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BGH Entscheidung vom 21.09.1956 – 2 StR 207/56

2. Strafsenat

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2 StR 207 / 56

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Im Namen des Voikes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner B im as u, geboren am GERD :909 in dd

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1956, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotvterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schaischa Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WW ir der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei üer Verkünäung . j als Vertreter der Burdesanwal® schaft,

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Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;z

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des, Landgerichts in Itzehoe vom 5. Dezember 1955 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden, ist, und die Sache in diesem Unfange. zu neuer Verhand-. iung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen. _.

Von Rechts wegen

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‚geben, nicht nur Tatsachen beriohtet, die er auf Grund sg

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- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter. Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung verurteilt. Seine Revision ist begründets

I. Verfahrensrügen si 1. Die Revision findet in folgendem 'eine Verletzung des-; § 8 74, § 5 StPO: se

Im Ermittlungsverfahren erstattete der Buchprüfer RW im Auftrags der Staatsanwaltschafi; ein Gutachten über gen

Schutzschrift vom 17. Mai 1955 kündigte der Verteidiger Fr: daß er RW als Sachverständigen wegen Besorgnis der Be- Wr ;

fangenheit in der Hauptverhandlung ablehnen werde, Der V sitzende der trafkammer ließ RB zur Hauptverhandlung Zeugen laden. In der Hauptverhandlung wandte sich der V teidiger aus den Gründen sciner Schutzschrift gegen die. Vernehming des R@B als Sachverständigen. Darauf erkli ihm der Vorsitzende, "daß eine Vernehming des Zeugen als Sachverständiger auch nicht beabsichtigt sei". Nach Sitzungsniederschrift wurde er als sachverständiger Zeug vernommen. :

Die Revision behauptet, daß die Strafkammer Fee:

Sachverständigen gehört hat. Das trifft zu. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob Ruhe in der Hauptverhandlung..

schon deshalb Sachverständiger gewesen- ist, weil er die. Feststellungen, über die er aussagte, im Rahmen eines Bee von der Staatsanwalischaft erteilten Gutachtenauftrages troffen hatte (vgl Eberhard Schmidt, Lehrkormmentar zur E-Vorbem zum 7. Abschn des 1. Buches, Anm 15, anders RG IT 1931, 2813, 32). Denn Re hat, wie die Urteilsgründe er-.

: Sachverständigen gehört. Sie hätte deshalb zuvor über

‘sen seien. Das ist richtig. Zur Ablehnung des Antrages;

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ner Sachkunde wahrgenommen hatte, sondern vor allem durch Anwendung seines Fachwissens gewonnene Auswertung seiner Beobachtungen mitgeteilt, z.B. über den Umfang.

der Lieferungen der Firma Otto Vom an die u . «Bm Ieererreg ren AG und andere Kunden, der Eisen

lieferungen dieser Gesellschaft usw. Die Stirafkammer ver wertet ferner eine "Aufstellung, die der Zeuge Ruhe als‘; : Gutachter in dem Ermittlungsverfahren über die von > er gelieferten Bandeisennengen angefertigt hat", in. & eingesetzt" ist. +. Alle diese Erklärungen RB; beruhen n allein auf fachkundiger Wahrnehmung, sondern auf sachve :

ständiger Beurteilung. Die Strafkammer hat daher Ruhe

Ablehnungsgesuch - so ist das Vorhringen des Verteidige in der Hauptverhandlung aufzufassen -— entscheiden müsse

Das Urteil kann auf dem Verstoß beruhen, Die $+ kammer hebt hervor, daß sie seibst äje erforderliche Se kunde besitze, "um an Hand der Zusammenstellungen der 2; gen Reg una vo (dessen Angestellte) richtige Festst lungen treffen zu können", Es stützt sich also gerade 8

Das aber war nicht zulässig, bevor die Strafkamner die - Ablehnungsgründe geprüft und durch Beschluß für unbegründet erklärt hatte, RGSt 47, 239.

