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BGH Entscheidung vom 09.02.1956 – 3 StR 1/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache
gegen
den Landwirt Heinrich Di aus ! , Kreis VE. sort geboren om 1910, zur zeit in
Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiser im mittleren Justizäienst iii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Xassei vom 27. September 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat Cie Xosten des Rechtsmittels zu Tragen:
Auf üle Strafe wird die seit dem 28. September 1955 s
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter Anrechnung von drei Monaten ntersuchungshaft zu zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und drei Jahren Ehrveriust verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er Verletzung von Verfahrensvorschrif-
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ten unä des sachlichen Rechts,
T. Verfahrensrechtlich wird unvorschriftsmäßige Bssetzung des Gerichts und ungenügende Sachaufklärung geltend gemacht.
1:) Die Revision meint, als Strafkammervorsitzender hätte ein Landgerichtsdirektor tätig werden müssen. Hier sei das
nicht der Fall gewesen.
Nach der Sitzungsniederschrift hat Landgerichtsrat
Dr. BB den Vorsitz geführt. Aus äieser Tatsache, ergibt sich aber nicht die vom Beschwerdeführer gezogene rechtliche Folgerung einer unvorschriftsmäßigen Besetzung. Der gemäß § 62 Abs 1 GVG zum ordentlichen Vorsitzenden bestimmte Landgerichtsäirektor war am Tage der Verhandlung gegen den Angeklagten an deren Leitung durch andere Dienstgeschäfte verhindert, infolgedessen hatte der genannte Landgerichtsrat als regelmäßiger Stellvertreter den Vorsitz zu führen, § 66 Abs 1 StPO. Der Beschwerdeführer könnte mit seinem Angriff nur dann durchdringen, wenn der ordentliche Vorsitzende von vornherein für längere Dauer durch einen Ver-
treter ausgeschaitet gewesen wäre (BGHSt 2, 71). Das behaup-
tet die Revision seibst nicht,
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bringt weiter vor, das Gericht habe sein Aufk)lärungspflicht außer acht gelassen, Elfriede Sch: en
der der Angeklagte sich vergangen hat. habe geschlechtliche
Erfahrung mit: anderen Männern gehabt. Für das Ergebnis des Strafverfahrens wäre die Feststellung wichtig gewesen, irwieweit sie selbst dem Angeklagten sein Vorgehen erleichter oder es herbeigeführt habe, Eine solche sei nicht getroffen Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Das Landgericht hat vieimehr festgestellt, üaß das Mädchen den unsittlichen Zumutungen des Angeklagten jedenfalls beim ersten Mal nicht ensgegengekommen ist, vielmehr zweimal versucht hat, wegzülaufen. Deß der Angeklagte in äer Hauptverhandälung das Gogenteil behauptet hätte, ist weder dem Urteil noch der Revisionsbegründung des Verteidigers zu entnehmen, der dem Angeklagten in der Hauptverhandlung beigestanden hat. Die Revisionsbegründung des anderen Verteidigers verweist auf Gas bei den Akten befindliche Sachverständigengutachten, in dem von Onanie und von gescklechtlichen Erlebnissen der ölfriede Sch nit verschiedenen Personen die Rede ist. Damit will der Verteidiger möglicherweise geltend machen, das Landgericht kate ülese Personen vernehmen müssen, um das Verhalten des liädchens gegenüber dem Angeklagten zuverlässig beurteilen zu können. Indessen können sowohl der Sachverständige wie auch das Määchen seibst in der Hauptverhandlung über jene Dinge gefragt worden sein. Für die Schuldfrage waren sie zudem unerheblich, zumal der Angeklagte im wesentlichen durch sein eigenes Geständnis überführt worden ist. Ob das Landgericht jenen Vorfällen für die Straffrage Bedeutun n
beinessen wollte, stand in seinem pflichtmäßigen Ermesse
Das Gutachten ergibt, daß sich die Vorkommnisse, die die Revision im Auge hat, durchweg zwischen dem lädchen und etwa eichalterigen Jungen, einmal auch zwischen ihm und einen
andern Mäßchen, in kindiichem Alter zugetragen haben Diese
Erlebnisse der Elfriede Sch» brauchten keineswegs nctwendig ins Gewicht zu fallen, als zu ermitteln war, welche Strafe den ängeklagten zu treffen hatte, der mit den Mädchen als dessen Erzieher und Stiefvater und beginnend in dessen 14. Lebensjahr nicht weniger als 20 Mai. den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Das Landgericht hat hiernach nicht die Aufklärungspflicht verletzt, wenn es jenen Vorfällen nicht weiter nachgegangen ist;
