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BGH Entscheidung vom 22.05.1957 – 2 StR 181/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1.) Das Gericht hat die Entscheidung, ob Verfahren . gegen Jugendliche und Erwachsene zu verbinden sind und das Hauptverfahren vor dem Jugendgericht oder dem Erwachsenengericht zu eröffnen ist, zwar nach . pflichtgemässem Ermessen zu treffen; es darf hier- - bei aber nicht von reinen Zweckmässigkeitserwägun- u gen ausgehen, ist vielmehr an die in § 10% Abs 1, 2 JGG bestimmten Voraussetzungen gebunden. 2.) Ist das Gericht der Auffassung, daß bei einem Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den oder die”. . Erwachsenen liegt, hat es das Hauptverfahren. vor dem. Erwachsenengericht zu eröffnen.

2260 092 Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz; 8 10% Abs i, 2 JG

Rechtssatz; 1.) Das Gericht hat die Entscheidung, ob Verfahren . gegen Jugendliche und Erwachsene zu verbinden sind und das Hauptverfahren vor dem Jugendgericht oder dem Erwachsenengericht zu eröffnen ist, zwar nach . pflichtgemässem Ermessen zu treffen; es darf hier- - bei aber nicht von reinen Zweckmässigkeitserwägun- u gen ausgehen, ist vielmehr an die in § 10% Abs 1, 2 JGG bestimmten Voraussetzungen gebunden.

2.) Ist das Gericht der Auffassung, daß bei einem Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene das

Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den oder die”. . Erwachsenen liegt, hat es das Hauptverfahren. vor dem. Erwachsenengericht zu eröffnen.

Aktenzeichens 2 StR 181/57- = Urteil des BGH vom 22. Mai 1957 LG Kassel

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1) den Zimmermann Justus aus RED. zeboren am 1936 in S 2) den Weber Wilhelm u aus Re: dort geboren am 1937,

_.wegen gemeinschaftlicher Notzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt «ED in der Verhandlung, .

Oberiandesgerichtsrat > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .

Justizangestellter on als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12. Februar 1957 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt, und zwar den Angeklagten HD zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 5 Monaten, den Angeklagten >GER zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr.

- Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

ic Die Angeklagten waren zur Zeit der Tat Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs 2 JGG; der frühere Mitangeklagte SED var bereits 21 Jahre alt. Die Staatsanwaltschaft beantragte bei Erhebung der Anklage,das Verfahren gegen die

beiden Angeklagten mit dem Verfahren gegen den früheren Mit-

angeklagten Do — ) zu verbinden und das Hauptverfahren vor der Strafkammer zu eröffnen, da die Verbindung zur Erforschung der Wahrheit notwendig sei und das Schwergewicht der gemeinschaftlichen Tat bei dem Angeklagten SED wegen seiner offensichtlichen geistigen Urheberschaft zur Tat liege. Entsprechend. diesem Antrag eröffnete das Gericht das .Hauptverfahren vor der großen Strafkammer unter Verbindung. der Verfahren. Beide Angeklagte bemängeln dies. Sie sind

der Auffassung, die Staatsanwaltschaft hätte die Anklage ge-

gen sie vor dem Jugendgericht erheben müssen, da das Schwer-

gewicht bei dem Verfahren gegen die Heranwachsenden gelegen habe. Dies ergebe sich schon daraus, daß nur ein erwachsener Angeklagter zwei heranwachsenden Angeklagten gegenüber stand. Gegen die Notwendigkeit der Verbindung spreche auch, daß jeder Angeklagte in Abwesenheit des anderen vernommen worden sei. Die Bestimmung des § 103 Abs 2 ICE rechtfertige auch

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nicht den Schluß, daß das Erwachsenengericht zu entscheiden habe, wenn das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den erwachsenen Hitangeklagten läge,

Die Rüge geht fehl. Nach § 10% Abs 1 JGG können Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn dies zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Nach § 10% Abs 2 JGG hat die Staatsanwaltschaft die Anklage in diesem Fall vor dem Jugendgericht zu erheben, wenn das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen Jugendliche liegt, Hiernach sind Jugendliche und Heranwachsende nicht ausschließlich vor dem Jugendgericht abzuurteilen; sie können unter Umständen, falls das Verfahren mit dem gegen einen Erwachsenen verbunden wird und das Schwergewicht bei der Tat des Erwachsenen liegt, durch das Erwachsenengericht abgeurteilt werden (BGHSt 8, 349 ff). Die Entscheidung darüber, Ob die besonderen Voraussetzungen für eine Verbin- | dung gegeben sind, liegt dem Tatrichter ob, der hierbei nicht an die Auffassung der Staatsanwaltschaft und deren Antrag gebunden ist. Die Strafkammer hat die besonderen Voraussetzungen hier durch den Eröffnungsbeschluß bejaht. Daß sie deren * Vorliegen nicht besonders begründet hat, schadet nicht, da

sich unter Heranziehung der Anklage ohne weiteres ergibt, | @

daß sie die Verbindung zur Erforschung der Wahrheit für geboten und die Aburteilung durch die Strafkammer für notwendig gehalten hat, weil das Schwergewicht der Tat bei ‚dem Verfahren gegen den Erwachsenen liegt.

Das Gericht hat esihe Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen; es darf hierbei aber nicht ‚wie dies bei der Verbindung mehrerer Strafsachen gegen Erwachsene gemäß

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§§ 3, 4 StPO der Fall ist (vgl RGSt 52, 138,140), von rei-

nen Zweckmässigkeitserwägungen ausgehen, vieimehr eine Verbindung der Verfahren und eine Verhandlung vor dem Erwachsenengericht nur beschließen, wenn sie die im Gesetz vorgesehenen Gründe für gegeben hält. Das Revisionsgericht hat daher, auch wenn das Landgericht nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden hat, nachzuprüfen, ob

dieses nicht sein Ermessen mißbraucht und die Voraussetzungen rechtlich fehlerhaft angenommen hat. Das ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtiich. Die Angeklagten haben mit dem früheren Mitangeklagten su» ihren gemeinsamen Plan, die Hausgehilfin GE mehr lach zu — vergewaltigen, durchgeführt. Wenn sie auch mehr oder weniger geständig waren, sind ihre Aussagen zum Teil doch auseinander gegangen. Die Verbindung der Verfahren und die gemeinsame Hauptverhandlung war zur einwandfreien Aufklärung des Sachverhalts und zur Erforschung der Wahrheit geboten. Daß der Angeklagte DEE in Anwesenheit des Angeklagten Hast und des früheren Mitangeklagten su und auch I] und ) in Abwesenheit des später Vernommenen ge-

hört wurden, ist hierbei nicht entscheidend. Die Strafkam-

mer durfte nach der Sachlage auch ohne Rechtsfehler annehmen, daß das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den. erwachsenen früheren Mitangeklagten sum lag,auch wenn

sich das Verfahren gegen einen Erwachsenen und zwei Heranwachsende richtete. SB hate: Acngrößeren Tatbeitrag | geleistet. Er war die treibende Kraft. Um dies auch gegenüber den beiden heranwachsenden Angeklagten festzustellen, war die gemeinsame Verhandlung vor der Strafkammer angezeigt. Die Auffassung, § 103 Abs 2 JGG rechtfertige nicht die Folgerung, daß das Erwachsenengericht zu entscheiden habe, wenn das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den Erwachsenen liegt, ist abwegig. Sie würde dazu führen,daß‘'eine Verhand- -

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lung gegen Erwachsene und Jugendliche vor dem Erwachsenengericht schlechthin unmöglich wäre.

2: Durch Beschluß ordnete das Gericht an, daß während der Anhörung des Angeklagten Ei ] die Mitangeklagten I) und sam den Sitzungssaal verlassen sollten, da zu befürchten sei, daß der Angeklagte Din in ihrer Anwesenheit nicht die volle Wahrheit sage, Der Angeklagte Hgg beanstandet, daß er vor der Verkündung des Beschlusses nicht gehört wurde. Er findet darin eine Verletzung des § 33 StPO Die Rüge ist unbegründet. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Äusserung ist nicht er-

— forderlich; es genügt vielmehr, daß der Angeklagte Gele-

genheit gehabt hat, sich zu äussern (RGSt 47,. 342, BGH in JZ 5i, 655)- Dies ist hier der Fall gewesen. laut Sitzungsniederschrift verließen die beiden Mitangeklagten Hg und SD den Saal, also, wenn auch auf Grund des Beschlusses, so doch freiwillig. Weder sie noch der Angeklagte BE] noch ein Verteidiger widersprachen, obwohl nach Verkündung des Beschlusses Gelegenheit. hierzu war (siehe

- auch OGHSt 2, 113).

3. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht rügt, ist bei der Sachbeschwerde hierzu Stellung zu nehmen.

II. Sachbeschwerden.

1. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich einer gemeinschaftlichen Notzucht schuldig gemacht 3 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten als Mit-

: desBeischlafs durch die Genötigte führt (BGHSt 6, 226).

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täter verurteilt. Der Einwand der Revision, er sei nur Gehilfe gcwesen, geht fehl. Der Angeklagte hat den Geschehensablauf derart mitbeherrscht. daß Durchführung

und Ablauf der Tat maßgeblich von seinem Willen abhän-

gig waren: Er ist mit Sg dem EEE und dem Mädchen in der Absicht nachgefahren, dieses an einer einsamen Stelle im Walde zu stellen und ihm Gewalt anzutun. Er hat weiter nicht nur mit Sg das sich weigernde Mädchen festgehalten und an seinem Geschlechtsteil gespielt, sondern mit Hilfe des Sam das Mädchen schließlich selbst so in seine Gewalt gebracht, daß er dessen ernstliche Abwehr überwinden und den Geschlechts- - verkehr ausführen konnte. Er hat demnach nicht nur gewollt, daß ‚seine Mittäter mit dem Mädchen geschlechtlich verkehrten, sondern selbst den Beischlaf vollzogen: er

ist daher Mittäter (BeRst 6, 226; 8, 393).

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Auch die Verurteilung des Angeklagten iD als Mittäter ist gerechtfertigt. Er hat zwar mit dem Mädchen geschlechtlich nicht verkehrt, sondern auf dessen Bitten und dessen Drohung mit Anzeige von ihm abgelassen.. Dies steht der Annahme einer Mittäterschaft nicht entgegen. Der erkennende Senat hat sich bereits gegen die Auffassung, Mittäterschaft sei bei Notzucht rechtlich nicht u möglich, gewandt und darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber die Notzucht im wesentlichen als Nötigungsstraftat be- - | handelt. Es kann daher genügen, daß der Täter, ohne den | Beischlaf selbst ausüben zu.wollen, die Nötigungshandlung als eigene Tat will und dabei billigt, daß sie zur Duldung

In dem dieser Entscheidung zugrunde tiegenden Fall hatte

der Täter das Mädchen allerdings am Boden festgehalten, während hier der Angeklagte SEE nr zusah, als SC und HB das ihnen durch seinen Tatbeitrag hilflos ausgelieferte Mädchen gewaltsam zum Beischlaf zwangen, Die Nötigungshandlung kann jedoch auch in einer dem Beischlaf vorhergehenden Einwirkung auf das Opfer be- ‚stehen. Auszuscheiden hat hier allerdings, daß der Angeklagte das ihm vertrauende Mädchen durch Täuschung über

das Fahrziel bewog, mit ihm zu fahren. Darin liegt eine, Überlistung, jedoch kein Zwang. Nachdem er aber das Mädchen

durch seine List dazu gebracht hatte, sich auf den Sozius-

sitz des Motorrades zu setzen, ließ er dessen Bitten, als es mißtrauisch geworden war, unbeachtet, fuhr es an die.

‚abgelegene Stelle im Walde, duldete es, daß es vom Sozius- „sitz gezerrt wurde, und brachte es so in seine und der

Mittäter Gewalt. Damit hat er unter Anwendung von Gewalt auf das Mädchen eingewirkt, um einen zu erwartenden Widerstand zu beseitigen und unmöglich zu machen, Eine Gewaltanwendung erfordert nicht die unmittelbare Einwirkung auf

‚den Körper: des Opfers. Es genügt vielmehr jede Handlung,

die von dem Opfer, gegen das sie gerichtet ist, als Zwang empfunden wird, da sie dessen freie Willensbetätigung und Willensentschließung ausschließt und es der Herrschaft

. des Nötigenden beugt (Rest 48, 346 /3497; 60, 157; 61, 156;

64, 1135 1165 HRR 42 Nr 193). Dies war hier der Fall, da nun das Mädchen sich nicht mehr nach ihrem freien Willen von der abgelegenen Stelle entfernen konnte, hilflos den Mittätern ausgeliefert war und sich schließlich der von

. diesen angewandten Gewalt beugen mußte, Der Angeklagte oo | hat somit an der Nötigungshandlung, durch die.

die Beischlafsvollziehung seitens Sm un: FD:

‚ zwungen wurde, als Mittäter teilgenommen.

