Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 11.09.1956 – 5 StR 272/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2262 035 /66
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Otto Mg aus I, geboren am AMMMEEERD 1905 in SEEN,
wegen Meineides und Verleumdung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt . Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.April 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-
- Von Rechts wegen -
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Gründes3zt
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen Verleumdung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts., Sie hat keinen Erfolg.
Die Verurteilung wegen Meineides ist ohne Rechtsirrtum.
Das Urteil 1äßt allerdings die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung am 26.0ktober 1954 auf ein ihm gemäß § 55 Abs 1 StPO zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht entgegen der Vorschrift des §§ 55 Abs 2 StPO nicht hingewiesen worden ist. Das kann die Sachrüge jedoch nicht rechtfertigen. Für den Schuldspruch kommt es hierauf nicht an. Wer, wie der Angeklagte es nach den Feststellungen des Urteils getan hat, vorsätzlich die Richtigkeit einer in Wahrheit falschen Aussage unter Berufung auf einen früher geleisteten Eid versichert, macht sich des Meineides auch dann schuldig, wenn er die Auskunft gemäß § 55 Abs 1 StPO hätte verweigern können und er das nur deshalb nicht getan hat, weil er über dieses Recht nicht belehrt worden ist. Daß die Strafkammer bei Beachtung dieses Umstandes für den Meineid eine geringere Einzelstrafe als 6 Monate Gefängnis verhängt haben würde, erscheint angesichts der Erwägungen, von denen sie sich ausweislich der Urteilsgründe bei der Bemessung dieser Strafe hat bestimmen lassen, ausgeschlossen. j
Was die Revision zur Rechtfertigung der gegen die Verurteilung wegen Meineides gerichteten Sachrüge außerdem vorträgt, greift gleichfalls nicht durch. Dieses Revisionsvorbringen erschöpft sich in bloßen Angriffen gegen die
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Feststellungen des Urteils, die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung und die den Bereich des Tatsächlichen betreffende Auslegung der Zeugenaussage des Angeklagten, die den Gegenstand der Verurteilung bildet. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
Die Verurteilung wegen Meineides gibt auch im übrigen zu durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art keinen Anlaß,
Der Oberbundesanwalt meint zwar, das Urteil lasse die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung am 26.0ktober 1954 keine der Vorschrift des § 67 StPO entsprechende Erklärung abgegeben habe (vgl hierzu BGHSt 4,1405 RGSt 19,27). Dem kann der Senat jedoch nicht folgen. Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe "am 26.0ktober 1954 unter Bezugnahme auf seinen bereits am 19.0Oktober 1954 ordnungsmäßig geleisteten Eid" erklärt. Das kann nach der Auffassung des Senats nur dahin verstanden werden, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte selbst die Bezugnahme auf den früheren Eid erklärt hat. Dies genügt. Daß die Berufung auf den früheren Eid mit den Worten des § 67 StPO geschehe, ist nicht notwendig.
2.) Verleumdung (§ 1§ 7 StGB).
‘“ Die Verurteilung wegen Verleumdung ist gleichfalls rechtlich bedenkenfrei.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum den Kern der Behauptungen, durch welche der Angeklagte sich der Verleumdung schuldig gemacht hat, darin gefunden, daß der Angeklagte in Beziehung auf Dr.Negatsch behauptet aat, dieser habe als Konkursrichter in einem Konkursverfahren gegen den Willen des Konkursverwalters Dr. AB den Mietwagenunternehmer Reents ein Darlehen von 5000 M gewährt und dadurch .eine grobe Dienstverletzung begangen. Was die
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Revision demgegenüber vorträgt, geht von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Urteil feststellt. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, daß die erwähnten Behauptungen unwahr seien.
Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß das Urteil insofern einen Widerspruch zu enthalten scheint, als auf Seite 7 UA ausgeführt wird, nach der "glaubwürdigen" Bekundung des Zeugen Dr.NED habe dieser die Gewährung des Darlehens durch Dr.AMD nicht befürwortet, während auf Seite 8 UA gesagt wird, der "besonders glaubwürdige" Zeuge Dr.Adrian habe eindeutig und überzeugend ausgesagt, daß Dr.Negatsch die Gewährung des Darlehens befürwortet habe. Ob hier in Wahrheit ein Widerspruch besteht, kann angesichts des - in den Urteilsgründen mitgeteilten - weiteren Inhaltes der Aussage des Zeugen Dr. NEED zweifelhaft sein. Hierauf braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden. Ob Dr.NfED die Gewährung des Darlehens befürwortet hat oder nicht, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer auf Grund der insoweit von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen Dr.AWBuna Dr. die Überzeugung gewonnen, daß die Gewährung des Darlehens nicht durch Dr, sonaern äurch Dr. erfolgt ist, und daß
Dr. NEED dabei auf Dr. keinen Zwang oder Druck ausgeübt, dieser vielmehr das Darlehen nach Prüfung der
Sicherheiten aus eigenem Entschluß gegen Stellung sicherer Bürgen gewährt hat. Das ist eine Feststellung, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann und an die das Revisionsgericht gebunden ist. Sie ergibt unbedenklich die Unwahrheit der in Rede stehenden Behauptungen. Ob Dr. NEED die unter den festgestellten Umständen erfolgte Darlehensgewährung befürwortet hat oder nicht, ist hierfür ohne Bedeutung.
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was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,
Daß der Angeklagte sich der Unwahrheit der Behauptunge bewußt war, stellt das Urteil fest. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung läßt Mängel rechtlicher Art nicht erkennen.
Die Nichtanwendung des § 193 StGB ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Richtig ist allerdings, daß das Urteil dic Frage, ob der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, nicht erörtert. Einer solchen
‚Erörterung bedurfte es aber bei dem hier festgestellten
Sachverhalt auch nicht. Das gilt um so mehr, als das Urteil ausdrücklich sagt, der Angeklagte habe die Pat nur begangen, um Dr NEED Schaden zuzufügen. Was die Revision dengegenüber vorträgt, geht wiederum von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Urteil feststellt. Das ist, wie bereits oben ausgeführt worden ist, in der Revisionsinstanz unzulässig,
Auch sonst 1äßt die Verurteilung wegen Verleumdung keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch
gie der Angeklagte beschwert wäre.
Sarstedt Schmidt Siemer, Schmitt Börker