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BGH Entscheidung vom 18.10.1956 – 4 StR 261/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1) Verweigert ein Zeuge berechtigt die Aussage in der Hauptverhandlung, so dürfen Niederschriften über frühere Bekundungen des Weigernden auch nicht im Wege des Vorhalts gegenüber dem Angeklagten in die Verhandlung eingeführt werden. 2) Zulässig ist dagegen die Vernehmung von Verhörspersonen über die Tatsache, daß der Zeuge bei der Polizei um Schutz gegen den Angeklagten gebeten hatte (im Anschluß an RG JW 1935, 2979; BayObLG6St 1. 605).

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Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2245 089

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Gesetz: StPO § 252

Rechtssatz: 1) Verweigert ein Zeuge berechtigt die Aussage in der Hauptverhandlung, so dürfen Niederschriften über frühere Bekundungen des Weigernden auch nicht im Wege des Vorhalts gegenüber dem Angeklagten in

die Verhandlung eingeführt werden.

2) Zulässig ist dagegen die Vernehmung von Verhörspersonen über die Tatsache, daß der Zeuge bei der Polizei um Schutz gegen den Angeklagten gebeten hatte (im Anschluß an RG JW 1935, 2979; BayObLG6St 1. 605).

Aktenzeichen: 4 StR 261/56. Urteil des BGH vom 18} Oktober 1956 LG Bielefeld

Im Namen des Voikes

In der Strafsache gegen

den Friseur Walter M iR zus Su dort geboren

am EEE 1316: zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bunässrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaetsanwal: ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. März 1956

im Fall Hadmut und im ganzen Strafausspruch wit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe stammen Arei Kinder, darunter die im Juli 1940 geborene Tochter Hadmut.

Die Strafkammer (Jugendkammer) hat ihn, unter Freisprechung im übrigen, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhänrgigzen und zugleich - in teilweiser Tateinheit - wegen Unzucht mit einem Kind (Fall Hadmut sn sowie wegen Unzucht mit Kindern in weiteren drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschwerdeführer die Kinder Ursula Viib. Dorothea vgl un Barbara Hp unzüchtig berührt, wenn sie zu ihm kamen.

Ferner hat die Jugendkammer für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte in der Zeit von Ende 1950 bis Ende 1955 seine Tochter Hadmut (geb. am EEEER 1940) fortgesetzt unsittlich betastet hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

l. Zu Unrecht rügt allerdings die Revision, die Verurteilung des Angeklagten wegen unzüchtiger Handlungen an Hadmut erstrecke sich auch "auf die Jahre 1949 und 1950", ohne daß

er auf die Erstreckung der Verhandlung und Entscheidung hingewiesen worden sei,

Anklage und Eröffnungsbeschluß sprechen allerdings von strafbaren Handlungen "von 1951 bis Anfang Dezeuber 1955" (B1 53, 80 d.A.). Anderseits erwähnt das Urteil bei Erörterung des Falles Hadmut Mb mehrfach "Vorgänge aus den Jahren 1949/50" (S 8, 14, 15 UA). Gegenstand der Ver-

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Urteilung war aber ein von Ende 195C bis Ende 1955 fortgesetztes Verbrechen an diesem Kind (S 11 TA). Die von der Revision herangezogene Wendung "auch in der Zwischenzeit"

(S 15 UA) bezieht sich ersichtlich auf die Zeit zwischen den genannten Anfangs- und Endpunkten. Die Vorfälle des Jakres 1950 gehörten zu demselben geschichtlichen Vorgang. wie er sich in der Hauptverhandlung ergeben hat (§ 264 Abs 1 und 2 StPO) und wurden dadurch in das Verfahren mit einbe-

zogen. Zin besonderer Hinweis, wie ihn § 265 StPO für den Fall einer Änderung der Rechtslage oder der Richtung der Anklage (BGHSt 2, 371 f) vorsieht, war nicht erforderlich.

