Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 15.06.1956 – 2 StR 220/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 11 zitierte Normen

2244 098

2_StR_220/56

Iua Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Heinz Dieter J EB aus

TED zeboren am 1955 in Ep in dieser

Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurs vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in

als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 8. MFrz 1956 insoweit aufgehoben, als es dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt-In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Bye

te RATTE nn m a "".

17

u

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer. Jugendstrafe von nubestimmter Dauer, mindestens von zwei Jahren, verurtzilt und dahin erkannt, daß ihm die Kosten des Verfahrens zur Last fallen»

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur Erfolg, soweit sie die Kostenentscheidung angreift:

I. Verfahrensrügen.

l Die Revision hält es für aufklärungsebedürftig, in welchem Zustande der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Amhof den Rentner DEE in der H@WPstraße angetroffen haben, als sie seine Taschen durchsuchten, und "über welche Tatinomente" sie vorher eine Absprache gehalten hätten. Sie gibt aber nicht an, auf welchem Wege und insbesondere mit iiilfe welcher Beweismittel das Gericht die weitere Wahrheitsermittlung hätte versuchen sollen; daher ist die Aufxlärungsrüge unzulässig erhoben (B6HSt 2, 168).

2, Die Niederschrift über die Hauptverhardlung vor äer Strafkammer muß nach § 273 Abs 1 StPO über die Vernehmung des Angeklagten zur Sache (§§ 243 Abs 5, 135 StPO) nur die Angabe enthalten, daB sie stattgefunden, nicht aber, wi e sich der Angeklagte eingelassen hat. Die Beweiskraft des Protoko:ls nach § 274 StPO erstreckt sich daher nicht: auf- den Inhalt solcher etwa in die Jiederschrift aufgenommen Erklärungen des Angeklagten. Deshalb sind für das Revisionsgericht auch insoweit nur die Feststellungen maßgebend, die die Urteilsgründe über die Ein-Jassung des Angeklagten enthalten; auf einen Widerspruch

zwischen derartigen Angaben der Urteilsgründe und der Ssitzungsniederschrift kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 58, 58; mit weiterenNachweisen;, Demgemäß

kann die Rüge keinen Erfolg haben, daß AGB's Darstellung der Zahl der Faustschläge, die den Rentner DB zu Boden gestreckt haben, in den Urteilsgründen anders wiedergegeben werde als in der Sitzungsniederschrift. Der Ausnahmefali des § 273 Abs 3 StPO liegt nicht vor.

3. Soweit die Revision mit der Ablehnung der Beweisamträge vom 16. Februar 1956 zu Nr 4, vom 24. Februar und vom 27. Februar 1956 begründet wird, ist das Verfahren des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Beweisamtrag von 16. Februar 1956 ging unter Nr 4 dahin,

einen psychologischen Sachverständigen darüber zu hören, ob die Angeklagten heute in der lage sind,

bei ihrer Darstellung des Sachverhalts zu unterscheiden, wie weit sie sich der Vorgänge noch erinnern, und wie weit ihre heutige Darstellung darauf beruht, daß sie ihnen von der Polizei und Zeugen vor der Hauptverhandlung vorgehaltene Tatunstände mehr oder weniger für wahrscheinlich halten oder nicht.

Dies war ein reiner Beweisermittlungsamtrag:. Der Verteidiger har nicht einmal angegeben, in Bezug auf welche tatsäch-

lichen Vorgänge ihm die Erinnerung der Angeklagten zweifelraft und der Nachprüfung durch einen Sachverständigen bedürftig erschien, damit das Gericht prüfen konnte, ob diese Vorgänge selbst für die Entscheidung von Bedeutung waren

oder nicht. Dieser "Antrag" war also nur eine Anregung an

das Gericht, den Sachverhalt in einer bestimmten Richtung weiter aufzuklären. Eine Verletzung der Aufklärungsvflicht ist

jedoch nicht ersichtlich.

