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BGH Urteil vom 05.06.1956 – 1 StR 117/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2266 015 Im Namen ades Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Oberregierungsrat und jetzigen kaufmännischen
Angestellten Dr. Günther V EEE aus Di. geboren am ÜEEEB 1905 ir Deu.
wegen Beihilfe zum Mord
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8- Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben;
Bundesrichtör Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin. Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger - als beisitzende Richter, Bundssanwalt Dr. nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, " Tustizangestellter ii \ als Urkundsbeanter ‘der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: En e Auf’ die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Land-
gericht "-ilbronn vom 4. November 1955 mit den Fes ..ellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das
Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart.
Von Rechts wegen
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Dem Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschluß zur Last, als Leiter der Geheimen Staatspolizeileitstelle DB im Kärz 1944 zum Mord an vier britischen Fliegeroffizieren wissentlich dadurch Beihilfe geleistet zu haben (§§ 211, 49, 73 StGB), daß er die Offiziere in Ausführung eines ihm vom "Reichssicherheitshauptant" in 1 übermittelten Befehls Hitlers durch Angehörige seiner Dienststelle von hinten erschießen und die Hinrichtung nachträglich als ‚Erschießung auf der Flucht" tarnen ließ.
Durch Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht
. Heilbronn vom 3. September 1954 ist der Angeklagte mangels
Beweises freigesprochen worden. In den Gründen ist ausge- ' führt, daß dem Angeklagten die sichere Kenntnis des verbrecherischen Zwecks des Hitler?!schen Erschießungsbefehls nicht nachzuweisen sei (§ 47 Abs 1 Satz 2 Nr 2 MStGB) und daß ihm, selbst wenn er diesen „gekannt haben sollte, der Entschuldigungsgrund des, Nötigungsatandes (§ 52 StGB) zur Seite stünde. Auf die Revision der. Staatsanwaltschaft hat der erkennende Senat das reisprechende Urteil mit den Fest- “stellungen aufgehoben. und. die Sache „ZUR nochmaligen Verhandlung und Entscheidung‘ an "das. .Schwurgericht zurückverwiesen. u “:
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. Nunmehr ist der Angeklagte erneut freigesprochen worden, diesmal wegen erwiesener Unschuld. Das Schwurgericht hat, - wie im aufgehobenen Urteil vom 3. September 1954, die Erschießung der kriegsgefangenen Fliegeroffiziere als Mord und die Mitwirkung des Angeklagten hierzu nach dem äußeren Tatbestand als Beihilfe zum Mord angesehen. Es ist abweichend vom ersten Schwurgericht auch zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte den verbrecherischen Zweck des
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ihm erteilten Erschießungsbefehls gekannt hat und daß seine gegenteilige Einlassung keinen Glauben verdient. Es hat jedoch andrerseits erwiesen erachtet, daß der Angeklagte den Erschießungsbefehl aus Furcht vor einer unmittelbaren Gefährdung seines eigenen Lebens ausgeführt hat.
Die Staatsanwaltschaft hat auch dieses Urteil mit der Sachbeschwerde angefochten. Dem Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertreten hat, kann der Erfolg wiederum nicht versagt werden.
I.
