Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 3 StR 57/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2328 096
35tR 57/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Volksschullehrer Paul Sc ın EEEE> au: TeiEEEE> am UP, geboren am WE. ED ED in SCHE, Kreis cIB-
«EBD, Ä wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 3, Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt ED ?ei der Verkündung als Vertreter der Baındesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Iandzerichts in Frankfurt am iain vom 6. Fugust 1953 nit den Teststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte in den Füllen WEB, \ KB, ii, ? und 1 (ir 1 bis 4, 6, 7 ces Urteils) [reigesprochen worden ist,
Die weitergehende kevision wird verworfen,
Im Umfange der Zufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ‚Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist freigesprochen worden von der Beschuldigung, er habe mit acht meist noch nicht l4jährigen: Schülerinnen, die ihm zur Ausbildung und „rziehung anvertraut gewesen waren, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil angefochten. Sie macht mit der Revision in allen Fällen unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend und rügt Verkennung des Begriffs der unzüchtigen Handlung, in zwei Fällen zugleich Verstöße gegen die Denkgesetze, in einem Fall Verletzung der Aufklärungspflicht.
1. Der Gisela HEEEMP hat das Landgericht nur bezüglich eines Teils ihrer Angaben Glauben geschenkt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es hätte bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage zur Unterstützung einen Sachverständigen beiziehen müssen, Äs sei nicht in der Lage gewesen, sich darüber ein sachgemässes Bild zu machen, weil das Nädchen in der geschlechtlichen Entwicklung gestanden habe, Jedenfalls hätte im Urteil zu dieser Frage Stellung genonmen werden müssen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich hier dem Matrichter die Vernehmung eines Gutachters aufdrängte. Denn das Urteil muß im Falle HB auf Grund der sSachbeschwerde aufgehoben werden. ES wird jedoch bemerkt, daß der Tatrichter zur Beurteilung der Glaub-
würdigkeit eines kindlichen Zeugen, der keine besonderen aus dem normalen Brscheinungsbild des Jugend-
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sichtlichkeit die Zeuginnen, darunter die Schülerinnen O3 7 und TEEM wiederholt gezweifelt hätten;
_ nommen worden seien, die die Vorgänge beobachtet hätten.-
alters hervortretende Eigentümlichkeiten aufweist, in üer Regel des Fachwissens eines Sachverständigen nicht bedarf, Es mag hier indes zweckmässig sein, einen
solchen zu hören, da das Landgericht Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit eines Teils seiner Angaben hatte,
2, Der Sachbeschwerde kann der Erfolg in der Nehrzahl der Fälle nicht versagt werden,
a) Die Strafkammer ist der Ansicht, die Handlungen des Angeklagten seien zwar in wollüstiger Absicht begangen, erfüllten aber nicht die äusseren Merkmale des, Begriffs der Unzucht. Sie verletzten das Scham-, jedoch nicht das allgemeine Sittlichkeitsgefühl. Es handle sich nur um unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten. Für die Beurteilung sei entscheidend ins Gewicht gefallen, daßdie Berührungen meist flüchtig gewesen seien, an deren Ab-
ferner daß sie in Anwesenheit anderer Personen vorge-
Versuch hat die Strafkammer aus Erwägungen tatsächlicher Art abgelehnt, -
- b) Diese Ausführungen berücksichtigen die Verschiedenheit des Tuns des Angeklagten gegenüber den acht Schülerinnen nicht genügend, an denen er sich nach dem Eröffnungsbeschluß verfehlt haben soll. Das Landgericht nimmt in seiner rechtlichen Würdigung nur im allgemeinen Stellung,- ohne die einzelnen Fälle genauer auseinenderzuhalten, Der Hinweis, die Zeuginnen hätten wiederholt an der Absichtlichkeit der meist flüchtigen Berührungen gezweifelt, lässt - abgesehen
von den Fällen VE und TED - die Frage offen, welche Personen und welche Berührungen dabei in Betracht kommen, Die Meinung, der Angeklagte habe sich nur unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zu-Gringlichkeiten zuschulden kommen lassen, hätte im Hinblick auf Art und Häufigkeit des Vorgehens jedenfalls in den Fällen näherer Begründung bedurft, in denen der Angeklagte seinen Schülerinnen unter den Rock an die Beine gegriffen hat,
" Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß nicht jede selbst auf Sinnenlust beruhende oder darauf abzielende unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit unzüchtig ist (RG JW 1936, 1974 Nr 58). Aber der Umstand, daß der Angeklagte
eine Anzehl von ihm untergeordneten Schülerinnen unter dem Rock am Körper engefasst hat, deutet auf die Löglichkeit, daß das Landgericht den Begriff der Unzuchtshandlung nicht in allen Fällen rechtlich einwandfrei beurteilt kat, Defür, ob das Verhalten eines Jäters geeignet ist, das ellgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, wird vielfach dessen äussere Erscheinung einen Adıalt bieten. Unzüchtig ist eine Kandlung von einer gewissen Eusseren Srheblichkeit (BGHSt 2, 163 /T67/). Doch ist das äussere Tun nicht allein entscheidend. Es kommt euch auf die Begleitumstände des Einzelfalles an, auf die Örtlichkeit, den Beweggrund des Täters, seine Gesinnung, den Zweck seines Hnndelns, All das ist in Verbindung mit der äusseren Eanälung unter Berücksichtigung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit zu würdigen (R6St 67, 110 ‚Tı2 37; 6 JW 1936, 389 Nr 22). Die Abgrenzung harmloser Neckereien gegenüber Un-- zuchtshandlungen bereitet nicht selten Schwierigkeiten.
