Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 22.12.1964 – 5 StR 549/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Landarbeiter Wilfried H EEEEEEE » ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1942 in IM Kreis NED.

zur Zeit untergebracht im Niedersächsischen Landesfürsorgeheim

in MG (GE) - Sachbezeichnungs SCI u.2. -

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt . „als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

‚Bundesrichter - Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt, beim Bundesgerichtshof. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte | en als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, :

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten HE zegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6.August 1964

wird verworfen. '

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |

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Gründe§

Der Angeklagte hat die Revision wirksam auf: die Anfechtung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt und insoweit lediglich die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Die Beschränkung ist statthaft (vgl. BGH NIW 1963,1414). Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt danach nur die’ Unterbringungsanordnung. Diese läßt einen Beöhtefehler nioht erkennen.

1. Gegen die Annahme ‚der: Strafkammer, daß die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht in. das. Unerlaubte seines Tuns zu handeln, im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist nach den: Feststellungen des Tatrichters nicht nur eine psychopathische Persönlichkeit. Seine Haltlosigkeit und leichte Verführbarkeit sind vielmehr, wie häufig (vgl. Mezger in LK 8.Aufl. § 51 Anm.8 b&), verbunden mit angeborenen Schwachsinn leichten bis mittleren Grades (Debilität). Auch für die Zukunft ist keine Besserung zu erwarten. 'Es handelt: sich also nicht nur um .einen vorübergehenden Zustand (vgl. BGH IM StGB $. 42b.Nr.4). Der ‚eejährige Angeklagte ist intelligenzmäßig einem Kinde im . dritten Volkeschuljahr gleichzustellen. Ein Zustand dieser Art fällt in das Gebiet des weiteren Krankheitsbegriffs im Sinne des § 51 StGB (vgl. Mezger aa0. Anm.6). Damit ist die erste Voraussetzung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gegeben. Auch die Revision hat insoweit keine Einwendungen erhoben.

2. Die von der Revision gegen die Unterbringungsanordnung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.

a) Die Strafkamer hat nicht verkannt, daß der Fahrraddiebstahl und der auf die Erlangung von Lebensmitteln

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gerichtete gemeinschaftliche Einbruchsdiebstahl durch die Flucht des Angeklagten aus der Obhut des Landesfürsorgeheims bedingt waren, und daß der Wert der Beute nicht allzu hoch war. Die beiden Taten des Angeklagten zeigen. indessen, wie im Urteil rechtlich nicht angreifbar ausgeführt, daß der Angeklagte infolge seiner Persönlichkeitsstruktur auch bei geringfügigen Schwierigkeiten ohne hinreichende Beaufsichtigung und Behandlung immer wieder Diebstähle und andere Straftaten begeht. Die Strafkammer hat weiter dargetan,. daß es sich bei seinen Taten nicht bloß um Belästigungen der Allgemeinheit oder einzelner handelt wie bei harmlosen Querulanten, kleinen Zechprellern oder sonstigen sozial noch tragbaren Kleinkriminellen (vgl. BGH NJW 1955,837, 83812), daß vielmehr von dem Angeklagten nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter, also gewichtige Störungen der Rechtsoränung zu erwarten sind. Gegen die Annahme, daß der Angeklagte wegen seines Schwachsinns und seiner abartigen Beeinflußbarkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit bildet, läßt sich daher rechtlich nichts einwenden.

b) Die Strafkammer hat weiterhin rechtlich nicht angreifbar dargelegt, daß andere, weniger einschneidende Mittel, insbesondere die Beaufsichtigung durch seine Mutter und seinen Stiefvater, zur Abwendung der von dem Angeklagten ausgehenden Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausreichen, um von der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt absehen zu können. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet oder richtet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. |

-5.

. 3. Die bereits durch das Urteil des Jugend-Schöffengerichts in Uchte vom 6.November 1961 gegen den Angeklagten rechtskräftig angeordnete Unterbringung in einer :Heil- oder Pflegeanstalt steht der erneuten Unterbringungsanordnung nicht entgegen (vel. dazu BGH 2 StR 245/56 vom 29. Tun 1956, angeführt bei Dallinger MDR 1956, 525).:

Die Entscheidüng entopricht dem Antrage‘ ‘des General- ‚ bundesanwalts.

Sarstedt 5 ‚Schmidt, En Siemer’ Börker Kersting. BE