Das, was die Revision zur Begründung der allgemeinen Sachrüge im einzelnen vorträgt, stellt sich allerdings als unzulässiger Angriff auf die Feststellung des Tatrichters dar, daß der Angeklagte den Befehl zur Tötung der Fliegeroffiziere aus Sorge um sein eigenes Leben befolgt hat. Das Schwurgericht hat auch darzulegen versucht, daß der Angeklagte keine Möglichkeit sah, sich der ihm drohenden Lebensgefahr auf andere Weise als dureh Ausführung des Erschießungsbefehls zu entziehen. Aus diesem Grund geht der Einwand der Revision fehl, das Schwurgericht habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen darüber getroffen, ob und welche Versuche der Angeklagte unternommen habe, um das Leben der britischen Fliegeroffoziere. zu retten. "
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Dagegen helten die Darlegungen des Schwurgerichts zur Frage des Notatands der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.: Wie die -Urteilsgründe ergebeni,: hat der Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung erklärt, der Gedanke daran, daß er sich der Durchführung des von höchster Stelle erteilten Befehls praktisch gar nicht habe entziehen können, sei für ihn, wenn überhaupt, dann nur von
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sanz untergeordneter Bedeutung gewesen (Bl 15 UA). Im Gegensatz zu dieser Einlassung, von deren Glaubwürdigkeit ersichtlich
das frühere Urteil vom 3. September 1954 ausgegangen ist, bszeichnet es nunmehr das Schwurgericht nicht nur als unwiderlegt, sondern sogar als erwiesen, daß der Angeklagte den Befehl zur Tötung der britischen Fliegeroffiziere ausschließlich deshalb ausführen ließ, weil er sich hierzu durch eine mit dem Befehl stillschweigend verbundene Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben seiner Person genötigt sah. Diese Feststellung begegnet rechtlichen Bedenken. ” ‘
Der Tatrichter ist zwar in der Würdigung der Einlassung des Angeklagten ‘und der erhobenen Beweise grundsätzlich frei (§ 261 StPO). Das entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht, gezogene Schlüsse im einzelnen zu begründen, wenn das Revisionsgericht andernfalls nicht in der Lage ist, a die denk- oder erfahrungsgesetzliche Richtigkeit der Schluß- = Folgerungen des Tatrichters nachzuprüfen. Solche Darlegungen fehlen im angefochtenen Urteil, obwohl sie sich angesichts des auffälligen Widerspruchs zwischen der oben wiedergegebenen Einlassung des’ Angeklagten und der vom Schwurgericht getroffenen Peststellung,.. ‘der ‘Angeklagte habe aus-
' schließlich. aus Sorge’ ‚un, ‚sein, eigenes Leben an der Ermordnung der Fliegeroffiziere mitgewirkt, aufärängten. Es hätte ’vor j allem auch einer: häheten Erörterung der Beweggründe bedurft, ‚die den ‚rechtskundigen Angeklagten näch der Meinung des Schwurgerichte dayon' abgehalten‘ 'höben,, sich von Anfang an
. und nit Nacharuck Aut den ihm. eüdstigen Einwand des Handelns . im Nötigungsstanä ZU "berufen. Der ‚ganz allgemeine Hinweis
auf "menschlich vielleicht verständliche Gründe" genügt diesem Erfordernis- nicht, zumal nicht einmal festgestellt ist,
welche von den drei,. ‚nach den Aussägen von Zeugen in Betracht kommenden Gefahren - Verurteilung zum Tode durch ein
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8S- und Polizeigericht, Degradierung mit Abkommandierung zu einer Frontbewährungseinheit, Einweisung in ein Konzentrationslager - der Angeklagte befürchtet haben soll. Die Gefahr der Abstellung zu einer Bewährungseinheit wäre im übrigen nicht ohne weiteres als Leibes- oder Lebensge- <ahr im Sinne von § 52 StGB anzusehen.
2,) Im Rahmen der vom Senat dem Schwurgericht aufgegebenen Prüfung der Frage, ob der Angeklagte nicht im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang und seine gehöbene Stellung in der Geheimen Staatspoligei verpflichtet war, sich unter Eingehung eines ihm sonst vielleicht nicht zu-
‘ mutbaren persönlichen Wagnisses der ihm angesonnenen Verbrechensbeteiligung zu entziehen, enthält das angefochtene Urteil Darlegungen, die denk- und erfahrungsgesetzlichen Tatsachen nicht standhalten und deshalb rechtsfehlerhaft sind. j :
