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BGH Entscheidung vom 14.12.1954 – 1 StR 660/54

1. Strafsenat

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Li StR 660

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im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Gärtner Karl R iD zus mW. zevoren on > 1928 ın PB (Kreis ra;

- Sachbezeichnung: Be -

wegen Hehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Reg wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. September 1953, soweit es ıhn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Die Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

1. Zum Tatbestand der Sachhehlerei gehört die Vorteils-

absicht des Täters. Hierzu enthält das angefochtene Urteil

keinerlei Feststellungen. Auch aus dem Zusammenhang der ubrigen Urteilsausführungen ıst nichts Bestimmtes daruber zu entnehmen, ob der Angeklagte Re heim Absetzen der gestohlenen Strickwesten eine Vorteılsabsicht im Sinne des

§ 259 StGB verfolgte. Aufhebung und Zurückverweisung ist daher geboten.

Im übrigen, vor allem in den Ausführungen zur äusseren Tatseite und zum Hehlereivorsatz, ist das Urteil nicht zu beanstanden.

2. Auch zum Strafausspruch ist die Revision begründet.

Abgesehen davon, dass die Strafzumessungsgründe hinsichtlıch des Angeklagten Re ausserordentlich knapp gefasst sind und möglicherweise nicht alle wesentlichen Umstände enthalten, genügen sie auch nicht den in den Entscheidungen BGHSt 1, 103 und 105 aufgestellten Grundsätzen zur straferhöhenden Verwertung hartnäckigen Leugnens. Ein solches Verhalten, vornehmlich in der Hauptverhandlung, kann nur straferhöhend wirken, wenn das Gericht die sichere, im Urteil regelmässig zu begründende Überzeugung erlangt, dass sich der Angeklagte nicht nur gegen die Anklage verteidigt oder aus Angst vor Strafe oder aus anderen nicht zu missbilligenden Gründen die Tat abstreitet, sondern dass er nach wie vor

im schlechten Sinne zu ihr steht, obwohl sie ihm überzeugend nachgewiesen ist, wenn er sich also der Einsicht in das Verwerfliche seines Tuns bewusst verschliesst, so dass die Annahme höherer Schuld oder künftiger Gefährlichkeit gerechtfertigt ist. Dagegen darf ein Angeklagter, der nur aus Furcht vor Strafe oder aus andern, für sich allein nicht zu missbilligenden Gründen leugnet, nicht schon deshalb strenger bestraft werden. Im einzelnen wird auf die Begründung der Entscheidungen BGHSt 1,103 und 105 verwiesen.

3. Die Rüge der Verletzung der Vorschrift des $_60 Nr _3_StPO hätte keinen Erfolg gehabt.

Zwar genügt es regelmässig nicht, wenn die Nichtbeeidigung eines Zeugen nur mit der Anführung dieser Vorschrift begründet wird (Entscheidung des erkennenden Senats NJW 1952, 273 Nr 19). Die Verurteilung des Angeklagten R beruht jedoch hierauf nicht. Die Zeugen Eheleute dan die nach § 60 Nr 3 StPO unbeeidigt blieben, sind weder zu der Tat des Angeklagten noch zur Vortat (Einbruchsdiebstahl bei der Firma Do _ ) gehört worden. Der Vortäter Be, mit dem und für den der Angeklagte die Strickwesten absetzte, war vielmehr vor der Polizei glaubhaft geständig. Auch der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren im wesentlichen gestanden. Erst in der Hauptverhandlung bedurfte es zur inneren Tatseite der Hehlerei der Überführung durch Zeugen, Dazu gehörten

die Eheleute VE jedoch nicht:

- 4 -

4. Stellt sich heraus, dass der Angeklagte nicht in Vorteilsabsicht gehandelt hat, so kommt die Anwendung des § 257 StGB in Betracht.

Dr, Hörchner Bundesrichter Mantel Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert,

Dr. Hörchner

Hübner Dr. Mannzen

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