2. Die Revision rügt als Verletzung der §§ 272, 274; daß das Urteil sich auf Urkunden stütze, die nicht ve

einen Buchsachverstöndigen zu vernehmen, führt das Urt@ auss =

"Im übrigen kann nur noch einmai wiederholt werd daß die Strafkammer sich die eigene Sachkunde zus traut, um .».... schließlich auf Grund der eigenen%

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Überprüfung der gesamten Buchführungsunterlagen der Firma Otto WEB die brigens auch den Verteidiger jederzeit_zur Einsicht in dem Antsgerichtsgebäude in Elmshorn offengestanden hätten. die notwendigen Feststellungen ohne Hinzuziehung eines Buchsachverstöndigen treffen zu können." I Demnach hat die Strafkammer sämtliche Buchführungsunterlagen., der Firma Otto Wi der Urteilsfindurg zugrunde gelegt: Sie sind nicht alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung „,

gewesen; .denn sonst wäre der Hinweis sinnlos, daß sie dem Verteidiger zur Einsicht offengestanden hätten.

Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf ;£ diesem Verstoß gegen die §§ 249, 261 StPO (nicht §§ 273, .. 274 StPO) beruht. Fe

3. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkamner zwi BE

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hilisweise gestellt e Beweisamträge abgelehnt hat

a) Der Verteidiger hat beantragt, einen gen mit der Erstattung eines Gutachtens zu nen sich Ruhe geäußert hat, und zu anieren

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tragen. Die St Strafkamner hat den Antrag u.a. mit der zu "7

fest, daß sie des Fachwissens eines Sachv rerständigen Be . te. ‚Nach der Lebenserfahrung kenn hieran auch kein Zweite)

hin einen Buchsachverständigen wird hören müssen, kann en. sich beruhen, ob sie den Beweisamtrag zu einzelnen Neben-& punkten fehlerfrei abgelehnt hat. Denn der Angeklagte er der neuen Verhandlung in der Lage, an den Sachrve „abändigen 5. hierzu Fragen zu stellen. b) Der Verteidiger hat beantragt,. einen onen:

nit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Herstellung von 3 Heringsfässern zu vernehmen, Der Sachverständige sullte ' _

. von Bandeisen bei der Herstellung-von Fässern zu schätzen, ,

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u.a,bestätigen, daß der Angeklagte Randeisen im Werte von 70.000 DM schwarz zugekauft hat und zukaufen mußte, und ‚JR für die Herstellung eines 1/l Heringsfasses im Durchschnitt, 2,7 bis 2,8 kg Bandeisen nötig sind. Diesen Antrag hat die. Strafkammer abgelehnt, weil sie "nach den vorgelegten Unter, lagen und den ergänzenden Aussagen der Zeugen .., auch ohnk Heranziehung eines Buch- oder Spezialsachverständigen in ad Lage" sei, festzustellen," in welchem Umfange überbreites und überstarkes Eisen verarbeitet worden ist". Auch dies m: anstandet die Revision mit Recht. Den Durchschnittsverbrauch®:

erfordert eine Sachkunde, die einer Strafkammer nach der RE Lebenserfahrung fehlt. Zudem fehlt jede Stellungnahme zu de Preisen, die im Schwarzhandel üblich waren. Die Strafkamnerg legt offenbar den normalen Preis bei ihrer Berechnung zign de. Insoweit erschöpft die Begründung der Strafkamner den; Beweisamtrag nicht.

II: Sachbeschwerde

Die Revision meint, die Urteilsgründe ließen in viel nicht näher bezeichneten Punkten nicht erkennen, "worauf s die Deduktionen des Landgerichts stützen, Es werden Schluß folgerungen gezogen, die auf ihre Richtigkeit nicht überprüß werden können". Solche Mängel enthält das Urteil nicht. Es ist in sachlicher Hinsicht besonders sorgfältig, klar und übersichtlich.

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1. Soweit der Sachverständige Feststellungen auf Grund

ihm gehörter Arbeiter und Angestellten tr effen soilte, ist, 3 das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichig hofs vom 7. Juni 1956 - 3 StR 136/56 - zu berücksichtigen

(vgl Revisionsbegründung zu 2).

= 2. Zur Verwertung des Inhalts von Urkunden ist auf BE4S% 1, 94; 5, 278 hinzuweisen,

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3. Zieht der Geschäftsführer eine Forderung seiner Gesellschaft in der Absicht ein, die eingezogenen Gelder für sich zu behalten. so liegt in deren Aneignung keine Unterschlagung, sondern eine straflose Nachtat, RGSt 69, 58, 64 BCHSt 6, 314, 316. zu en Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2§ 2 StPO Gebrauch gemacht; 3

Dr. Dotterweich . Werner

Menges Hoepner