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BGH Entscheidung vom 02.05.1957 – 4 StR 146/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hermann zZ ED zus DW, üort geboren an ED 1935, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls i.R u.a:

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ihn der Sitzung vom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Dezember 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:

Von Rechts wegen

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein in fünf Fällen, wegen mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Dis Verfahrensrüge,

1. Zum Fall I hatte der Angeklagte bestritten, den Volkswagen des Handelsvertreters WB gegen den Willen des Eigentümers in Besitz genommen zu haben, und behauptet, WEB habe ihm die Schlüssel zum Wagen ausgehändigt, damit er zwei Mädchen aus Laubenheim heran- ' schaffe. Als er mit einem Mädchen zurückgekommen sei und den Wagen auf dem alten Platz abgestellt habe, habe er erfahren, daß die Polizei WB mitgenommen habe. Erst dann habe er sich wieder in den Wagen gesetzt und sei damit nach Frankfurt gefahren. Diese Darstellung glaubt die Strafkammer dem Angeklagten nicht, sondern stellt fest, daß er die Schlüssel des Vgg@@ heimlich aus dessen MHanteltasche genommen hat und dann mit dem Wagen in Richtung Frankfurt davongefahren ist. Diese Überzeugung hat sie aus der eidlichen Aussage des Zeugen VORM und dem Umstand gewonnen, daß der Angeklagte bei seinen früheren Vernehmungen seine Kinlassungen zu diesem Falle ständig gewechselt hat.

Die Revision erhebt die Aufklärungsrüge mit der Begründung, der Tatrichter habe die Polizeibeamten zur Sache vernehmen wüssen, die den Zeugen Wi zur Wache

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3.

mitgenommen hatten, weil das Aitnehmen des WWW zur Wache allein dafür spreche, daß Werner "entgegen der Feststellung des Landgerichts" mindestens -angetrunken gewesen sei. "Es mute doch eigenartig an, daß Polizisten den Zeugen zur Wache mitnahmen, wenn es diesem lediglich wegen eines Gallenleidens schlecht geworden sein soll."

Dieser Revisionsangriff geht fehl. Das Landgericht stellt nicht fest, daß die Polizeibeamten den Zeugen wegen seines Gallenleidens zur Wache mitgenommen haben. Seine - offenbar der Aussage Wim’ = folgende - Feststellung geht vielmehr dahin, daß es WW infolge seines Gallenleidens schlecht geworden war, als er die Bar "KC" verließ, und daß er, "als er auf der Treppe dieses Lokals saß" zur "Ausnüchterung" zur Polizeiwache gebracht, aber nach einer Stunde wieder entlassen worden war; wegen dieses nur kurzen Aufenthalts auf der Polizeiwache nimmt der Tatrichter an, daß eine Ausnüchterung in Wahrheit nicht notwendig gewesen und daher die Angabe des Zeugen WED glaubwürdig sei, daß er weder be- noch angetrunken gewesen sei. Bei dieser Sachlage brauchte sich die Vernehmung der Polizeibeamten uuso weniger aufzudrängen, als der Angeklagte und sein Verteidiger nach der Sitzungsniederschrift ausdriicklich auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet haben und die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen worden ist.

2. Zum Fall II (SCHE) beruft sich die Revision zu Unrecht auf den Grundsatz, daß niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf (Art 103 Abs 3 GG).

Nachdem der Angeklagte am 24. Mai 1956 aus der Strafhaft entflohen war, entwendete er in der Nacht zum 3. Juni

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1956 gegen 5 Uhr den unverschlossenen Personenkraftwagen Opel-Olympia des Heinrich SEE in der Hähe eines Kölner Tanzlokals. Er schloß den Wagen kurz und fuhr damit zunächst nach Longerich, um dann gegen 12 Uhr seine in Pulheim beschäftigte Schwester mit dem Wagen abzuholen und mit ihr nach Dormagen zu seiner Mutter zu fahren. Auf dieser Fahrt erlitt er kurz vor Worringen einen Verkehrsunfall, bei dem seine Schwester verletzt und der Wagen schwer beschädigt wurde. Nachdem er einen Arzt benachrichtigt hatte, machte er sich davon. Er wurde erst am 7. Juni 1956 in Bielefeld festgenommen.

