Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 04.10.1956 – 4 StR 281/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Iu Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Adolf D me au: SB geboren em 1933 in DW. zur Zeit in dieser Sache in
Untersuchungshaft, vegen Diebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr.. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Em bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 14. Februar 1956 wird verworfen. Jedoch wird ihm die Untersuchungshaft, soweit sie in dieser Sache vor dem Urteil vom 14. Februar 1956 erlitten war, auf die Strafe angerechnet,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
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Gründez
Der erheblich schwachsinnige Angeklagte war schon in Jungen Jahren mehrfach wegen unbefugten Gebrauchs von Krafi-Sehrzeugen und Fahrrädern nestraft worden. Zuletzt wurde er im Sevtember 1954 wegen Unterschlagung, Diebstahls und *anrens ohne Führerrchein zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt, unter gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Aus dieser wurde er nach einigen Monaten zu seinen Eltern beurlaubt. Die Vollziehung der Jugendstrafe war ausgesetzt.
Er ist jetzt wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden Daneben wurde seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42 b Abs 2 StGB).
sa) Am 18. Juli 1955 nahm er einen in einer Braunschweiger Straße abgesteliten Motorroller an sich, um damit ins Weite zu fehren, solange der Treibstoff reichte. Er ließ den Koller, nach einigem Umherfahren, in einer anderen Straße stehen, als er sich von einer Funkstreife verfolgt sah.
b) Am 23. Juli 1955 nahm er, nach einem Streit mit seinem Yater, in Braunschweig ein Moped an sich, um den häuslichen Verhältnissen zu entfliehen. In Wunstorf ließ er das Pahrzeug stehen, weil es regnete.
c) Er setzte dann mit einem Lieferwagen, den er vor einer Garage vorgefunden hatte, seine "Fahrt in die Welt" fort. Er mußte das Fahrzeug jedoch am Ortsrand von Wunstorf wegen Benzinmangels stehen lassen.
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Saciveratändige fänigkeit oder nu
Tatrichter onheimgestellt. Die Sirafkanner aus-. geführt: "Der Angeklagte wußte. n jeden einze Inen Felle, ‚daß er Verbotenes tat. Das Vermögen, nach. dieser, Einsicht.
zu handeln und demgemäß diese strafbaren H ndlungen zu
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unterlassen, war bei ihm nicht ausgeschlossen, sondern nur in erheblichem Maße eingeschränkt (§ 51 II StGB)". Diese, allerdings recht knappen, Darlegungen, die durch den vorausgegangenen Hinweis der Strafkammer auf eine "gewisse Spätreifung" und eine "Aufwärtsentwicklung" des Angeklagten
zu ergänzen sind, sind rechtlich nicht angreifbar. Die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte der Tatrichter in eigener Verantwortung zu treffen (BGHSt 7, 238 f). Die Stellungnahme des Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht dazu zu nötigen, die Rechtswohltat des Zweifels anzuwenden. Gegen diesen Grundsatz, der auch für § 51 Abs 1 StGB gilt (BGHSt 8,
113 /I24/), hat die Strafkammer, da sie selbst keine Zweifel hatte, nicht verstoßen. Wenn sie unter anderm ausführt: Die gewisse Spätreife und Aufwärtsentwicklung durften vom Gericht - "auch im Interesse des Angeklagten selbst" - nicht unberücksichtigt bleiben, so hat sie damit ersichtlich sagen wollen: Auch der Angeklagte habe schließlich kein Interesse daran, gerichtsseitig bescheinigt zu bekommen, daß er wegen geistiger Mängel den Unzurechnungsfähigen gleichzustellen sei, obwohl er in Wirklichkeit nur vermindert, also teilweise doch, verantwortlich sei, '
Auch wenn der Beschwerdeführer wegen des Verhaltens seiner Eltern in Erregung gewesen sein mochte und er seinem Freiheitsdrang und seiner Fahrleidenschaft nachgab, schloß das die Annahme nicht aus, daß sein Hemmungsvermögen nicht völlig beseitigt war. Das Urteil spricht übrigens nur von einer Yerärgerung des Angeklagten.
Die Revision macht weiter geltend: Auch wenn man, wie
das Landgericht, beim Angeklagten eine nur beschränkte Verantwortlichkeit (§ 51 Abs 2 StGB) annehme, sei die Ver-
urteilung in den einzelnen Fällen wegen Diebstahls (3 242 StGB) rechtlich bedenklich. Der Beschwerdeführer habe die Fahrzeuge nicht behalten, sondern sich lediglich damit von Hause entfernen wollen. Es käme nur unbefugter Gebrauch
(§ 248 &® StGB) in Betracht.
Die Wertung der einzelnen Fälle als Diebstähle ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatts, wie das Landgericht darlegt, nicht beabsichtigt, die benutzten Fahrzeuge nach Gebrauch den Eigentümern wieder zurückzugeben oder sie wenigstens so abzustellen, daß sie ohne weiteres in den Gewahrsam der Berechtigten zurückgelangen konnten. Vielmehr wollte er so weit fahren, wie,es ihm beliebte und dann die Fahrzeuge irgendwo stehen lassen. Er wollte also, wie die Strafkamner weiter ausführt, über sie wie ein Eigentümer verfügen. Er wußte jeweils, daß er Verbotenes tat...
Damit sind die Voraussetzungen des Diebstahls hinreichend dargetan (BGHSt 5, 205, 206). Der Beweggrund, das seweilige Verkehrsmittel nur vorübergehend zu benutzen, stand den Vorsatz der Zueignung nicht entgegen (RGSt 64, 259, 260 und die in DAR 1955, 299 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs)., Daß ähnliche Taten des Angeklagten früher von anderen Gerichten nur als unbefugter Gebrauch nach § 248 b StGB gewürdigt worden sind und, wie die Revision behauptet, in den jetzigen Fällen die Eigentümer ihre Fahrzeuge zurückerhalten haben, berührt den Schuldspruch nicht. Die Revision
wendet sich ferner vergeblich gegen die Annahme des Tatrichters,
daß auch in den Fällen zu b) bis e) (Vorkommnisse am 23. Juli 1955) selbständige Handlungen (§ 74 StGB) vorlagen. Der Beschwerdeführer 'hat jeweils einen neuen Entschluß gefaßt. Die verhältnismäßig dichte zeitliche Aufeinanderfolge der einzelnen Taten stand dieser Annahme nicht entgegen.
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Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht angreifbar. 53 Unrecht macht äie Verteidigung 'geltend, die verhäugte vefängnisstrafe von zwei Jahren gefährde die Möglichkeit einer arzisherischen und geistigen Beeinflussung des Angeklagten. Diesen Gesichtspunkten trägt § 456 b Satz 2 StPO Rechnung, wonach die Unterbringung ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafo vollzogen werden kann.
Dis Anordnung der Unterbringung (§ 42 db Abs 2 StGB) 1äßt keinen Rechtsfenler erkennen. Die wiederholte Verhängung der Meßregel war zulässig (IK, 8. Aufl Anm 8 zu § 42 a StGB).
sutreffend weist allerdings die Revision darauf hin, daß der Urteilsspruch äie in den Gründen erwähnte Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) nicht enthält. Dieser Ausspruch konnte vom Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO nachgeholt werden.
sit dieser Maßgabe ist die Revision als unbegründet zu ververien.
. Eotberg Krunmme Dr. Sauer Seibert ; Lang-Hinrichsen