Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 23.01.1979 – 5 StR 804/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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026 5 StR 804/78 AR
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen 1. 2. 3 [ bh.
wegen Diebstahls
2. BZ,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ID aus vi
als Verteidiger des Angeklagten iD,
Rechtsanwalt Dr . ED aus HD
als Verteidiger des Angeklagten Beim,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten MP und Bgm wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 23.Mai 1978 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit es die
Angeklagten MP, LED: >, MER und SEM petriftt.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
RE -
-3- Gründe 7
Das Landgericht hat die Angeklagten MP, LED, DEE una MED wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und den Angeklagten SEE wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen ver-
urteilt. Die von den Angeklagten ME und Dei» mit der Revision erhobene Sachrüge hat Erfolg.
1. Die Angeklagten waren als Fernfahrer bei der Firma VB Transport-Verkehrsbetrieb GmbH beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte es, Container mit Kundenpaketen von den
Versandhäusern Quelle und Otto zu den einzelnen Auslieferungs-
lagern dieser Firmen zu fahren, die sich verstreut im ganzen Bundesgebiet befanden. In wechselnder Tatbeteiligung
brachen die Angeklagten auf den Fahrten die plombierten Container auf, entnahmen Waren aus ihnen und verkauften diese,
Das Landgericht würdigt diese Taten ohne nähere Begründung als gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahl in einem besonders schweren Fall (UA S.13). Mit Recht beanstandet die Revision des Angeklagten MB, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Angeklagten während ihrer Fernfahrten Alleingewahrsam an den Containern hatten und deshalb eine Unterschlagung (§ 246 StGB) begangen haben. Das hängt hier davon ab, ob der Geschäftsführer oder ein Beauftragter des Transportunternehmens während der Fahrt weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft über die seinem Unternehmen anvertrauten Sachen ausüben konnte (BGHSt 2, 317,318; BGH Urteil vom 31.Mai 1957 - 1 StR 164/57;
Urteil vom 7.Juli 1959 - 5 StR 198/59; Urteil vom 3.0ktober 1967 - 1 StR 311/67). Wie bei allen Fällen, in denen es um die tatsächliche Sachherrschaft geht, richtet sich das nach den Umständen des einzelnen Falls und nach den Anschauungen des Verkehrs (BGHSt 16,271,273; 22, 180,182). Hierfür wird es regelmäßig darauf ankommen,
ob der Betreffende seine Fahrer auf deren
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Fahrstrecken ständig beaufsichtigen kann und dies auch tut. Ob er dazu auch in der Lage war, wenn der Fahrer sich mit seinem Fahrzeug und der Ladung in größerer Entfernung von Firmensitz befand, ist im wesentlichen Tatfrage (BGH Urteil vom 7.Juli 1959 - 5 StR 198/59; Urteil vom 3.Oktober 1967
- 1 StR 311/67).
Hier hat das Landgericht Jedoch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich sichere Schlüsse dafür ziehen lassen, daß die Leitung der Firma V@BB-Transporte die tatsächliche Sachherrschaft an den Inhalt der Container Mmit)behalten hatte. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob die Angeklagten bei ihren Fahrten bestimmte Fahrtrouten einzuhalten hatten und welche Maßnahmen die Firmenleitung getroffen hatte, um die Angeklagten auf diesen Routen wirksam zu überwachen. Allein der Umstand, daß die von den Angeklagten gefahrenen Lastzüge einen Fahrtenschreiber hatten und die Angeklagten aus Angst vor Entdeckung bei ihren Taten bemüht waren, längere Unterbrechungen und deren Aufzeichnung durch den Fahrtenschreiber zu vermeiden (UA S.9/10), konnte eine tatsächliche Sachherrschaft der Firmenleitung nicht sicherstellen.
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es beide Beschwerdeführer und die Mitangeklagten ICE, EEE und SW betriftt. Die zur Aufhebung des Urteils führende Gesetzesverletzung erstreckt sich auch auf diese Angeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 357 StPO).
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2. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob der Angeklagte
DEE Mittäter oderGehilfe des Angeklagten Me war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schmidt Schuster
Fuhrmann Horstkotte