a) Zum Eintritt des Angeklagten in.die Geheime Staatspolizei führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte habe im Jahre 1936 irgend welche Bedenken, sich in den Dienst dieser Organisation übernehmen zu lassen, nicht zu haben brauchen, weil er nach seinen unwiderlegbaren Angaben damals von den Terrormaßnahmen der Geheimen Staatspolizei . keine Kenntnis gehabt habe. Das sei ihm schon deshalb zu glauben, "weil ja unzählige andere, sogar in leitenden staatlichen Stellen tätige Deutsche erst beim politischen Zusammenbruch und durch die Nürnberger Prozesse erstmalig Kenntnis erhielten z.B. von der- Einrichtung der Konzentrationslager und den dort seitens der’ SS und der Gestapo verübten Willkürakten",
Diese unbestimmte, verallgemeinernde Erwägung 158% nicht erkennen, ob sich der Tatrichter vor Augen gehalten hat, daß die Geheime Staatspolizei schon bald nach ihrer
Errichtung (durch Göring) im Jahre 1933 in weiten Bevölkerungskreisen ob ihrer grausamen und oft sogar lebensgefährdenden Vernehmungsmethoden bekannt wurde und gefürchtet war und daß auch die Einrichtung von Konzentrationslagern nicht lange verborgen blieb. Mögen auch die dort verübten Greueltaten vielfach nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sein, so sprach sich doch schnell herum, daß die Einweisung in ein solches Lager ohne Richterspruch, ja nicht selten nach erfolgtem Freispruch durch ein Gericht erfolgte und die Betroffenen einem völlig ungewissen, bedauenswerten Schicksal auslieferte, also jeder rechtsstaatlichen - Ordnung und den Begriffen von Freiheit und persönlicher Unversehrtheit Hohn sprach. Das angefochtene Urteil gibt “auch keine Klarheit darüber, ob:der Tatrichter bedacht hat, daß die Geheime Staatspolizei an der Niederschlagung des B0g. "'Röhmputsches im Jahre 1934, ‘die zur Ermordnung persönlich untadeliger Gegner der nationalsozialistischen Bewegung mißbraucht wurde, ebenso maßgebenden Anteil hatte, wie an den bald nach der "Machtergreifung" einsetzenden Verfolgungshaßhahmen gegen die Judens
p) Das Schwurgericht meint des weiteren, 95 sei auch nichts dafür erwiesen, daß der Angeklagte während seiner Ausbildungszeit hei der gähsinen Staatspolizei (1936 bis 1938) die verbredherischen Ziele dieser Organisation erkannt habe; denn er sei bis ‘1938 bei seiner Dienststelle "nicht etwa in der Exekutive, sondern in den verhältnismässig unbeäeutnden Abteilungen des Passwesens und des
Kirchendbpernntegi;.ngzpendet worden. N... MERPTEISSREISS Ein etwaiger Irrtum des,Angeklagten über die ver-
brecherischen Ziele der Gestapo schloß indes nicht ohne weiteres seine Unkehntnis von den rechtswidrigen Mitteln und Verfahren ein, die.diese Organisation bei der Bekämpfung
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der Gegner des damaligen Staates und der herrschenden Partei einsetzte. Daß der Angeklagte von der Anwendung dieser Mittel
und Verfahren während seiner "Ausbildungszeit" nichts bemerkt haben soll, ist schwerlich anzunehmen. Ihre Kenntnis allein schon mußte aber dem Angeklagten die wahre Natur der Geheimen Staatspolizei zum Bewußtsein bringen, selbst wenn er damals noch nicht erfasst haben sollte, daß sie nach dem Willen ihrer Schöpfer und Führer nicht nur die Bekämpfung wirklicher Staatsfeinde, sondern vor allem auch die Vernichtung unschuläiger, der Partei aus rassischen, | weltanschaulichen oder sonstigen Gründen mißliebiger Menschen und Menschengruppen zum Ziele hatte,
Im übrigen irrt das Schwurgericht, wenn es die Auffassung vertritt, das Passwesen und die Kirchenangelegenheiten seien verhältnismäßig unbedeutende Abteilungen der Geheimen Staatspolizei gewesen. Dem erkennenden Senat ist aus anderen vor ihm verhandelten Fällen bekannt, daß die Bearbeitung dieser Angelegenheiten zur Zuständigkeit der besonders wichtigen Abteilung IV "Gegnererforschung und -bekänmpfung" des Reichssicherheitshauptamtes gehörte. Allein daraus ergibt sich, welche Bedeutung die Geätapo gerade diesen Referaten.beimaß und unter welchen Gesichts- | punkten ihre Verwaltung erfolgte. Abgesehen davon Zeigen dis zahlreichen, auf überörtlicher und örtlicher Ebene im "Dritten Reich" ergangenen Verbote kirchlicher Verbände, Veranstaltungen und Presseorgane, die häufige Beschlagnahmen kirchlichen Eigentums und die vielen Verhaftungen von Geistlichen, die fast immer von der Geheimen Staatspolizei ausgingen, daß es deren Organen bei der Bearbeitung der "Kirchenangelegenheiten" nicht um die herköumliche Ausübung staatsaufsichtlicher Befugnisse gegenüber den Kirchen und ihren Dienern,' sondern um deren Unterdrückung, Bespitzelung und Einschüchterung ging.