Im übrigen wurde der im Beistand eines rechtskundigen Verteidigers erschienene Angeklagte schon dadurch auf die nögliche Einbeziehung der Vorgänge aus 1950 hingewiesen, daß diese ersichtlich in der Eauptverhandlung ebenfalls erörtert worden sind (vgl insbesondere S 7 UA: Erste Anzeige im Januar 1950). Da indes das Urteil aus einem anderen Grund aufgehoben werden muß, hat die Strafkamner Gelegenheit, im neuen Urteil den Schuldumfang eindeutiger abzugrenzen. Dies um so mehr, als bei Erörterung der Glaubwürdigkeit des Mädchens von "einschneidenden Erlebnissen, die sich über 6 bis 7 Jahre hinziehen", die Rede ist (S 14 oben UA).

2, Zu den weiteren Verfahrensrügen (III und - teilweise - IV der Revisionsrechtfertigung) ist zu bemerken:

&. Im Januar 1950 erstattete die Schwiegermutter des Angeklagten gegen ihn Strafanzeige wegen unzüchtiger Handlungen, die er an Hadmut vorgenommen habe (Bl 1 d»A. 6 Kis 2/50;

S 7 UA). In dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden der Angeklagte, seine Tochter und Ehefrau von der Kriminalpolizei vernommen. Mit Eingabe vom 30. Januar 1950 erklärte die Ehefrau des Angeklagten, es sei möglich, daß Yadmut

sich getäuscht habe. Sie ziehe die Anzeige zurück, Darauf

leinte die Strafkammer die Anordnung der Hauptverhandlung ab (Bi 31, 32 jener Beiakten).

Au 2. Dezember 1955 erschien die inzwischen 15 Jahre alt gewordene Tochter Hadmut von sich aus und ohne Wissen ihrer Angehörigen bei der Kriminalpolizei. Sie bat dort um Schutz gegen die unsittlichen Belästigungen, denen sie seit Jahren durch ihren Vater ausgesetzt sei. Das, was er schon 1949/50 getan, habe sich in der letzten Zeit noch gesteigert. Dies könne sie nicht mehr ertragen. Die weiblichen Kriminalbeanten entschlossen sich darauf, Hadmut zu vernehmen. Diese Vernehmung ist, wie es im Urteil heißt. nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Durch dieses Vorgehen Hadmuts kam es zum jetzigen Verfahren. Die Ehefrau des Angeklagten erhob Ehescheidungsklage, die sie im Januar 1956 wieder zurlicknahm.

Yor dem Antsrichter und in der Hauptverhandlung hat fadmut die Aussage verweigert (Bl 51 R, 103 d.A.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat dagegen, nach anfänzlicher Aussageweigerung, ausgesagt. Der gerichtliche Sachverständige Dr. Wil nat erklärt, sich von Hadmut kein persönliches Bild machen zu können. Seiner Aufforderung, zu ihm zu kommen, hatte das Mädchen keine Folge geleistet.

In der Hauptverhandlung vom 10. März 1956 wurden nun dem Angeklagten im Rahmen seiner Befragung verschiedene Vorhaltungen gemacht, soweit es sich um Verfehlungen zum Nachteil seiner Tochter handelte (B1 102 R d.A.). Vorgehalten wurde ihm aus den Akten 6 KlLs 2/50 ein Vermerk des Kriminalbeamten | über die erste Strafanzeige, die ‘ort als vertrauliche Mitteilung bezeichnet wird. Ferner . wurden vorgehalten Bl 5, 5R: Aussage Hadmuts vor der weiblichen Polizei und ein Vermerk der Polizeibeantin N:

Bl 7, 7 Rz Aussage der Ehefrau UiWB, zufgenormen durch den Erininsibeanten SB 21 5: Teil einer Vernehmung des Angeklagten; Bl 21 - 22: Ankiageschrift; Bl 23: 3rie? der Ehefrau Hb von 30. Januar 1950; B1 32: Abschrift des

äie Anordnung der Hauptverhandlung ablehnenden Beschlusses. Weiter wurden dem Angeklagten vorgehalten: Bl 1, 2 und I0 der Ehescheidungsakten 4 R 255/55, d.h. die Klageschrift

und die Klagerücknahme. Schließlich ist in der Sitzungseniederschrift der Strafkammer vermerkt, daß dem Beschwerdeführer aus den Akten dieses Strafverfahrene "die Anzeige seiner Tochter", BL 2-3 R, 8 und 51 R d.A., vorgehalten worden sei; BL 2-3 KR ist eine Niederschrift der weibl. Kriminalnolizei vom 2. Dezember 1955; BI 8 ein Aktenvermerk; B1 51R enthält die spätere (1.) Aussageweigerung "Hadmuts vor dem Richter:

D. Die Revision rügt diese Verfahrenshandhabung als unzu-

Die Angriffe sind im wesentlichen gerechtfertigt. Es hat sich nicht um eine Verlesung von Urkunden nach § 249 StPO zum Zweck des Urkundenbeweises gehandelt, sondern um Vorhalte zu dem Zweck, Erklärungen des Angeklagten herbeizuführen (RGSt 69, 88 - 90; BGUSt 6, 141 /1437). Der Angeklagte hat jegliche Einlassung hierzu verweigert. Er war nicht verpflichtet, Erklärungen abzugeben (§ 243 Abs 3, § 136 Abs 1 S 2 StPO). Da er solche ablehnte, erwiesen sich die YVorhalte als ergebnisios, Denn im Falle des Vorhalts darf nicht das Vorgehaltene, sondern nur das verwertet werden, was die Auskunftsperson dazu erklärt (RGSt 69, 90). Jedenfalls war der Vorhalt der Aussage Hadmuts vom 5. Jamuar 1950 bei der weiblichen Polizei (Bl 5, 5 R d.A. 6 Kls 2/50) unstatthaft, Hadmut hat, wie schon erwähnt, in der Haupiverhandlung die Aussage verweigert. Ihre frühere, vor der Polizei

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gemachte Bekundung zur Sache durfte also nach § 252 StPO nicht verwehrt werden (BGHSt 2, 99 ?; BGH NJW 1956, 1528 Nr 17), auch ein Vorhalt war unzulässig (KMR 3. Aufl, Anm 1 zu § 252 StPO; Schneidewin, JR 1951, 487 zu D). Dasselbe gilt für die Niederschrift der weiblichen Kriminalpolizei vom 2. Dezember 1355 {Bi 2-3 2 d.A.) über Angaben Hadmuts gegen ihren Vater. Hierbei handelte es sich nicht um private Äußerungen des kädchens (BGHSt 1, 373). Ebensowenig war es lediglich eine vos der Polizei nach § 158 Abs 1 Satz 2 StPO aufgenommene Strafanzeige, wie etwa in dem vom Landgericht angezogenen Fall KG JW 1935, 2979 Sr 57. Hadmut hatte zwar von sich aus ie Polizei aufgesucht. Sie ist aber regelrecht vernommen worden (vgl auch den Vermerk Bl 4 d:A.). Die Angaben Hadmuis stellten auch nicht nur ein Angehen um Hilfe dar, wie in dem vom Landgericht ebenfalls erwähnten Fall BayObL6St 1949/51 S 605 f. Hadmut hat übrigens schon etwa einen Monat später, als sie vom Richter vernommen werden sollte, ihre Aussage verweigert (Bl 51 R d.A.). Der § 252 StPO will aber gerade verhindern, daß eine vielleicht voreilig gemachte Aussage eines Zeugen, der sie später verweigert, Einfluß auf die Entscheidung haben kann (BGH NJW 1956, 1528).

