Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.03.1967 – 1 StR 60/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Legen in einer Berufungssache die bisherigen Verfahrensergebnisse und. die Verfahrenslage die Annahme nahe, daß. die Strafgewalt des Schöffengerichts überschritten werden wird, so darf die große Strafkammer ohne nähere Sachprüfung alsbald als Gericht des ersten Rechtszuges verhandeln, Dieses Verfahren wird nicht dadurch unzulässig, daß sie eine Strafe innerhalb des amtsgerichtlichen Strafbanns ausspricht. —
Nachschlagewerk: ja
StPO 88 6, 328 Abs. 3
Legen in einer Berufungssache die bisherigen Verfahrensergebnisse und. die Verfahrenslage die Annahme nahe, daß. die Strafgewalt des Schöffengerichts überschritten werden wird, so darf die große Strafkammer ohne nähere Sachprüfung alsbald als Gericht des ersten Rechtszuges verhandeln, Dieses Verfahren wird nicht dadurch unzulässig, daß sie eine Strafe innerhalb des amtsgerichtlichen Strafbanns ausspricht. —
BGH, Urt. v. 21. März 1967 - 1 StR 60/67 - LG München I -
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. 1_StR_60/67
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Koch Klaus v EEE . ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE :942 in ru zur Zeit in
wegen Diebstahls im Rückfall u.a. . |
Der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1967, an der teilgenommen haben:
—Benatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeifier | als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. m als Vertreter der Bundes Justizangestellter oo] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
anwaltschaft,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des | ' Landgerichts München I vom 26. Juli 1966 wird verworfen.
Ä Au Anügt die Koßten den Rachtmitttäin, Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem. 27. Juli 1966, soweit. sie drei Monate: übersteigt, auf die Strafe an gerechnet. | \ en,
Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen 9 selbständiger Straftaten zu einer Gessmtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil hatten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - diese unter späterer Beschränkung auf das Strafmaß - Berufung eingelegt, Die Strafkammer war der Auffassung, sie dürfe als Berufungsgericht nicht in der Sache entscheiden, weil sie die Strafgewalt des Schöffengerichts und damit der Berufungsstrafkammer möglicherweise überschreiten müsse; das Schöffengericht hatte nämlich für einen schweren Diebstahl im Rückfall nicht auf die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus, sondern auf ein Jahr Zuchthaus erkannt und außerdem für einen Betrugsversuch keine Einzelstrafe festgesetzt. Nach Verlesung des Schöffengerichtsurteils . und dem Hinweis darauf, daß eine Überschreitung des Strafbannes des § 245Abs. 2 GVG in Betracht komme, hat die Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung den Beschluß _ verkündet, daß sie als ‚Gericht erster Instanz tätig werde.
| Bu | Durch Ans mmgeföchtens Urteiz hat das Landgericht
das Urteil des Schöffengerichts aufge ‚hoben "im Hinblick darauf, daß die Strafkammer als Gericht erster Instanz tätig geworden ist", und den Angeklagten wegen eines schweren und 4 einfacher Diebstähle im Rückfall, wegen ver-
suchten und in zwei Fälten vollendeten Betruges sowie zu einer Gesamtstrafe
wegen Besitzes von Diebeswerkzeug von vier Jahren Gefängnis verurteilt und die Einziehung
von Diebeswerkzeug angeoränetz neun Monate der Untersuchungs“ haft sind auf die Strafe angerechnet worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung ZU- ständig, da sich die Revision gegen ein Urteil der Strafkammer im ersten Rechtszug richtet. Das Landgericht hat unter Aufhebung des schöffengerichtlichen Urteils wegen Unzuständigkeit ausdrücklich als Gericht erster Instanz entschieden (BGH Urt. v. 22. Juli 1959 - 1 StR 322/59 -
2. Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht
hätte als Berufungsgericht bei Unzuständigkeit des Schöffenrichters die Sache an die Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges durch Urteil verweisen müssen. Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt ist (RGSt 74, 139, 140; 75, 304, 305; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH IM StPO § 328 Nr. 1
= MDR 1957, 370; Urt. v. 4. Juni 1957 - 5 StR 147/57 -), erfordert § 328 Abs. 3 StPO dann keine besondere Verweisung, wenn, wie hier, das Berufungsgericht zugleich Gericht des
ersten Rechtszug
es ist.