De

——n

ng en

-4-

Den Beweisamtrag vom 24. Februar 1956 hat das Gericht nicht abgelehnt, sondern ihm laut Sitzungsniederschrift nit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verteidigers in der Weise entsprochen, daß anstelle des Prof.Dr. I ) der anwesende Prof.Dr. WWW zu den Beweisfragen als Sachverständiger vernommen wurde. Dieser errechnete einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 2 %o und bejahts unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine vclle zurechnungsfähigkeit. Nunmehr erklärte der Verteidiger u.a., daß er seinen Antrag vom 24. Februar 1956 noch nicht für erledigt halte. Er habe "durch die Vernehmung des Sachverständigen Prof.Dr. WWW nicht auf die Vernehmung von Prof,Dr. MB verzichten wollen". Er stellte ferner den am 27. Februar 1956 schriftlich eingereichten Antrag, das Gericht solle dem Sachverständigen Prof.Dr. Weg und dem schon vorher vernommenen Sachverständigen Dr Tg aufgeben, ihre Gutachten schriftlich niederzulegen und sodann

"Herrn Prof.Dr. MB zu beauftragen, sich zu diesen beiden schriftlichen Gutachten ... zu äußern und gleichfalls seine Auffassung in einem schriftlichen Gutachten niederzulegen, welche Schlüsse er aus dem Hergang und dem Erinnerungsvermögen des Angeklagten Jestädt auf seine strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit zu ziehen in der lage ist",

Diesen Antrag hat das Gericht mit Recht abgelehnt, weil "zu den gesamten darin aufgeworfenen Fragen" bereits ein Sachverständiger vernommen worden "und bei diesem als Obergutachter gehörten Sachverständigen die erforderliche Sachkunde vorhanden ist, so daß sich die Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu den Beweisfragen erübrigt". Entgegen der Meinung der Revision konnte es dabei davon ausgehen, daß Prof.Dr. WB als Inhaber eines Lehrstuhls

-5_-

für gerichtliche Medizin an der Universität Mainz auch für die »sycıologischen Fragen, die mit der Zurechnungsfähigkeit und dem Erinnerungsvermögen Betrunkener zusammenhängen, die gleiche Sachkunde und Erfahrung hat wie ein Psychologe.

II. 1, Die Sachrügen zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.

2. Zum Strafausspruch übersieht die Revision, daß die Urteilsgründe nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO nur die Unstände anführen müssen, die für die Strafzumessung be - stimme na gewesen sind. Daher beweist die Nichterwännung der von der Revision vermißten Gesichtspunkte nicht, daß sie nicht auch berücksichtigt worden sind. Bei der Anwendung des Jugendstrafrechts ist es nicht, wie die Revision meint, Aufgabe des Strafrichters "in erster Linie tür strafbare Handlungen eine gerechte Sü hne zu finden", sondern in den Fällen, in denen er die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 JGG bejaht, die Dauer der Jugendsirafe so zu bemessen, daß sie ausreicht, um den Jugendlichen oder den ihm gleichstehenden Heranwachsenden durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenden Lebenswandel zu erziehen (vgl § 19 Abs 1 JGG). Unter diesem Gesichtspunkt sprechen die Umstände, deren Erwähnung in den Strafzumessungsgründen die Revision vermißt, nicht notwendig für die Verhängung einer bestimmten Jugendstrafe von weniger als zwei Jahren. Auch im übrigen sind Rechtsfehler im Strafausspruch nicht festzustellen.

3. In dem Verfahren gegen Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht Anwendung findet, ist nicht § 465 Abs 1 SiPO schlechthin anzuwenden, vielmehr kann das Gericht davon absehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§§ 109 Abs 2, 74, 112, 104 Abs 1 Nr 13 JGG). Die

z2evision beanstandet zutreffend, daß die Strafkammer, wie sich aus dem letzten Satz der Urteilsgründe ergibt, dies bei der Knstenentscheidung übersehen hat: Diese muß daher, soweit

sıe diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben werden,

Baldus Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Hoepner