Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 22.06.1962 – 4 StR 165/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2147 005°
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen den Altpapierhändler Horst gen aus Cu , geboren am EB 1325 in D ö
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. ao
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Kichter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt GEB ::: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. Januar 1962, so weit über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Kechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist "wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande mit einer Verwandten abstei- | gender linie und Unzucht mit einem Kinde" zu drei Jahren . Zuchthaus. verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte nirden® ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Auf die Strafe wurden lediglich drei Monate der eriittenen Untersuchungshaft angerechnet |
Die Revision hat der Beschwerdeführer auf das Straf=- maß beschränkt. '
Die Binzelangritzs richten sich lediglich dagegen, daß das Landgericht die ÜUntersuchungshaft nur zum Teil angerechnet hat,
Die Strafkammer hat die nur teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft damit begründet, daß der Angeklagte durch sein früheres leugnen umfangreiche Ermittlungen, insbesondere .die Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit seiner Tochter Sigrid erforderlich gemacht und somit die lange Dauer der Untersuchungshaft selbst verschuldet hate Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Sie Grundsätze, nach welchen das Verhalten des Verurteilten im Verfahren, z.B. sein Leugnen, bei der Strafzumessung beurteilt wird, auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft gelten (BGH 3 StR 87/56 vom 3. Mai 1956 = NJW 1956, 1264 Nr. 19). Dient das bloße Leugnen des Angeklagten nur. ‚der eigenen Verteidigung und verletzt es nicht die Belange anderer, so kann eg für sich allein bei der Strafzumessung
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nicht straferhöhend verwertet werden. Das Strafverfahren ‚keunt weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten, dem Gericht bei der Aufklärung des Sachverhalts zu helfen (BGHSt 5, 238, 239 a.E; NIW 1956, 1845 Nr. 12)» Dieser Gedanke muß auch bei der Frage, in welchen Umfang ‚die Untersuchungshaft anzurechnen ist, beachtet werden (vgl.
u. a. BGHSt 1, 103, 105 MDR. 1955, 272; NIW 1956 aaO). Für
diese Entscheidung kommen andere Gesichtspunkte in Betracht, und zwar insbesondere solche, die sich auf die Wirkungen beziehen, die der Vollzug der Untersuchungshaft auf den Verurteilten ‚hatte, vor allem, ob und inwieweit der Strafzweck schon erreicht: und die Strafe in diesen Sinn dadurch vorweg genommen worden ist (RGSt 75, 279, 282). Allerdings darf auch bei dieser Prüfung nicht schematisch verfahren werden (NIW 1956, 1164 Nr. 19).
. Im übrigen gibt der Strafausspruch zu Bedenken keinen Anlaß.
Das Urteil mußte daher, soweit es die Anrechnung der Untersuchungshaft betrifft, aufgehoben werden. Da die Höhe der Strafe im übrigen ausweislich der Strafzumessungservägungen äurch die beanstandete Erwägung des, Landgerichts nicht berührt wird, war die Beschränkung der Aufhebung
auf die Anrechnung zulässig (BGHSt 7, 214, 217).
Die weitergehende Revision war zu verwerfen,
Krunme Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Börtzler