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BGH Urteil vom 16.02.1972 – 2 StR 687/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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t BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 687/71 URTEIL Ab

in der Strafsache

gegen

den Barbesitzer und Pianisten Friedrich S aus ICE. geboren an EEE 1915 in ram,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge

f

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (EEEEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. CEEEEEEEEEEEED =.: Gun als Verteidiger,

Justizsekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 10. Dezember 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 226 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte, der zur Tatzeit in SCENE eine Nachtbar betrieb, seinen erheblich angetrunkenen Gast FEED an frühen Morgen des 16. Februar 1968 nach einer längeren Auseinandersetzung über die Bezahlung einer Zechschuld am Jackenkragen gepackt und die Treppe vom Vestibül der Bar zum Parterre hinuntergeführt. Auf einem Zwischenpodest der Treppe erhielt er von FEED einen Eilvogenstoß in die Magengegend. Daraufhin versetzte er ihm von hinten einen Schlag in die rechte Gesichtshälfte. Fu geriet ins Taumeln und hatte Mühe, einen Halt zu finden. Gleichwohl trat der Angeklagte ihn so ins Gesäß, daß er aus einer Höhe von 3 m kopfüber die Treppe hinab stürzte und unten bewußtlos liegen blieb. Nachdem er sein Bewußtsein wieder erlangt hatte, wurde FORD auf Veranlassung zweier Polizeibeanter, welche die Tat beobachtet hatten, zunächst zur Polizeiwache und von dort nach einer ärztlichen Untersuchung ins Krankenhaus gebracht. Am 24. Februar 1968 wurde eine bei dem Sturz erlittene Stirnbeinfraktur operativ versorgt. Drei Tage später verstarb FEED.

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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Soweit der Schriftsatz vom 30. Juni 1971 (Bd. II Bl. 393 d.A.) Verfahrensrügen enthält, sind sie verspätet vorgebracht. Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 10. Mai 1971 (Bd. II Bl. 367 d.A.) hat die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt. Nach der Erklärung des Verteidigers im Schriftsatz vom 21. Mai 1971 (Bd. II Bl. 370 d.A.) hatte der Vorsitzende im Zeitpunkt der Urteilszustellung lediglich den in § 271 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Fertigstellungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht mitunterzeichnet. Dieser Unterschrift bedurfte es zur Fertigstellung des Protokolls im Sinne des § 273 Abs. 4 StPO nicht (BGHSt 23, 115).

2. In der Hauptverhandlung sind die Zeugen Kriminalhauptmeister SD, Polizeioberwachtmeister FEED und Frau KB, nachdem sie bereits den Zeugeneid geleistet hatten, erneut zur Sache vernommen worden. Im Protokoll ist dazu vermerkt, nach der neuen Vernehmung habe der erste dieser Zeugen sich insoweit auf seinen bereits geleisteten Eid berufen, der zweite Zeuge habe dies "hinsichtlich der Richtigkeit" seiner weiteren Aussage getan, und die Zeugin Frau ki habe erklärt: "Hinsichtlich meiner

weiteren Aussage berufe ich mich auf meinen bereits geleisteten Eid". Die Auffassung der Revision, mit den protokollierten Erklärungen sei der Vorschrift des § 67 StPO nicht genügt, ist unzutreffend. Die gebrauchten Wendungen können nur so verstanden werden, daß die Zeugen die Richtigkeit ihrer zusätzlichen Aussagen unter Berufung auf den früheren Eid versichert haben. Die Vorschrift verlangt weder, daß der Zeuge bei der Abgabe der Versicherung die Worte des Gesetzes gebraucht, noch daß dies bei der Protokollierung des Vorgangs geschieht (BGHSt 4, 140; BGH, Urteile vom 11. September 1956 - 5 StR 272/56 - und vom 17. Mai 1961 - 2 StR 146/61 -).

Soweit die Revision behauptet, der Zeuge For (die Verwendung des Namens WEB an einer Stele der Niederschrift beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen) habe sich auf einen zuvor überhaupt nicht geleisteten Eid berufen und die Zeugin KW (nicht, wie es in der Niederschrift heißt, Gruse) habe die Versicherung nach § 67 StPO vor ihrer erneuten Vernehmung abgegeben, setzt sie sich in Widerspruch zum Inhalt der Sitzungsniederschrift (Bd. II Bl. 274, 278; Bl. 295, 296 d.A.).

3. Die Ausführungen, mit denen die Revision darzulegen versucht, daß das Schwurgericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt habe (§ 244 Abs. 2 StPO), lassen nicht erkennen, mit Hilfe welcher weiteren Beweismittel und zur Feststellung welcher bestimmten Tatsachen der Sachverhalt nach ihrer Meinung eingehender

hätte aufgeklärt werden können. Diese Rüge ist daher nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4, Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge

Die Revision greift die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts unter verschiedenen Gesichtspunkten an.

1. In erster Linie führt sie aus, das Schwurgericht sei den Angaben der beiden Polizeibeamten, auf die es seine Überzeugung vom Tathergang in erster Linie stützt, ohne ausreichende Erörterung der gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechenden Gesichtspunkte gefolgt. Dieser Angriff geht fehl. Soweit ausgeführt wird, das Schwurgericht habe den Umstand unerörtert gelassen, daß Polizeioberwachtmeister Ci kurz vor der Hauptverhandlung und im Zusammenhang mit ihr in Italien Selbstmord verübt habe, geht der Beschwerdeführer von Tatsachen aus, die den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sind. Dasselbe gilt für die angebliche Streichung des Wortes "Trunkenheit*

im Wachbuch der Polizeidienststelle, zu der TÜEEEEEED verbracht worden war, und für einen Besuch, den der Polizeibeamte CB in Krankenhaus gemacht haben soll. Die übrigen von der Revision hervorgehobenen Umstände, die nach ihrer Ansicht Zweifel an der Glaubwürdigkeit

der beiden Polizeibeamten wecken, hat das Schwurgericht erörtert. Daß es trotz dieser Umstände zu seinen Feststellungen gelangt ist, könnte mit der Revision erfolgreich nur bekämpft werden, wenn dem Schwurgericht bei der Würdigung der Beweise Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Lebenserfahrung unterlaufen wären. Einen solchen Sachmangel vermag der Senat nicht zu erkennen.

2, Das Schwurgericht stellt fest, die schwere Schädelverletzung im rechten Schläfenbereich sei als Folge des Aufschlagens des Kopfes auf die Steintreppe für den Tod FB ursächiich gewesen (S. 5, 6 UA); es schließt deshalb rechtlich einwandfrei aus, deß FEED sich die entscheidenden zum Tode führenden Verletzungen erst nachträglich, unabhängig von dem Sturz auf der Treppe, zugezogen haben könnte (S. 9 UA). Die Revision meint, mit diesen Feststellungen sei es nicht zu vereinbaren, daß das Schwurgericht einen weiteren Sturz FE in der Verwahrzelle nicht ausgeschlossen hat (S. 6 UA). Dem kann der Senat nicht beitreten. Denn die zuletzt genannten Ausführungen des Schwurgerichts lassen die Feststellungen über die Ursächlichkeit des Treppensturzes für den Tod FÜ unverünrt; sie befassen sich lediglich damit, ob TEE in der Verwahrzelle noch einmal - in für seinen Tod nicht ursächlicher Weise - gestürzt sein kann.

3. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts nicht zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 226 StGB) kommen dürfen, sondern ein Vergehen der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) annehmen müssen.

Auch dieser Angriff dringt nicht durch. Die Anwendung des § 226 StGB ist durch die Feststellungen des Schwurgerichts gedeckt. Danach hat

der Angeklagte den Fußtritt, der den Tod FB GES verursachte, vorsätzlich ausgeführt, und dadurch eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) begangen. Daß ihn hinsichtlich des Todeserfolges nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft, macht seine Körperverletzungshandlung nicht zu einer fahrlässigen.

4. Bedenken könnten sich allenfalls aus der Erwägung des Schwurgerichts ergeben, der Angeklagte habe erkennen können, daß Freidinger nach der Ohrfeige nicht mehr in der Lage war, "den Angeklagten in irgendeiner Form anzugreifen bzw. zu belästigen". Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus der Verwendung des Wortes "trotzdem" in dem der angeführten Wendung folgenden Satz, ist jedoch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das Schwurgericht sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat; in Wirklichkeit wollte es seine Überzeugung zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte die für ihn erkennbare tatsächliche Situation auch erkannt hat. Damit ist in ausreichender

Weise dargelegt, daß der Angeklagte, der nach den Feststellungen nicht in Notwehr handelte, eine Notwehrlage auch nicht irrig angenommen hat. Einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob der Angeklagte in tatsächlicher oder vermeintlicher Notwehr gehandelt habe, bedurfte es danach nicht.

5. Die Prüfung der Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

Wwillms Kirchhof Müller

Meyer Schauenburg