirkten Einzelstrafen von zweimal einem Jahr Zuchthaus und sechs Monaten Gefängnis mit der durch Urteil des Amtsgerichts in Helmstedt von 26. April 1954 - 1 DLs 1/54 - verhängten Gefängnisstrafe von einen Jahr und mit den gemäß Urteil des Schöffengerichts in Hamburg-Altona vom 25. Mai 1955 - 9 Is 97/54 - verwirkten Einzelstrafen von einem Jahr Zuchhaus, einem Jahr Gefängnis und zweimal drei Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Honaten Zuchthaus gebildet hat. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Kevision des Angeklagten hat das OÖberlandesgericht in Tüsseldorf durch Besc}luR vom 13. September 1956 seine Unzuständigkeit ausgesprochen und den Bundesgeric.ıtshof ais das zuständige Gericht bezeichnet. Dieser Beschluß bindet den Bundesgerichtshof nach § 348 Abs 2 StPO.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts-
Seine Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht die Tatsachen angibt, in denen die Verletzung des Verfahrensrechts gesehen wird-
Es sind auch keine Bedenken daraus herzuleiten. daß
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weder aus den Grüuden des Urteils noch z ei Tungentederschrift der Wille des Berufungsegerie: t3 erkensibar ist, mit Rücksicht auf $% 24 Abs 2 und 74 Abs I 0VG I V:.n
§ 3228 Abs 2 StPO als erstinstanzliches Ge: !c.it zu entschei-
den, weil die zu b’ldende Gesamtstrafe äje Strafgewalt des
Antsgerichts überschreitet (vgl RGSt 74, 139)
Tas Oberlandesgericht Hamm (JMB1l NordrhW 1953, 287) hat die Meinung vertrester, die Strafkanmsr überschreite "als Bemfurgsgericht ikre sachliche Zuständigkeit", wenn sie in derartigen Fällen als erstinstanzliches Gericht entscheide, ohne dies in Sitzungsprotokoll oder ir den Urteilsgründen zum Ausiruck zu bringen; das sei ein Wangel den das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten habe. Diese Meinung übersieht den Unterschied zwischen der sachlichen und der funktionellen Zuständigkeit. Sachilizh zuständig für die von Angeklagten eingelegte Berufung waren nach § 74 Abs 2 GVG "die Strafkammern", d.bk. eine Strafkanmer des örtlich zuständigen Landgerichts; funktione 11 zuständig war nach dem Geschäftsverteilungsplan die für Berufungssachen zuständige erste große Strafkammer des lanrdgsrichts. Nur diese funktionelle Zuständigkeit hat sich geändert, nachden die Urteile des Amtsgerichts/Helmstedt und des Schtffenserichts in Hamburg-Altona rechtskräftig geworden waren, woraus Sich jetzt gemäß § 79 StGB notwendig eine Überschrei - tung der amtsgerichtlichen Strafgewalt durch die Strafkammer ergab-
Ob das Revisionsgericht die funktionelle Zuständigkeit einer von mehreren Ssrafkanmern desselben Landgerichts von Amts wegen zu prüfen hat, bedarf hier keiner Entscheidung,
da die erkennende Kamm.r hier auch funktionell zuständig war Diese Zuständigkeit hat das keichsgericht in solchen Fällen zehrrach der ursprünglich als Berufungsgericuht zuständigen Strafkammer zugebilligt (JW 1890, 399, 135 Recht 1912 Nr 157; RGSt 74, ı39). Hierzu verweist es in der JE 935, 2055, 21 abgedruckten Entscheidung auf die Fassung des früheren § 369 Abs 3 StPO, an dessen Stelle jetzt
8 328 Abs 3 StPO getreten ist. Jene frühere Vorschrift
sah für den entsprechenden Fall ausdrücklich vor, daß das Landgericht die Sache entweder an das zuständige Gericht verweist oder, wenn es (d.h. das Landgericht in sachlicher Zuständigkeit. nicht die Strafkammer in funktioneller) in erster Instanz zuständig ist, selbst erkennt was Reiclsgericht hob hervor, daß zu der Zeit, als § 328 StPO seine jetzige Fassung erhielt, die Strafkammern nur Berufungsgericht waren, daher bei ihnen eine Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen war. Nachdem es jetzt wieder eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Strafkammer gibt, kann nach der Ansicht des Reichsgerichts, der der Sen.t beitritt. die Befugnis der Strafkammer aus der früheren Fassung des Gesetzes entnommen werden, in solchen Fällen in der Sache seibst zu entscheiden. Das ist ein auch im Interesse des Angeklagten liegendes Gebot der Prozeßökonomie;
Dabei hat allerdings das Berufungsgericht die Verfahrensvorschriften zu beachten, die für erstinstanzliche Verhandlungen vor den Strafkamnen gelten; insbesondere sind für diese Verhandlung nicht die Abweichungen von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gestattet, welche die Strafprozeßordnung in § 325 für das Berufungsverfahren zuläßt Solche Abweichungen läßt die Niederschrift über die Ve handlung dieser Sache vor der Strafkammer aber nicht erkennen; sie ergibt im Gegenteil, daß die für
erstinstanzliche Verhandlungen wesentlichen Förilichkerı . ten eingehalten worden sind-
Die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte sach- [ lichrecthsliche Wachprüfung des ganzen Urteils hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Mithin ist die Revisicn des Angeklagten zu verwerfen.
Krumme Bundesrichter Dr. Sauer uud Dr. Seibert sind beurlaubt und an der ihnterschriftsleistung verhinderi.
Kruinme
Hoepner Lang-Hinrichsen