Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 10.10.1956 – 2 StR 438/56

2. Strafsenat

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektriker Hans T EB zus DB sort geboren

om EEE 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft,,- wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen ha-

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Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

- Oberstaatsanwalt .. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 10. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Rüge, daß der zwingende Revisionsgrund des § 338 ziff 5 StPO gegeben sei, greift durch, Das Gericht hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen, dabei auch weitere Zeugen gehört und den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten an diesem Abschnitt der Hauptverhandlung nicht teilnehmen lassen, Dieser ist erst später an Gerichtsstelle über das wesentliche Ergebnis der Augenscheinseinnahme unterrichtet worden. Mithin hat ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und damit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (vgl §§ 230 ff StPO). Dies ist ein Verfahrensverstoß, der nach seiner Geltendmachung durch die Revision zur Aufhebung des Urteils führen muß, ohne daß es darauf ankommt, ob das Urteil auf dem Verstoß beruht - (§ 338 Nr 5 StPO). Einer der -Ausnahmefälle der §§ 231 Abs 2, 232, 233 und 247 StPO hat nicht vorgelegen (vgl BGHSt 3, 187).

Das sonstige Vorbringen der Revision kann hiernach unerörtert bleiben.

Baldus * Busch Dr. Dotterweich

Dr. Schalscha Menges