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Ob ungehörige Handgreiflichkeiten leichter Art als Unzuchtshandlungen anzusehen sind, hat allerdings in erster Linie. der Tatrichter zu entscheiden, weil das im wesentlichen Tatfrage ist (RGSt 67, 11o /T14/; RG DR 1944, 767 Nr 4). Aber die von ihm angestellten üIrwägungen müssen erkennen lassen, daß er dabei die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte beachtet hat,
c) Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den festgestellten Sachverhalt gibt keinen Anlaß zur Beanstandung des Freispruchs in den Fällen Helga TB und Emmi BED. Hier ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Erstrichter die Frage, ob Handgreiflichkeiten leichter Art vorlagen oder schon Unzuchtshandlungen, rechtsirrigerweise unrichtig beantwortet hat,
Der Angeklagte hat im Jahre 1952 die T@B in seiner Wohnung mehrmals über dem Rock euf den Oberschenkel getätschelt. In der Schule hat er ihr beim Zeichnen manchmal die Hand geführt und dabei den Arm um ihren Rücken gelegt, wobei er einmal mit der Hand kurz an ihre Brust kam. Diese Hilfe beim Zeichnen konnte die Strafkammer unbedenklich aus dem Bereich unzüchtiger Handlungen ausscheiden, zumal die Zeugin an der Absichtlichkeit des Tuns gezweifelt hat. Auch die Einreihung der weiteren oberflächlichen kurzen Berührungen unter den Begriff leichter ungehöriger Hendgreiflichkeiten ist rechtlich nicht zu mißbilligen,
Ähnlich ist es im Falle Eumi BEP. Ihr hat der Angeklagte 1950 zwei- oder dreimal während des Unterrichts kurz über die Brust gestrichen. Die Ablehnung des
Unzuchtscharakters ist bei der wenig ins Gewicht fallen
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den äusseren Erscheinungsform vertretbar,
a) Anders liegt die Sache in den weiteren sechs Fällen. Hier hat nämlich der Angeklagte den Schülerinnen, - und zwar einzelnen von ihnen, mehrmals unter dem Rock an den Oberschenkel oder weiter unten ans Bein gegriffen. uch andere weniger bedeutende Berührungen hat er häufig vorgenommen. Bei seiner Stellung gegenüber den Mädchen und dem äusseren Erscheinungsbild der Handlungen kann den Einwendungen der Revision gegen die Auffassung, die Berührungen seien nur harmlose Handgreiflichkeiten oder Neckereien gewesen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden, Die Verteidigung des Angeklagten, er habe damit seine Anerkennung den Mödchen zum Ausdruck bringen wollen, hat die Strafkammer ihrer Würdigung ‚nicht zugrunde gelegt, sondern wollüstige Absicht als “riebfeder seines Tuns festgestellt. War diese aber der Beweggrund seines Handelns, so spricht das Greifen des Angeklagten nach den Beinen seiner meist noch nicht 14jährigen Schülerinnen der Eusseren Erscheinung nach für mehr als nur eine ungehörige Zudringlichkeit.
Das Landgericht hat sich bei seiner Beurteilung vor allem von der Tatsache leiten lassen, daß bei den Handlungen des Angeklagten fast stets andere Personen zugegen waren, die die Vorgänge beobachten konnten,
Es soll nicht verkannt werden, daß dieser Umstand
für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, Er betrifft jedoch im wesentlichen die innere Tatseite. Zudem ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob sich etwa der Angeklagte bei seinem Vor- i gehen unbemerkl glauble oder glauben konnte,
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Nach alledem bestehen Zweifel, ob die Strafkanmer den Begriff der Unzuchtshandlung von dem der leichteren Handgreiflichkeit richtig abgegrenzt hat in den Fällen VeREEm, Kıd, KEEP, :i, PO un: HD. In diesen Umfang kann daher das Urteil nicht bestehenbleiben. In den genannten Einzelfällen bedarf der Sachverhalt erneuter Prüfung und Erörterung unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände. Da die
- Aufhebung die Fälle VE und PEMEEEB umfasst, ist
keine Stellungnahme mehr erforderlich zu den Behauptungen der Revision, hier lägen auch Denkverstöße vor.
Die weitergehende Revision mußte dagegen verworfen werden.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils in allen Fällen beantragt. .
Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß