Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 07.08.1963 – 2 StR 223/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Polizeihauptwachtmeister Johannes 5 Emm : früher in Wr Se: jetzt wohnhaft in vi über KB zevoren an ED 1930 in WB, Kreis vg

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MD ir ser Verhandlung, Bundesanwalt Dr. GW ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. März 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Urteilsfeststellungen veranlaßte er bei Ausübung seines Dienstes als Polizeibeamter die 14 Jahre alte Gisela N ,„ sich in drei bis vier Meter Entfernung auf einer Böschung hinzuhocken und ihren Unterkörper zu entblößen, so daß er ihren Geschlechtsteil sehen konnte. Gisela fühlte sich zwar in ihrem Schamgefühl getroffen, glaubte jedoch, daß "alles in Ordnung" sei, weil sie von einem Polizeibeamten aufgefordert wurde, sich zu entblößen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Er wendet sich insbesondere gegen die Ansicht der Jugendkammer, es komme nicht darauf an, daß dem Mädchen "das Bewußtsein von der Geschlechtlichkeit der Handlung" gefehlt habe, und macht ferner geltend, der Vorfall sei bei Würdigung aller Umstände nicht so er-

heblich, daß die Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB gerechtfertigt sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Das bedarf einer Erörterung nur unter den beiden von der Revision ausdrücklich hervorgehobenen Gesichtspunkten.

Ihre Meinung, in einem Fall wie dem vorliegenden sei anders als bei ciner körperlichen Berührung des Abhängigen dessen Bewußtscin erforderlich, daß der Täter aus Sinnenlust handle, geht fenl, Zutreffend ist allerdings der Hinweis, daß die von der Jugendkammer angeführte Entscheidung des Oberlandcesgerichts Hamm in NJW 1960, 257 sich auf eine örperliche Berührung des Abhängigen beziehe und daher

hier nicht unmittelbar verwertbar sei. Indessen hat bereits das Reichsgericht ausgesprochen, daß es zur Anwendung des

Bewußtsein in der Weise für die Erregung oder Befriedigung dcr Sinnenlust des Täters benutzt werde, daß er in eine Stellung gebracht werde, die den lüsternen Zwecken des

Täters dieniich sei (RG HRR 1939 Nr. 258). Davon geht auch

die Entscheidung RGSt 753, 78, 81 aus. Der Bundesgerichtsnof

hat sich dieser Auffassung angeschlossen. So hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 7, 231, 233 beiläufig zum Ausdruck gebracht, daß die Rechtsprechung die Vorschrift

des § 174 StGB zutreffend auch dann für anwendbar erklärt

habe, wenn die schutzwürdige Person, die ihren Körper auf Veranlassung des Täters dessen Blicken aussetze, sich des wollüstigen Beweggrundes des Täters nicht bewußt sei. Diesclbe Rechtsansicht liegt dem Urteil vom 6. November 1956

- 1 StR 191/56 - (IM § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB Nr. 13 zu 1) susrunde. Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hebt

hier ebenfalls hervor, daß es in einem solchen Falle

nicht darauf ankomme, ob das Opfer sich der Absicht dcs Täters beowudt gewesen sei. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des 1. Strafsenats BGHSt 7, 48 ergibt sich nichts anderes. Es heißt dort zunächst, daß der Senat der bisherigen Rechtsprechung zu § 174 Nr. 1 StGB beitrete (ea0 S. 51). Die denn folgenden Ausführungen sollen nur besagen: Da der Täter sich schon denn nach § 174 StGB strafbar mache, wenn er sein Opfer zu einer von diesem für unverfänglich gehaltenen Körperstellung veranlasse, so müssc dies erst recht der Fall sein, wenn der Täter an sich sclbst cinc unzüchtige Handlung vornehme und die abhängige Person zum geflissentlichen Zusehen veranlasse (vgi. auch

Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der bisher in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen. Nur sie wird dem Sinn und Zweck des § 174 StGB gerecht, die dort bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisse von jedem geschlechtlichen Einfluß reinzuhalten und die geschützten Personen vor jeder Verwendung ihres Körpers zur Unzucht zu bewahren. Die Entscheidung des Senats BGHSt 17, 280 bezieht sich nur auf den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ur. 3 StGB in der Begehungsform des Verleitens zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, während es sich hier um die Frage des Hißbrauchs zur Unzucht handelt. Aus ihr läßt sich daher nichts zugunsten des Angeklagten herleiten.

Der Senat kann der Revision auch nicht darin folgen, daß das nur kurze Entblößen des Unterkörpers durch das Nädchen die Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB nicht rechtfertige. Es kann dahinstehen, ob der Begriff der Unzucht in Sinne dieser Vorschrift ebenso wie der Begriff der unzüchtigen Handlung in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Handlung von

gewisser äußerer Erheblichkeit erfordert. Denn diese Vor-- aussetzung ist hier zweifelsfrei gegeben, da ein 14 Jahr altes Mädchen veranlaßt worden ist, seinen entblößten Geschlechtsteil, sei es auch nur kurz, den Blicken des Täters preiszugeben. Auf die mehr oder weniger große Gefahr, daß der Abhängige den wirklichen Beweggrund des Täters erkennt, kenn es jedenfalls bei einem nach seinem äußeren Erscheinungsbild so anstößigen Vorgang nicht ankonmen.

Baläus Dotterweich Mayr

Meyer Henning