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c) Wann später der Angeklagte die Geheime Staatspolizei sls "Terrororganisation" durchschaut hat, ob "erst im Jahre 1944, als er den rechtswidrigen Erschießungsbefehl erhielt, oder schon wesentlich vorher, etwa im Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Leitung einer Gestapodienststelle im Jahre 19539", hat das Schwurgericht dahingestellt sein lassen, weil es der Meinung war, daß es für den Angeklagten in jedem Falle zu spät gewesen wäre, sich von seiner Dienststelle und der sich aus ihr ergebenden "8S-Verpflichtung" ohne Gefahr für Leib oder Leben zu trennen. Auch das ist rechtlich nicht einwandfrei.
Es mag sein, daß ein Ausscheiden aus der Geheimen Staatspolizei wit Schwierigkeiten und in Einzelfällen sogar mit einer unmittelbaren Gefährdung des eigenen Lebens verbunden war und deshalb persönlichen Mut verlangte. Daß es aber schlechthin und auch dann unmöglich war, wenn der betreffende Beamte noch keinen tieferen Einblick in die verbrecherischen Planungen der Geheimen Staatspalizei erlangt hatte, hätte näherer Darlegung bedurft (vgl dazu BGRSt 3, 271, 276, wo die grundsätzliche Möglichkeit eines Ausscheidens vorausgesetzt wird). Zudem hat sich der Angeklagte ersichtlich selbst nicht ernstlich darauf berufen, daß er der Geheimen Staatspolizei zu irg&hdeiner. Beit aut widenwillig F oder gar gezwungen angehört hahe. REEN Du x
d) Die aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils können nicht nur die Entscheidung des Tatrichters darüber beeinflußt haben, ob dem Angeklagten bei der Suche nach einem Ausweg, sich der ihm angesonnenen Mitwirkung bei der Tötung der kriegsgefangenen Dffiziere zu entziehen, ein über das gewöhnliche Maß hinausgehendes persönliches Wagnis zu zumuten war, sondern das Schwurgericht auch veranlaßt haben, dem Angeklagten den Entschuldigungsgrund des § 52 StGB zuzubilligen, obwohl er sich bei der Ausführung des ihm er-
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teilten Erschießungsbefehls überhaupt nicht in dem für einen Nötigungsstand kennzeichnenden Gewissenswiderstreit befunden hat. Ein solcher Gewissenswiderstreit kann den Angeklagten nicht schon allein um deswillen zugebilligt werden, weil er, wie ihm der Zeuge Dog bescheinigt hat, in einzelnen Fällen helfend oder mildernd eingegriffen hat; bisweilen haben dies auch führende Männer der nationalsozialistischen Bewegung, deren strafrechtliche Verant-
“ wortlichkeit für schwere Verbrechen außer Zweifel steht,
getan. “ In anderem Zusammenhang hat das Schwurgericht allerdings festgestellt, daß in der von dem Angeklagten gelei-
teten Gestapodienststelle in Den weder Terror noch Will-
kür geherrscht hätten. Diese Feststellung begegnet indes ernsten Bedenken. Bei dem straffen Aufbau der Geheimen Staatspolizei und der auch vom Schwurgericht - zu Gunsten des Angeklagten - anerkannten Bedingungsiosigkeit ihres »insatzes ist es nicht vorstellbar, daß der dem Angeklagten unterstellte.Dienstbezirk von reichseinheitlich befohlenen Massenverbrechen wie der Enteignung und zwangsweisen Aussiedlung der Juden nach dem Osten (mit dem deutlich erkennbaren Ziele ihrer Ausrottung) ausgenoumen gewesen sein soll. Der bezeichneten Feststellung widersprechen aber auch die eigenen Darlegungen des Schwurgerichts, wenn e8 auf Grund der Aussage des Zeugen Dapgugge für erwiesen hält, daß der Angeklagte, "soweit es in seiner Nacht lag, angeoränete Beschlagnahnmen von Privateigentum nicht durchgeführt, Verhaftungsbefehle ignoriert, Inhaftierte entlassen und au? diese Weise "nunderten von Menschen", deren Schuld nicht nachweisbar oder gering war, das Leben gerettet" hat. Abgesehen davon, daß die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen Dogg keinen Anspruch auf Voll-