Die Strafkemmer erklärt zwar, "die polizeilichen Vernehnungen in dem Vorverfahren" seien gemäß § 252 StPO nicht verweribar und richt Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen (5 8, 9, 12 YA). Sie betont weiter, die Kriminalsekretärin TO - welche die Niederschrift vom 2. Dezember 1955 aufgenommen hatte - habe in der Hauptverhandlung, nach Beilehrung über Gen Unterschied zwischen Anzeige und Vernehmung, lediglich bekundet, was das Kind vor der Vernehmung von sich aus angegeben habe (S 12, 15 UA). Insoweit stand allerdings € 252 StPO einer Verwertung der Aussage der Kriminalbeamtin nicht entgegen. Insofern gelten die Grundsätze der bereits

evgelührten Rechtaprechung (RG JW 1935, 2979; BayObL6St Ba l. 605 f) denen der Senat sich anschließt. Auch Eb. Schmidt, auf den sie die Revision beruft, erhebt gegen die letztgenannte Ertscheidung keine Bedenken, obwohl er an sich sehr entschieden für eine weite Auslegung des § 252 StPO eintritt (vgl Lehrkommentar II, Anm II 8 zu § 252),

Nach der Sitzungsniederschrift Bl 102 R d.A. ist aber davon auszugehen, daß das ganze Protokoll von 2. Dezember 1955 durch Vorhalt in die Hauptverhandiung eingeführt worden ist. Der Vorsitzende ist in seiner dienstiichen Äußeruns auf diesen, von der Revision besonders hervorgehobenen Ge-

sichtsepunkt nicht eingegangen. Die erwähnte Stelle der Sitzungs-

niederschrift der Strafkammer spricht zwar von der "Anzeige" Hadmuts. Als vorgekalten wird aber der gesamte protokollierte Vorgang bezeichnet. "

Auf diesem Verfahrensfehler wie auch dem unzulässigen Yorhalt jer Aussaga Hadmuts vom 5. Januar 1950 kann das Urteil in diesem Fail beruhen. Es muß daher insoweit und im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden. Die Zumesrungserwägungen lassen erkennen, daß sich der Schuldvorwurf im Fall der Tochter auf die Strafbemessung der afideren Taten ausgewirkt hat,

c, Nicht zu beanstanden ist die Verwertung der Strafanzeige der Schwiegermutter des Angeklagten, auch soweit ihr eine Befragung der Enkelin vorausgegangen war. Diese Anzeige ist dem Tatrichter durch den als Zeugen vernommenen Kriminalbeanten SB vermittelt worden (S 12 UA). Die Strafkammer

konnte sowohl die Tatsache dieser Strafanzeige wie des Filfeersuchens des Kindes verwerten und daraus ihre Schlüsse ziehen

(§ 26i StPO). Daß die Schwiegermutter selbst nicht gehört worden ist, hst die Revision nicht beanstandet. Nach den Urteilsfeststellungen (S 7 UA) beruhte übrigens die Anzeige der Schwiegermutter auf den Angaben ihrer Tochter und ihrer Enkelin Hadmut.

d. Nicht berechtigt ist ferner der Angriff der Revision (S 12 der Begründung) gegen die Verwertung des Inhalts der Scheidungsklage der Ehefrau Mg (5 9, 13 UA). Er ist dem Tatrichter ersichtlich in erster Linie durch die Aussage der Frau in der Hauptverhandlung bekannt geworden. Die Behauptungen der Klageschrift beruhten auf ihren Angaben ("Sie ließ dort vortragen ...").

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. Eines Eingehehs auf die weiteren Verfahrensrügen und

ie Sachrüge bezüglich der Strafzumessung bedarf es nicht. Durch die teilweise Urteilsaufhebung erhält das Landgericht Gelegenheit, die nachträglichen tatsächlichen Angaben der Verteidigung (Verbringung Eadmuts in eine jugendpsychiatrische Klinik und anschließend in ein Erziehungsheim - Brief Hadmuts aus dem Heim an den Staatsanwalt) mit zu würdigen. Ferner wird -die Strafkammer zu erwägen haben, ob zur Beurteilung Hadmuts — mag sie weiterhin die Aussage verweigern oder

nicht - auch ein Arzt der jugendpsychieatrischen Klinik unä eine der Erzieherinnen des Mädchenheims als Sachverständige oder sachkundige Zeugen zu hören sind.

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4. ‘ Dagegen unterliegt der Schuläspruch in den Fällen VE. VE und Thkeinen rechtlichen Bedenken.

kuch die Revision hat hier keine besonderen Angriffe erho-

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ben. Insoweit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu ver-

werfen.

Rotberg Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels