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BGH Entscheidung vom 20.09.1956 – 4 StR 315/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

s Um einen Unfall im Sinne des $ '42 StGB handelt es sich auch dann, wenn ein daran Beteiligter ihn vorsätziich herbeigeführt hat (Im Anschluß an RGSt 75, 355 /368_7).

2245 096 P/

Für das Nachschlagewerk i vi} Nicht für die Amtliche Sammlung ?!

Gesetz : StGB $ '42

Rechtssatz :s Um einen Unfall im Sinne des $ '42 StGB handelt es sich auch dann, wenn ein daran Beteiligter ihn vorsätziich herbeigeführt hat (Im Anschluß an RGSt 75, 355 /368_7).

Aktenzeichens 4 StR 315/56 Urteil des BGH vom 20.9.1956 I Braunschweig

4 StR 315 / 56

Ina Nazen des Valkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Bernhard 8

aus VB, geboren ar EEE 1925 en ww 7 GE: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung und Fahrerflucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin

Bunäesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof.Dr.Tang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt Ir. Dr. «im .

als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Gesshäftsstelle,

für Recht erkannt ;

Auf die jlevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. £pril 19 mit den Feststelluhgen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Iendger zurückverwiesen,

Tie Revision des Angeklagten wird verworfen. Die Kasten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer . zu tragen.

Yon Rechts wegen

km Abend des 26. Januar 1956 war der Angeklagts, Äa-

mals Kreissekretär der KPD in Sem Gi: im Begriff, mit einem vor dem Hause Cl Wp::: “un BB stehenden DKW-Kombiwagen wegzufahren, ais er var. den Kriminalmeister TBB aufgefordert wurde, anzuhaiten, TO hatte iAienstlichen Auftrag, einen richterlich heschlagnahnten und im Fahrzeug vermuteten kommunistischen Propagandafilm samt Vorführgerät sicherzustellen. Obwohi der ingekliagte den ihm bereits bekannten, wenngleich ziviigekleideten, Polizeibsamten als solchen erkannte und seine Aufforderung verstand, setzte er das Fehrzeug in Bewegung. Er hielt auch dann nicht an, als Ti sich, seine Aufforderung wiederholerd, an der rechten Wagenseite ankiamnerte. Vieimehr steigerte der Angeklagte seine Geschwindigkeit. Tabei fuhr er so dicht an den rechten Gehsteig, dass Tg» fürchtete, zwischen ihm und dem Fahrzeug eingeklemmt zu werden. Nachdem er sich etwa 100 m lang noch hatte festkalten können, erhielt er einen Schlag, fiel rücklings

auf den Bordstein und wurde etwa 10 m weit mitgeschleudert, bis er mit starken Prellungen am Brustkorb und der rechten Kniescheibe sowie umfangreichen Hautabschürfungen liegen blieb. Trotzdem fuhr der Angeklagte init erheblicher .. Geschwindigkeit davon. Erst ausserhaib der Stadt konnte er gestellt werden:

Die Strafkammer hat ihn wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und zugieich (§ 73 StGB) wegen gefährlisher Körperverletzung zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteili, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an ihn für immer untersagt. Yon dem Vorwurf, er habe durch eine weitere selbständige Nandlung Unfali-Fahrerflucht begangen, hat sie ihn Treigespro -

chen,

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I- Die vom Oberbundesanwait vertretene Revisicn der Staatsanwaitschaft wendet sich mit der Rüge, die Strafkammer habe das sachliche Recht verletzt, allein gegen . den freisprechenden Teil des Urteils. Die Beschränkung dei Reshtsmittels ergibt sich aus seiner näheren Begründung uni! den /.ntrag "den Angeklagten auch wegen Unfallflucht zu te-! stwrafen, notfalls das Urteil aufzuheben und die Sache ar das Landgericht zurückzuweisen". Diese Beschränkung der |. revision ist rechtswirksam, da sie sich auf einen schon nach der Annahme der Anklage und des Eröffnungsbeschlus- I; ses selbständigen Vorgang bezieht, den auch die Strafkanehr [ als solchen bewertet. Die Verurteilung des Angeklagten we- |" gen Widerstands und gefährlicher Körperverletzung ist somıt| rechtskräftig. Der Senat darf daher nicht prüfen, ob, was der Generalstsatsanwalt in Braunschweig in seinem Begleitschreiben zur Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zu erwägen gibt, die Strafkammer übersehen hat, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des versuchten Totschlags zu würdigen,

