Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.06.1956 – 5 StR 128/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2199 008
5_StR 128/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Geschäftsführer Otto F EB aus MED, geboren an EMEMEE 1916 in TEE (Thüringen) ,
wegen Untreue usw.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juni 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten FEB gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 12.Oktober 1955 wird verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin berichtigt, daß der Angeklagte FEB in Falle "Volkswagenanschaffung" nur wegen fortgesetzter Untreue, nicht wegen tateinheitlich damit begangener fortgesetzter Unterschlagung verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinneit mit Urkundenvernichtung, wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr drei Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge trägt vor, nach den Informationen, die dem Verteidiger erteilt worden seien, hätten in dieser Sarhe dieselben Schöffen, mindestens einer von ihnen, mitgewirkt, die auch in der ähnlich liegenden Strafsache gegen Erhard u.a. tätig gewesen seien. Es müsse behauptet werden, daß die §§ 44, 45, 47 und 77 GVG nicht beachtet worden seien.
Schon die Zulässigkeit dieser Rüge ist mindestens zweifelhaft. Allem Anschein nach will der Verteidiger, der die Revisionsbegründung unterzeichnet hat, nicht die Verantwortung für die Richtigkeit der Tatsachen übernehnen, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll. Außerdem sind diese Tatsachen nicht mit unzweideutiger Bestimmtheit behauptet worden. Die Revision sagt nicht, ob beide Schöffen oder nur einer, und welcher, an beiden Sachen mitgewirkt haben sollen.
Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Keine Vorschrift verbietet, daß ein Schöffe bei mehreren ähnlich liegenden Sachen mitwirkt, wenn er für die betreffenden Termine
rdnungsmäßig ausgelost ist. Daß dies nicht geschehen sei, trägt die Revision nicht vor.
- 3.
- 3.
Il.
Zu der Sachbeschwerde macht die Revision keine Ausführungen. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange rechtlich nachgeprüft. Dabei hat sich kein Rechtsfehler gefunden, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte.
Unrichtig ist nur, daß die Strafkammer meint, der Anguklagte habe beim Ankauf des Volkswagens auch den Tatbestand der Unterschlagung verwirklicht (UA S 109). Die “ittel der Arbeiterwohlfahrt, die der Angeklagte zu diesem Zweck verwendet hat, waren für ihn keine fremden beweg- Ai lichen Sachen im Sinne des § 24& StGB. Nach den Feststellungen der Strafkammer handelte es sich nicht um Sachen, nämlich nicht um Geldscheine oder Gelästücke, sondern um ein Guthaben auf dem Konto Nr @§ 85 bei der Stadtsparkasse in DO. Dieses. Konto lautete auf den Nauen’ ‘des Ängeklagten mit dem. Zusatz."Arbeiterwohlfahrt i 7 Der ‚Angeklagte. hatte das Geld auf dieses Konto auch nicht etwa, in.bar eingezahlt . (vgl UVA -S 19); vielmehr wer das. Guthaben durch Über-: weisungen Dritter zugunsten ‘der Arbeiterwohlfahrt auf ' dieses Könto entstanden. Daß der Angeklagte darüber imeigenen Interesse verfügte, erfüllte nur den Tatbestand el der Untreue, nicht auch den der Unterschlagung.
Der Senat konnte diesen Fehler selbst berichtigen. Daß die Annahme tateinheitlicher Unterschlagung das Strafmaß beeinflußt hätte, ist mit Sicherheit auszuschließen. Die Strafe mußte gemäß § 73 StGB dem § 266 StGB entnommen werden, und das ist auch geschehen. Die Strafzumessungsgründe für diese Tat (UA S 120) erwähnen den Umstand, daß der Angeklagte sich hier an fremden. Sachen
-A-
vergriffen hätte, überhaupt nicht. Die Strafkanner
erwägt hier nur, daß der Angeklagte die Lage aus-
genutzt habe, um sich einen eigenen Wagen "im wesentlichen aus Mitteln der Arbeiterwohlfahrt zu verschaffen". Damit ist ganz offensichtlich die wirtschaftliche, nicht die sachenrechtliche Verfügung gemeint.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt