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BGH Entscheidung vom 25.07.1956 – 3 StR 214/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3_StR 214,56

ImNamen des Volkes 2196 085

In der Strafsa.he gegen

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den ‚Dipl.Ing. Heinrich_ F E ‚ geboren am Kreis /TBn Haft,

wegen Unzucht mit Kindern on “

hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen habeus

Bundesrichter Dr.Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesri cht er Maaß Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Bundesanwalt HM in der Verhandlung,

Oberstaatsarwalt Keim bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter We als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom " 27. Februar 1956 wird verworfen. 2

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts- i mittels zu tragen... A

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt, .

Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Die, Verfehrensrüge

1. Zu der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift, daß der Angeklagte, der schon während der Vernehmung einer Zeugin durch laute Zwischenrufe die Verhandlung gestört hatte und zur Ordnung gerufen werden mußte, nach einer darauf er-. folgten kurzen Unterbrechnung der Hauptverhandiung erneut äurch lautes Reden den Weitergang der Verhandlung gestört und den Vortrag des Gutachters Obermedizinalrat Dr . Sn unmöglich gemacht hat. Die Strafkammer hat darauf folgenden Beschluß verkündet;

"Der Angeklagte wird für die Dauer der weiteren Beweisaufnahme aus dem Sitzungszimmer entfernt, § 247 IL Stpo0."

Der Angeklagte verließ darauf den Sitzungssaal und erklärte im Hinausgehen, er würde jetzt seiner Wege gehen. Nachdem die Sachverständigen ihre Gutachten erstattet hatten, wurde festgestellt, daß der Angeklagte nicht mehr im Gerichtsgebäude anwesend war. Die Verhandlungsniederschrift enthält danach folgenden Vermerk;

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"Die Verhandlung wurde ohne den Angeklagten zu Ende geführt (§§ 247 II, 231 II Stpo),"

2. Die Revision rügt auf Grund dieser Vorkommnisse, das Landgericht habe §§ 247 und 231 StPO verletzt. Der Tatrichter habe im vorliegenden Fall nicht ohne den Ange-- klagten weiter verhandeln dürfen. Bei der Schwere der ge- ‚gen diesen erhobenen Vorwürfe hätte er vielmehr die Ver-. handlung unterbrechen und den Angeklagten vorführen lassei müssen. Dann hätte der Angeklagte auch vom Vorsitzenden-des Gerichts nach § 247 Abs 2 StPO über den Inhalt der in seiner Abwesenheit erstatteten Sachverständigengutechten unterrichtet werden müssen, so daß er die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu den Sachverständigengutachten zu äußern, weitere Beweisamträge zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit zu stellen und das Schlußwort zu seiner Verteidigung zu sprechen.

3, Diese Rüge ist unbegründet.

Das Urteil müßte allerdings dann nach § 338 Nr 5 St?O aufgehoben werden, wenn die Hauptverhandlung in Abwesen-- heit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach § 177 GVG kann das Gericht einen Angeklagten, der den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorcht, aus dem Sitzungssaal entfernen, uf Grund dieser Bestimmung war der hier ergangene Beschluß des Landgerichts, demzufolge der Angeklagte für die Teuer der weiteren Beweisaufnahme aus dem Sitzungszimmer entfernt worden ist, gerechtfertigt. Daß dieser Beschluß als gesetz liche Grundlage nur § 247 Abs 2 StPO erwähnt, ist bedeutuns los, da sein Wortlaut im Zusammenhang mit den weiteren Fest

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stellungen in der Verhandlungsniederschrift eindeutig ergibt, daß die Voraussetzungen des § 17'/ GVG vorgelegen haben,

