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BGH Entscheidung vom 31.10.1951 – 3 StR 117/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 117/51 2275 085 74

Im ilamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Heinz I Em in Te Da #8

geboren am EEE 1929 in Tem, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Kichter, Oberstaatsanwalt mp als Vertreter der Zundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Kleve

vom 16. ilovember 1950 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte

nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist, sowie im Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird die .\evision des ingeklagten verworfen. Im Umfange

der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die . xosten des liechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Jbertretung der §§ 1, 13, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sechs lionaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Nechts.

1.) Die Verfahrensrüge bezeichnet als verletzt die

§ 8 244 Abs 2, 261, 264 StTO. Was jedoch die kevision hierzu vorbringt, ist entweder ein unzulässiger Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils oder in Wirklichkeit eine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts (Verstoss gegen die Denkgesetze; Anwendung des § 222 StGB statt des § 230

St6B).

2.) Die Übertretung nach § 13 StVO ist einwandfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen dergetan. Die Revision macht insoweit geltend, dass sich nach den Feststellungen der Strafkammer der Zusamnenstoss bereits jenseits der Kreuzung (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) ereignet habe. Infolgedessen sei der getötete „otorradfahrer, als der Angeklegte seinerseits auf die Kreuzung gefahren sei, noch so weit von dieser entfernt gewesen, dass er ein etwa: bestehendes Vorfahrtrecht "verloren" habe. Dieser Angriff scheitert an den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, wonach der Angeklagte mit 30 km/st, der .iotorradfahrer mit 25 bis 30 km/st gefahren ist. Aus. diesen gegenseitigen Geschwindigkeiten und der ört-

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lichen Beschaffenheit der Ereuzung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der “üötorradfahrer höchstens noch 10 m von der Fluchtlinie der R@itrasse entfernt gewesen ist, als der Angeklagte seinerseits mit der Spitze seines lastzuges die Fluchtlinie der R@estrasse WB überfuhr. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Unfall wohl jenseits der Treuzung, aber auch weit auf der linken Seite der R@WBstrasse @ ereignet hat, so dass der \.otorradfahrer von der Fluchtlinie der R@Bstrasse @ pis zum Zusammenstoss eine erhebliche Strecke zurückgelegt hat. Betrug aber die Differenz bei der Anfahrt auf die gegenseiti- {| gen Fluchtlinien nur höchstens 10 m, so ist die Verletzung des Vorfahrtsrechts einwandfrei dargetan. Denn die Strafkammer geht mit Lecht davon aus, dass die ; Tflicht zur Belassung der Vorfahrt schon dann besteht, wenn andernfails auch nur die Gefahr eines Zusammenstosses heraufbeschworen wird. Vor dem Berechtigten

darf die Kreuzung nur überquert werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung desselben und seiner bisher eingehaltenen Fahrweise geschehen kann. Die Tevision greift

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ı diesen allgemein anerkannten Rechtssatz ohne „rfolg

an. Dass aber die Gefahr eines Zusammenstosses heraufbeschworen wird, wenn der "Vorrang" höchstens 10 m be-

| trägt, kann einem Zweifel nicht unterliegen; dies umso-

| weniger, wenn noch die Länge des Lastzuges in liechnung

| gestellt wird. Dass der Getötete nicht so schnell re-

agiert hat, um zu erkennen, dass er, statt nach rechts

abzubiegen, zweckmässiger nach links ausgewichen wäre,

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um hinter dem Anhänger vorbeizufahren, schliesst die Schuld des Angeklagten nicht aus. Denn bei einer derartigen Verkehrslage muss das durch die Verletzung des Yorfahrti:rechts verursachte Unsicherwerden des Berechtigien in Rechnung gestellt werden.

3.) Die Strafkemmer hat auch ohne Lechisirrtum den Zusammenstoss ursächlich auf die Verletzung des Vorfahrtsrechts zurückgeführt. ‚s fehlen allerdings besondere Ausführungen über die Yoraussehbarkeit der Todesfolge. Dadurch wird jedoch der Bestand des Schuldspruchs aus § 222 StGB nicht geführdet. Denn die Voraussehbarkeit ergibt sich im vorliegenden Falle gerade aus der Art des verkehrswidrigen Verhaltens.

Die Verletzung des VYorfahrtsrechts hat in aller kesel, von besonders gelagerten,hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen, die Gefahr eines Zusauienstosses zur Folge. Die Strafkammer durfte daher ohne weitere Srörterung zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte den Zusammenstoss und damit auch den Tod des „otorradfakrers hätte voraussehen können. Soweit die .ıevision beanstandet, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 230 StEB anstelle des § 222 StCB nicht geprüft habe, sind ihre /usführungen verfehlt. Die Intscheidung L6St 28, 274, auf die sich die Nevision bezieht, betrifft einen genz anders Selagerten Tall. %s ist möglich, dass ausnahmsucise zwar die „örperverletzung, nicht aber der Tod als Folge eines gefährdenden Verhaltens voraussehbar ist. Davon

kann hier keine hede sein,

4.) Mach allem ist der Angeklagte mit ılecht der fahrlässi;sen Tötung schuldig gesprochen worden. Dagegen sind die Übertretungen der Strassenverkehrsordnung inzwischen verjährt, so dass insoweit der Schuldspruch richtigzustellen war.

5.) Hinsichtlich des Strafausspruchs muss die Nevision _rfolg-haben. Die Strafkammer hat strafschärfend das Benehmen des Angeklagten in der hauptverhandlung verwertet, das gezeigt habe, ihm sei die Bedeutung und "raweite seines Verhaltens bis jetzt noch nicht klar geworden. In dieser Allgemeinheit ist die Lrwägung der Strafkammer fehlerhaft. ‘/enn schon das Leugnen einer vorsätzlich begangenen Tat nicht um seiner selbst willen als Strafschärfungsgrund berücksichtigt werden darf, es vielmehr nur zulässig ist, daraus Schlüsse auf die SZinstellung des Täters zu seiner Tat zu ziehen und Anhaltspunkte für das „ass seiner persönlichen Schuld zu gewinnen (364St 1,

105), dann kann umsoweniger bei fahrlässigen Taten

die mangelnde Einsicht, dass der Schuldvorwurf zu Recht bestehe, schlechthin zur Strafschärfung führen. Denn die fehlende verstandesmässige „rkenntais, durch fahrlässiges Verhalten schuldig geworden zu sein, ist nicht ohne weiteres ein Anhaltspunkt für das .iass der persönlichen Schuld. "in Wangel an verstandesmässiger Zinsicht beweist auch an sich noch nicht, dass es sich um einen der inneren »instellung n:ch rücksichtslosen Kraftfehrer handelt.

Hinzu kommt, dass die Strafkammer entgegen allgemeiner Gerichtspraxis die Frage eines kLitverschuldens des Getöteten bei der Strafzumessung völlig ausser acht gelassen hat, obwohl nach Lage der Umstände ein Witverschulden des "otorradfahrers besonders naheliegt. Er konnte immerhin die rlichtbeachtung seines Vorfahrtsrechts durch den Angeklagten so rechtzeitig erkennen, dass angesichts seiner relativ geringen Geschwindigkeit eine entsprechende lieaktion hätte erwartet werden können. bs kann dahingestellt bleiben, ob die „ichterörterung dieses Gesichtspunktes rechtlich fehlerhaft ist. Die Strafkammer wird jedenfalls Gelegenheit haben, bei der erneuten Festsetzung der Strafe ein etwaiges . itverschulden des Lotorradfahrers zu berücksichiigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Neumann Xoeniger Busch Scherpenseel Baldus

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