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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte: den Tatbeitrag nicht nur geleistet, um seinen Mittätern den Beischlaf zu ermöglichen, sondern wollte auch erreichen, daß er selbst mit dem Mädchen geschlechtlich verkehren könne. Auch er hat den Geschehensablauf mitbeherrscht. Die Durchführung und der Ausgang der Tat waren mit von . seinem Willen abhängig. Dies rechtfertigt.die Annahme, er sei Mittäter (BGHSt 8, 393). Einer Erörterung, ob er nicht auch durch das untätige Zusehen und das Dulden den Beischlaf seiner Wittäter mit dem Mädchen gefördert hat, bedarf es daher nicht, Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, daß die Tat bereits durch den ersten Beischlaf des SED mit em Mädchen vollendet war und daß ein Rücktritt daher ausscheidet.

2, Die Strafkammer lehnt bei beiden Angeklagten die Anwendung der für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften ab, da sie die Voraussetzungen des § 165 Abs 1 Nr 1 und 2 JGG nicht für gegeben hält. Sie hat aus dem persönlichen Eindruck der Angeklagten in der Hauptverhandlung, ihren

Auftreten, ihrer Einlassung ‚und ihrer Verteidigung, den „ Eindruck gewonnen, daß sie zur Zeit der Tat altersmäßig u entwickelt waren und ihre geistige und sittliche Entwick- |

lung nicht mehr der eines ‚Jugendlichen gleichstand. Sie u

ist weiter der Auffassung, daß die mat bei ihrer Art, den 2 Umständen und den Beweggründen keine Jugendverfehlung sei.

Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die ' Begründung ist zwar kurz, nach der Sachlage aber ausreichend, 2

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Beide Revisionen meinen, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie die für die Beurteilung notwendigen, in § 43 JGG vorgesehenen Ermittlungen nicht vorgenommen habe. Diese Rüge dringt nicht durch. In vorliegendem Fall war der Strafkammer eine Beurteilung allein auf Grund der Hauptverhandlung möglich. Sie hat berücksichtigt, daß der Angeklagte Hp zur Tatzeit 20 Jahre, der Angeklagte AED 19 Jahre alt waren und sich beide bis zur Tat einwandfrei geführt haben. Hast war damals bereits verheiratet und führte eine gute’ Ehe. Das Unrecht dieser Gewalttat war für die Angeklagten bei ihrem Alter —

"ohne weiteres erkennbar; dies stellte keine besondere An-

forderungen an ihre sittliche und geistige Entwicklung. Die Strafkammer konnte unter diesen Umständen bereits auf Grund ihres Auftretens und ihrer Verteidigung in der Hauptverhandlung eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung gewinnen, ob sie ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung

nach einem Jugendlichen gleichstanden. Daß die Strafkammer bei der Art üer Tat, der hinterhältigen rücksichtslösen und brutalen Durchführung und den ihr zu Grunde liegenden Beweg-

gründen eine Jugendverfehlung verneint, ist aus Rechtsgrün-

den nicht zu beanstanden.. Bei dieser Sachlage mußte es dem Gericht, zumal auch die Angeklagten selbst keine:Beweisan-

träge in dieser. Richtung gestellt haben, die Erhebung wei-

terer Beweise nicht aufdrängen, und zwar auch nicht über die

‚geschlechtliche Entwicklung des Angeklagten u (BOB-E37 6, 326 3237). ° : \

3. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Daß die Angeklagten unter dem Einfluß des ihnen

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u der Unterzeichnung

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überlegenen früheren Mitangeklagten Se standen, hat die Strafkammer berücksichtigt.

Der Senat hat keine Veranlassung gefunden, von der Auferlegung der Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG abzusehen.

Busch Dr.Dotterweich BR Scharpenseel ist infolge einer Operation z.Zt. dienstunfähig und deshalb an

verhindert. ” Busch

Dr.Schalschä Menges

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