Hätte der Angeklagte nach Durchführung der Beweissufnahme wieder an der Sitzung teilgenommen, so hätte der Vorsitzende ihn allerdings nach § 247 Abs 2 5%PO von dem Inhalt der in seiner Abwesenheit erstatteten Sachverständigengutachten unterrichten müssen. In diesem Zeitpunkt wurde jedoch festgestellt, daß der Angeklagte sich aus dem Gerichtsgebäude entfernt hatte. Daß das Landgericht dann die Verhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt hat, verstößt nicht gegen das Gesetz (§ 231 Abs 2 StPO). Der Angeklagte mag hierdurch in seiner Verteidigung be-- schränkt worden sein; er hat diese Folge sich jedoch selbst zuzuschreiben. Insbesondere hat er es auch seibst durch sein eigenmächtiges Entfernen aus dem Gerichtsgebäu.- de unmöglich gemacht, daß seine Unterrichtung nach 5 247 Abs 2 StPO erfolgen konnte (vgl RGSt 35, 433; 54, 1103 BGHSt 3, 187 /I89/).

Die Verfahrensrüge kann daher keinen Erfolg haben,

II. Die Saechrüge

l. Der Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist in allen drei Fällen rechtlich unbedenklich.

Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß der An-- geklagte in diesen Fällen mit noch nicht 14 Jahre alten Mädchen, deren Alter er kannte, unzüchtige Handlungen yorgenommen hate j

Wohl fallen kurze-oder unbedeutende Berührungen und Handgreiflichkeiten selbst dann nicht unter den Begriff

der unzüchtigen Handlung, wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen. Dies gilt indessen nur für ein Tun, das wegen seiner geringen äußeren Erheblichkeit aus sich heraus die geschlechtliche Beziehung nicht klar erkennen läßt und deshalb nicht ohne weiteres geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit zu verletzen. Anders ist es, wenn die Handlung ihrer Natur nach den schamverletzenden Charakter so deutlich zum Ausdruck bringt. daß sich ihre Unzüchtigkeit für den unvoreingenon-- nienen Beobachter ohne weiteres ergibt (BGUSt 2, 163 /i677; BGH 3 StR 46/55 vom 26. Mai 1955).

a) Nach dem Vorgesagten bedarf es keiner weiteren Darlegung, daß der Tatrichter zutreffend in dem Verhalten des Angeklagten ‚gegenüber der Brigitte Gp ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gesehen hat.

b) Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht die Berührungen der Heidi Bößp durch den Angeklagten, die nach seinen Feststellungen nicht nur ganz kurze Zeit gedauert haben, eine gewisse Erheblichkeit beimißt und diese Tat ebenfalls als vollendetes Sittlichkeitsver- »rechen ansieht, nachdem es festgestellt hat, daß der Angeklagte auch hier in wollüstiger Weise gehandelt hat.

c) Rechtlich unbedenklich ist es auch, daß die Strafkammer auch die Tat des Beschwerdeführers gegenüber der Edith JeaWM als vollendete Unzucht mit einem Kind angesehen hat. Was die Revision im einzelnen gegen die recht- -iche Würdigung als Sittlichkeitsverbrechen vorträgt, ist nur der unzulässige Versuch, en die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters - die keinen Verstoß gegen Denkgesct2® oder allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen läßt una da-

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her für das Revisionsgericht bindend ist — eine andere, his

von abweichende Wertung des Ergebnisses der Beweisaufnah:- me zu setzen. Daß der Angeklagte sich auch in diesem Falle an dem Kind verging, um ein geschlechtliches Erlebnis zu haben, hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt. Auch konnte der Tatrichter dem Verhalten eine gewisse äußere Erheblichkeit beimessen und, da es nach seinen Feststel.- lungen eine Zeitlang dauerte, bis auf die Hilferufe des Määchens ihre Freundin Heidi Böll aus dem oberen Stock.-

werk ihr zu Hilfe kam, ein vollendetes Sittlichkeitsverbre--

chen annehmen. Die Vollziehung beischlafsähnlicher Hend - lungen ist hierzu nicht notwendig. Es kann daher gegen die rechtliche Würdigung des Tatrichters, die in Grenzfällen im wesentlichen seine Aufgabe ist (RG DR 1944, 764 Nr 4: BGHSt 2, 163 (167%), aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden.

2o Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechisfehier zum Nachteil des Angeklagten erkennen, so daß seine Revi-- sion verworfen werden mußte,

Dr.Dotterweich Maaß Dr.Schalscha j Hoepner Dr.Wiefels