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ständigkeit erheben können, weil der Zeuge nicht der Dienststelle des Angeklagten angehört hat und deshalb auch keinen umfassenden Einblick in dessen Amtsführung haben konnte, beweisen sie nämlich, daß auch in der Gestapoleitstelle
in Dip ningdestens dann Unrecht geschah, wenn bindends Weisungen Ye: oben vorlagen. ’
Nun hat freilich auch das Schwurgericht nicht verkannt, daß dem Angeklagten Straflosigkeit nach § 52 StGB nicht zugute kommen könnte, wenn er, wie andere Gestapoführer, die ihm erteilten Befehle "aus Fanstismus für die Idee oder aus Sadismus" ausgeführt hätte. Fin solches Handeln traut es jedoch dem Angeklagten nit Rücksicht auf seinen guten Leumund nicht zu; es hält für erwiesen, daß er "durchaus kein fanatischer.Anhänger des Nationalsozialismus, vielmehr loyal und aufgeschlossen auch gegen politisch anders Gesinnte" gewesen sei. Zun Beweise hierfür stützt es sich indes,. außer auf die Aussage des schon erwähnten Zeugen Dopil: zur auf die Erklärungen von Zeugen, denen gegenüber in diesem Punkte besondere Vorsicht am Piatze ist, weil sie als ehemalige Vorgesetzte oder Mitarbeiter den Angeklagten wegen ‚seiner Tätigkeit in der Zeit gemeinsaner Zughörigkeit zur Geheimen Staatspolizei kaum b&- lasten dürften. Wesentlich aufschlußreicher wäre insoweit das Zeugnis noch am Leben. befindlicher ehemaliger Häftlinge des Angeklagten. Auch: hat ‚das Schwurgericht möglicherweise
. verkannt, daß dem Angeklagten der. Entschuldigungsgrund
des § 52 StEB schon dann’ zu: ‚versagen wäre, wenn er die ihm erteilten Befehle zwar nicht "aus Fanatismus für die Idee oder aus Sadismus" ausgeführt, sie aber auch nicht innerlich mit Entschiedenheit abgelehnt’ hätte, sodaß er sich letztlich zu ihrer Ausführung auch bereit gefunden haben würde, wenn die ihm vom Schwurgericht zugute gehaltene Zwangslage nicht bestanden hätte. In diesem Zusammenhang
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kann nicht übersehen werden, daß der Angeklagte immerhin schon in jungen Jahren die Leitung wichtiger Gestapodienststellen übertragen erhalten hat. Das wäre nicht denkbar, wenn er nicht das Vertrauen des Reichssicherheitshauptamtes und anderer Parteistellen in einem Ausmaß besessen hätte, das es ohne nähere Erklärung unwahrscheinlich macht, daß er sich in der vom Tatrichter angenommenen Weise als Gegner des von der Gestano verkörperten Gewaltsystens betätigt hat.
3.) Die unter 1 und 2 erörterten Mängel zwingen erneut zur aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2 StPQ Gebraucli gemacht hat.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Schwurgericht, falls es den Angeklagten wieder wegen erwiesener Unschuld freisprechen sollte, zu prüfen haben wird, ob nicht gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft davon abzusehen ist, die dem Angeklagten erwachsenen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO; vgl BGH NIW 1955, 997 Nr 20).
Dr, Peetz Die Bundesrichter Mantel und Martin Dr. Hengsberger sind beurlaubt "und deshalb an der Unterschrift verhindert. Hübner Dr. Peetz
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