Die Revision beanstandet ferner, daß die Strafkammer ohne vorherige Sachverhaltsermittlung schon zu Beginn der Hauptverhandlung ihre Zuständigkeit als Gericht erster Instanz angenommen hat. Auch mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Zwar wird das Gericht im allgemeinen erst am Ende der Hauptverhandlung ermessen können, ob seine Strafgewalt als Berufungsgericht ausreicht;
der Bundesgerichtshof hat deshalb eine ausdrückliche Über-
leitung in das erstinstanzliche Verfahren während der Verhandlung nicht als geboten angesehen, sondern nur gefordert, daß die Vorschriften für eine Hauptverhandlung im ersten Rechtszug beachtet worden sind (BGH aaO), Damit ist nicht gesagt, daß es der Strafkammer verwehrt sei, schon von Beginn der Hauptverhandlung an als erstinstanzliches Gericht zu verfahren und diese Absicht sogleich kundzutun. Will sie sich die Möglichkeit einer Entscheidung in erster Instanz offen halten, so muß sie ohnehin die Verhandlung entsprechend gestalten, darf insbesondere die nur für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften der 88 325, 329 StPO nicht anwenden. Eine frühzeitige Annahme der Zuständigkeit als erstinstanzliches Gericht ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie auch ohne nähere Sachprüfung schon durch die Verfahrenslage und durch die bisherigen Verfahrensergbbnisse nahegelegt wird. Im vorliegenden Fall hatte sich zwar das Schöffengericht innerhalb seiner Strafgewalt gehalten, aber nur durch rechtlich fehlerhafte Straffestsetzung. Folgte die Strafkammer ihm im Schuldspruch und in der Nichtannahne mildernder Umstände, so wari-zda die Btaatsanwaltschaft zu ungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hatte - eine Überschreitung des Strafbanns des
§ 24 Abs. 2 GVG sicher.
| Daß sich schließlich der Strafausspruch doch in diesen Grenzen hielt, weil der Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung mildernde Umstände als gegeben ansah und auf eine Gefängnisstrafe erkannte, machte die Aufhebung des Schöffengerichtsurteils mit der angeführten
Begründung und die Entscheidung im ersten Rechtszug nicht
unzulässig. Nachdem die Strafkammer einmal zutreffend ihre erstinstanzliche Zuständigkeit angenommen hatte, durfte sie nicht mehr als Berufungsgericht verhandeln.
Der Fall liegt nicht anders, als wenn das Schöffengericht, wie es geboten gewesen wäre, die Sache gem. § 270 StPO
an das Landgericht verwiesen hätte (§ 269 StPO). Die
—- übrigens in Schrifttum angegrififene — Entscheidung des Senats BGHSt 1, 346, 347 steht nicht entgegen; sie betrifft den umgekehrten Fall, daß die Strafkammer zwar
im Eröffnungsbeschluß ihre Zuständigkeit überschritten hatte, sich im Urteil aber in deren Rahmen hielt, Im vorliegenden Fall ergab sich dagegen eine Verfahrenslage;, die der -— häufig vorkommenden - ähnlich ist: daß nämlich
. das Gericht der höheren Ordnung in einer Sache tätig wird, die zwar nach dem Eröffnungsbeschluß zu seiner Zuständigkeit, nach dem Urteil aber zu der des niederen Gerichts
gehört hätte,
greift nicht durch.
BZ Auch die Sachbeschwerde
a.) Die Urteilsgründe enthalten nicht den von der Revision behaupteten Widerspruch. Das Landgericht stellt im Fall III a (Diebstahl in der Gaststätte ' HE "> abweichend von der Einlassung des Angeklagten auf Grund einer Zeugenaussage fest, daß Yorraum und Umkleideraum
erleuchtet waren (UA S. 16). Wenn die Strafkammer außerden
' das Vorbringen des Angeklagten deshalb als unglaubhaft
bezeichnet, weil er in den - nach seiner Darstellung - dunklen Räumen ohne Einschalten des Lichts die Toilette gesucht zu haben vorgab (UA S. 14), so bekräftigt diese Würdigung seiner widerlegten Binlassung die Feststellungen.
b) Die Strafkammer hat von der etwa 16 Monate dauernden Untersuchungshaft nur neun Monate auf die Strafe angerechnet. Das ist entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Tatrichter beschränkt die Anrechnung deshalb, weil der Freiheitsentzug "noch keineswegs die mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe
verfolgten Zwecke erreicht" habe (UA S. 57). Diese Er-
gen sind zulässig (vgl. BGH IM StB '$i 60 Nr. 8 =
NJW 1956, 1164 Nr. 19). Das Leugnen des Angeklagten hat en (UA S, 58). Die
gas Landgericht nicht in Betracht gezog Strafkammer führt dafür, daß er durch die Untersuchungshaft nicht in günstigem Sinne beeinflußt wurde, den Umstand an, daß er sich noch in der Hauptverhandlung für eine wissentlich unwahre Behauptung auf einen Zeugen berief,
zum Meineid bereit war. Gegen
der
der nach seiner Annahme z diese Würdigung 1äßt sich entgegen der Meinung Revision rechtlich nichts einwenden. |
| Da das Urteil auch sonst das sachliche Recht nicht verletzt, war die Revision zu verwerfen. |
Hübner | | Seibert . _ Pischer Loesdau Pfeiffer,