Weil er mit dem Wagen von seinem Standplatz weggefahren ist, ohne einen Führerschein zu besitzen, hat die Strafkammer den Angeklagten im vorliegenden Verfahren aus § 24 Abs 1 Nr 1 KVG und §§ 242, 244, 73 StGB verurteilt Vorher aber hatte das Amtsgericht in Köln gegen ihn schon durch Beschluß vom 24. August 1956 (103 Ds 256/56) das Eauptverfahren eröffnet wegen der Beschuldi-

gung,

"am 3. Juni 1956 gegen 12 Uhr in Köln-Worringen, St, Tönnisstraße

I. durch zwei selbständige Handlungen

a) durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht zu haben,

b) ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben, ohne einen Führerschein zu besitzen,

II. sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzogen zu haben, obwohl nach den Umständen in Frage kam, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hatte,

indem er mit einem gestohlenen Pkw., ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, in Köln-Worringen

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die St. Tönnisstraße befuhr. Infolge der schnely Fahrweise des Angeschuldigten überschlug sich der Pkw. und fiel eine Böschung herab. Die in dem Pkw. sitzende Schwester des Angeklagten wurde schwer verletzt,

Der Angeschuldigte entfernte sich vom Unfallort und ließ die Verletzte in dem Pkw. zurück.

Vergehen nach §§ 230, 142, 73, 74 StGB, § 24 StVG,

Durch Urteil vom 27. September 1956 hat das Amtsgericht den Angeklagten "unter Freisprechung im übrigen" wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr, begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Freisprechung wird damit begründet, daß die Einlassung des Angeklagten bezüglich der Fahrerflucht nicht mit ausreichender Sicherheit zu widerlegen sei; dagegen stellt das Amtsgericht zur Verurteilung wegen Körperverletzung und wegen Vergehens nach § 24 StVG fest, daß der Angeklagte sich "im übrigen" im Sinne der Anklageschrift schuldig gemacht habe. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte an 4. Oktober 1956, also rechtzeitig, Berufung eingelegt:

Die Revision meint, der Angeklagte habe in dem Kölner Verfahren "wegen desselben Sachverhalts zum hier interessierer den Teil" einen Freispruch erzielt; dadurch werde seine Verurteilung im Falle SB in jetzigen Verfahren ausgeschlossen. Das ist nicht richtig. Die Berufungsschrift des Angeklagten läßt allerdings erkennen, daß er das amtsgerichtliche Urteil nur anfechten wollte, soweit er bestraft worden war. Da auch die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat, ist dessen freisprechender Teil rechtskräftig geworden. Er bezog sich aber, wie der

wiedergegebene Inhalt der Urteilsgründe zeigt, nur auf den Vorwurf der Fahrerflucht. Daß dieser Teil des Gesamtgeschehens eine selbständige Handlung im Sinne des

§ 74 StGB war, war im Eröffnungsbeschluß angenommen und steht durch das Urteil nunmehr rechtskräftig fest. Hinsichtlich des gesamten übrigen Verhaltens des Angeklagten in der Nacht zum 3 Juni 1956, das Geganstand. der Strafverfolgung in den beiden Verfahren geworden ist, liegt noch keine rechtskräftige Intscheidung vor, die das Landgericht hätte hindern können, den Angeklagten wegen des Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen nach

§ 24 Abs 1 Nr 1 KVE zu verurteilen. Inwieweit das Urteil des Landgerichts, nachdem es rechtskräftig geworden ist, die Durchführung des Berufungsverfahrens wegen

der Körperverletzung etwa unter dem Gesichtspunkt der Identität der Tat ausschließt, ist hier nicht zu entscheiden.

II. Die Sechrüge

Entgegen der Meinung der Revision ist die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß sämtliche strafbaren Handlungen des Angeklagten als selbständige Taten i.5. des § 74 StGB zu beurteilen sind. Ob er sie "unter bewußter Ausnutzung gleichartiger Gelegenheiten im Rahmen seiner Flucht" begangen hat, wie die Revision anführt, ist rechtlich ohne Bedeutung; auch wenn dies der Fall wäre, würde das keinen Fortsetzungszusanmenhang im Rechtssinne begründen.

Was die Revision gegen die Verneinung mildernder Umstände vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

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Auch im übrigen ergab die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Rotberg Krumme Sauer Seibert Hoepner