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BGH Urteil vom 07.03.1957 – 4 StR 39/57

4. Strafsenat

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FR 2242 007 en

4_StR_39/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Bernhard S (iD

aus VB, zevoren an Gum 125 ir Fu

zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,

wegen schwerer Verkehrsunfallflucht u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1957, an der tejlgennmmen haben:

Senatspräsident Dr. Rotbarg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hospner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter on als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts “ Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. November 1956 dahin abgeändert, daß er wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit geführlicher Körpervorletzun und mit schwerer Verkehrs-

unfallflucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.

Die Gebühr für die Revision des Angeklagten wird auf die Hälfte ermäßigt. Die ihm durch seine

2. Revision erwachsenen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung des Landgerichts bestehen.

Von Rechts wegen

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Gründes Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom

19. April 1956 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, zugleich unter Entziehung der Fahrerlaubnis. Von

der Anklage wegen Verkehrsunfallflucht wurde er damals freigesprochen. Der Senat hat das Rechtsmittel des Ange-

—klagten-verworfen, dagegen auf die Revision der Staatsan-

waltschaft jenes Urteil insoweit aufgehoben, als der Angeklagte freigesprochen worden war - VRS 11, 425 ff Nr 170 -.

Die Strafkammer hat ihn nunmehr - unter Einbeziehung der bereits reehtskräftig verhängten Gefängnisstrafe - wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Er macht mit dieser lediglich geltend, es hätte zwischen den Vergehen gegen §§ 113 und 223 a StGB und der Verkehrsflucht Tateinheit angenommen werden münsen. - Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat die von ihm angenommene schwere Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs 1 und 3 StGB) im Verhältnis zu den Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§§ 223 a, 113, 73 StGB) als weitere selbständige Handlung angesshen (§ 74 StGB).

Dem kann nach den von der Strafkammer nunmehr getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht beigetreten werden. Dem Angeklagten kam es von Anfang an und auch nach dem Unfall darauf an, Film- und Vorführgeräte auf alle Fälle und um jeden Preis dem polizeilichen Zugriff zu entziehen und in Sicherheit zu bringen (S 6, 8 UA). Dies war

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das ihm vorschwebende und ihn beherrrchende Ziel, demer die Möglichkeit, daß ein ihn aufhaltender Kriminalbeamter im Zuge des Fluchtvorgangs verletzt und nachher auf der

Straße liegen bleiben würde, unterordnete. Die bei seinem

beschleunigten Davonfahren begangene Unfallflucht war zwar, für sich betrachtet, ein schwerwiegendes Vergehen. Im Rahmen des Gesamtgeschehens war sie jedoch nur ein Teilabschnitt der "Polizeiflucht". Die vom Angeklagten gegenüber dem Kriminalbeamten begangene gefährliche Körperverletzung, die in Tateinheit zum Vergehen der

iderstandsleistung stand, fiel ebenso auch mit der Unfallflucht zusammen, Es handelte sich nach dem festgestellten Sachverhalt um ein sich in kurzer Zeit und ununterbrochen abspielendes gleichförmiges Tun des Angeklagten. Es war von einem gleichartigen Handlungswillen getragen. Nach der Auffassung des Lebens war dieses Tätigwerden an sich auch für einen unbefangenen Beobachter

bei natürlicher Betrachtungsweise ein zusammengehöriges einheitliches Tun (natürliche Handlungseinheitz; BGESt 4, 219 /2207; 6, 229 /2327; Jagusch im IK, 8. Aufl, AmBI vor § 73 StGB, S 584 f). Die Entscheidung RG HRR 1938

Nr 1448 steht dieser Wertung nicht entgegen. Dort wurde Tatmehrheit zwischen Unfallflucht und dem Vergehen gegen § 113 StGB gebilligt, weil der Widerstand mit der Verkehrsflucht "nichts zu tun" hatte und "nur bei Gelegenheit der Führerflucht verübt" war. Auch den Urteilen

des Senats VRS 10, 220 f - Freiheitsberaubung in Tatmehrheit zu Unfallflucht - und 4 StR 582,556 vom 21. Februar 1957: Tatmehrheit zwischen fahrlässiger Tötung und Un-

fallflucht - lagen andere Sachverhalte zugrunde. Im hier

zu entscheidenden besonders liegenden Fall war die "Polizeiflucht" das umfassende, alles beherrschende Geschehen,

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Daher mußte auf Grund des festgestellten Sachverhalts Tateinheit nach § 73 StGB zwischen sämtlichen drei Vergehen angenommen werden. Die frühere Entscheidung des Senats in dieser Sache - 4 StR 315/56 vom 20. September 1956 = VRS 11, 425 £f - war nur mit der Frage als solcher befaßt gewesen, ob die Freisprechung von der Anklage der Verkehrsunfallflucht zu Recht erfolgt war oder nicht,

Da es weiterer tatsächlicher Erörterungen nicht mehr bedarf, konnte der Senat gemäß § 354 Abs 1 StPO in der Sache selbst enischeiden. Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision des Angeklagten dahin abzuändern, daß er wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit schwerer Verkehrsunfallflucht (§ 73 StGB) verurteilt wird. Mit Rücksicht auf dar Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 Satz 1 StPO) war auf diejenige Freiheitsstrafe zu erkennen, die im früheren Urteil des Landgerichts vom 19. April 1956 verhängt worden war. Die dort nach 5 42 m StGB angeordnete Maßregel bleibt bestehen, ebenso die bereits vom Tatrichter ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft. Ein Ausspruch über die schon verhüßte Straf-

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haft erübrigte sich, da die Gesamtstrafe jetzt durch das Urteil dos ; f

Senats beseitigt, ein Fall des § 41 Abs 1 Satz 1 StVollStrO

also. nicht mehr gegeben ist.

Soweit dem Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts

vom 26. November 1956 die weiteren Kosten des Verfahrens - im ersten Rechtszug - auferlegt worden sind, behält es dabei’ sein Bewenden. Das jetzige Rechtsmittel des Ange-

klagten hatte in vollem Umfang, seine Revision im ganzen

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daher teilweisen Erfolg i.S. des § 473 Abs 1 Satz 3 StPO. Daraus rechtfertigte sich die Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats;

Rotberg Krumme Seibert

Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert Rotberg