An seiner Verurteilung nach $ i42 StGB sieh; das Iandge-| richt sich deshalb gehindert, weil es an einem "durch die genannte Strafbestimmung geschützten Verkehrsunfall" fehle. Es habe nämlich von vornherein festgestanden, dass der afge- ! klagte der Täter war. Deshalb habe die Polizei kein Interesse an der Feststellung dieses Unfalles gehe.bt. Ihre Zieie seien vielmehr auf andere Feststeilungen gerichtet, womit die Strafkammer offensichtlich die Sicherstellung des Film; und des Vorführgeräts meint. Bei der Würdigung des inne- j ren Tatbestands der etwaigen Unfallfahrerflucht verneint sie beim Angeklagten "das Bewug-.tsein und die Vorstellung: nun auch noch eine Verkehrsunfallflucht zu begehen"; er habe "sich nickt nach einem Verkehrsunfall, sondern nötigen:

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Person entziehen wollen.

Diese Erwägungen der Strafkammer halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

is. Bei der Auslegung des § 142 StGB engt sie zunächst den Begriff "Verkehrsunfail" unzulässig ein, feder aus dem Wortisut noch dem Sinn dieser Vorschrift ergibt sich ein Anhalt dafür, dass ein Unfali, bei dem die dafür verantwortlichen Personen feststehen, nicht von ihr erfaßt sei, Unter einem Verkehrsunfall ist, wie im Schrifttum und in der Rechtsprechung übereinstimmend angenommen wird, ein mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang stehendes Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder eir nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (RGSt 75, 355, 3605 BGHSt 8, 263, 2655 BGH 4 StR 253/51 vom 3. August 195" in VRS 4, 55, 56 Nr 27). Der Kennzeichnung eines solchen Geschehnisses als eines Verkehrsunfalls steht die Tatsache nicht entgegen, daß ein daran Beteiligter es vorsätzlich herbeigeführt hat (RGSt 155.355, 368), wenn nur einem anderen ein von ihm ungewollter Körper- oder nicht ganz unerheblicher Sachschaden entstanden ist. Dann handelt es sich mindestens für diesen um ein ungewolltes, plötzlich von außen her ihn treffendes Ereignis, In einem solchen Fall mıß des ganze, wenn auch von einem Beteiligten vorsätzlich herbeigeführte Ereignis als Unfall gewertet werden. Im vorliegenden Fall ist daher die Tatsache, üaß der Angeklagte die den Polizeibeamten schädigenden Folgen bewußt herbeigeführt hat, für die Frage nach der Beurteilung des Gesamtgeschehens als eines Verkehrsunfalls ohne Bedeutung, da der Beamte selbst als der weitere daran Beteiligte sis nicht gewollt hat.

Lie Frage danach, ob ein Vorgang einen Verkehrsunfall in diesem Sinn darstellt, darf nicht, wie es von der Siraf-- kammer geschehen ist, mit der. Frage verquickt werden, wer. die für den Unfall Verantwortlichen sind oder ob ihre Persönlichkeit bereits im einzelnen feststeht. Diese Frage stellt sich erst dann, wenn zu beurteilen ist, ob ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter "sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung® durch die Flucht entzogen hat.

2. Auch der ihm insoweit obliegenden Prüfung ist das Landgericht nicht gerecht geworden.

Dadurch, daß der Polizeibeamte den ihm schon bekann.- ten Angeklagten vor seiner Flusht erkannt hatte, war

dessen Person noch nicht im Sinne des $ i42 StGB festge-- stellt, Denn die Kemntnis, die der Beamte vor dem Unfail

vom Angeklagten erlangt hatte, war keineswegs auch für

Sie Zeit dernach allgemein sichergestellt. Sie konnte gerade durch den Unfall entweder für immer oder zeitweise unverwertbar werden, je'nach der Schwere der Verietzungen, die TE erlitten hatte. Deshalb kam es auf eine sichere Gewähr dafür an, daß die Person des Angeklagten auch und gerade nach dem Unfall objektiv festgestellt werden konnte. Um dies zu ermöglichen, mußte der Angeklagte nach dem Unfall an Ort und Stelle bleiben, bis die zu dessen Klärung erforderlichen polizeilichen Feststellungen getroffen varei. Außerdem stand die irt der Beteiligung des Angeklagter. am Unfallgeschehen nicht fest. Insoweit war noch zu ermitteln, ob er etwa unter Alkoholeinfluß stand, ob an äem Fahrzeug Spuren festgestellt werden konnten, aus denen sich möglicherweise Schlüsse auf den Unfallhergang ziehen ließen. Dadurch hätte sich vielleicht auch ein Anhalt

für die Klärung der Trage ergeben, welcher Art der Schiag

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war, äer den Beamien zu Boden schleuderte, was bis-

e söilig im Dunkeln geblieben ist. Schließlich war auch das Fahrzeug, mit dem der Angeklagte fuhr, nicht in dem kKad fesigestelit, wie es § 42 StGB sichern will. Denn es war zumindest ungewiß, ob es sich in einem verkehrssishe-- ren Zustand befand und welche Kennziffer es trug-

Angesichts dieser Umstände kann die Bemerkung der Strafkammer nicht genügen, die Poiizei habe an der Feststellung des Unfalls kein Interesse gehabt. Hierauf käns es auch nicht an. Denn nicht, 6b etwa die zur Klärung eines Verkehrsunfalls verpflichteten Polizeibeamten keir Interesse an den insoweit erforderlichen Feststellungen haben, ist wesentlich, sondern allein, ob sie auf Grund des Unfailhergangs zu solchen Feststellungen verpflichtet sind.

3. Erst bei Berücksichtigung der vorstehend erörtersen rechtlichen Gesichtspunkte wird die Strafkammer eine sichere Grundlage für die Prüfung des inneren Tatbestandes gewinnen, Sie wird ihn neu zu beurteilen und insoweit zu beachten haben, daß der an einem Verkehrsunfeili Betei- . iigte und danach Fliehende schon dann den inneren Tatbestand des § 42 verwirklicht, wenn er weiß oder es wenigstens für möglich hält, daß er hierdurch Feststellungen . in dem in $ ‘42 umschriebenen Sinn verhindert oder erschwert. Insoweit genügt also, daß er mit bedingtem Vorsatz han-- delt (3 StR 548/51 vom 6. September 1951 in VRS 4, 57535 ein bestimmter Wille ist nicht erforderlich (2 StR 447/5? von 4. November 1952 in DAR “953, 7). Falle aus der Entscheidung des erkennenden Senats in 4 StR 253/5. vom 3. August 195: (VRS Bü 4, 55) auf eine abweichende Mei-- nung sollte geschlossen werden können, 50 würde der Senat an ihr nicht festhalten (vgl hierzu Hartung in 52 19553, 398).

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Da3 es dem Angeklagten von Anfang an und auch nach dem Unfall vieileicht in erster Linie darauf ankem. Film und Vorführgerät den polizeilichen Zugriff zu entziehen, schließt die Möglichkeit nicht aus, daß er nach dem Unfall sich vorsätzlich den Feststellungen im Sinne des $ i42 StGB entzog.

II. Nie Revision des Angeklagten, der angebliche verfahrensrechtliche und sachlishrechtiiche Mängel des Urteils rügt, ist offensichtlich unbegründet.

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Krumme Dr, Augustin Dr. Sauer Seibert Tang-Hinrichsen