II. Ebenso bleibt die Sachbeschwerde ohne Erfolg.
1.) Der Angeklagte vertritt die Auffassung, ein Abhängi.gkeitsverhältnis der Elfriede Sch habe nicht bestanden Er beruft sich darauf, er habe das dem Vormund des Mädchen: zustehende Sorgerecht nicht übernommen, nur ersatzweise
dessen Pflichten erfüllt.
Diese Ausführungen stehen mit den Feststellungen nicht in Einklang. Sie sind auch nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. Zwar begründete seine Stellung als Stiefvater des Kindes noch nicht die in § 174 Nr1 StGB vorausgesetzte Überordnung (RG DR 1945, 20 Nr 8). Andererseits bedarf es dazu auch keiner rechtsgeschäftlichen Übertragung irgendwelcher Erzieherrechte: Das Anvertrautsein zur Erziehung kann sich aus tatsächlichen persönlichen Beziehungen zwischen dem Minderjährigen unä dem Erzieher ergeben (RG DR 1941, 2289 Nr 1; 1944, 767
Nr 55 BGHSt I, 55, 292). So war es hier.
Elfriede Sch var anläßlich der Eheschließung ihrer Mutter mit dem Angeklagten im Sommer 1947 in dessen Haushalt aufgenommen worden. Nach dem Tode der Mutter im Jahre 1952 verbliet sie dort und wurde vom Angeklagten nach besten Kräiten versorgt. Er nahm sich um ihr leibliches, geisti-
ges und sittliches Wohi in jeder Weise an, sorgte auch für ihre persönlichen Angelegenheiten. Nach dem Urteil
war ihr Verhältnis zum Angeklagten praktisch das eines Kindes zu seinem leiblichen Vater. Dieser Zustand, der sich im Laufe der Jahre herausgebildet hatte, brachte für den ängeklagten eine Erzieherstellung und damit die Verpfiichtung mit sich, die geistige und sittliche Haltung seiner Stieftochter zu überwachen und zu leiten, Auf Grund der engen Beziehungen zwischen ihm und seiner Stieftöchter mußte er sich auch für ihre gesamte Lebensführung verantwortlich fühlen (BGHSt 1, 231).
Fehl gehen auch die Einwendungen gegen die Annahme eines Mißbrauchs zwe Unzucht. Selbst wenn das Mädchen sich dem Angeklagten freiwillig hingegeben hätte, wäre der Tatpestand des § 174 Wr 1 StGB verwirklicht. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann deswegen von der Anwendung die ser Vorschrift abgesehen werden (RG DR 1944, 902 Er 4;
BGHSt 1, 71). Ein solcher ist hier angesichts des jugendlichen Alters der Verletzten im Zeitpunkt der Tat nicht gegeben.
Was die Revision gegen die Bestrafung aus § 176 Abs 1 Nr 3 an rechtlichen Erwägungen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, Für diesen Tatbestand ist allein das Alter unter 14 Jahren von Bedeutung: Die Tatbegehung vor dessen Vollendung und üle Alterskenntris
des Angeklagten hat das Landgericht dargetan.
Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, der hier bei der Häufigkeit der Wiederholung des Geschlechtsverkehrs zugunsten des Angeklagten wirkt, ist rechtlich einwandfrei
2.) Gewisse Bedenken bestehen gegen die Begründung, miü der die Nichvanrechnung der vollen Untersuchungshaft gerechtfertigt wird. Im Ergebnis führen aber auch der hiergegen und gegen die Strafzumessung überhaupt gerichtete Angriif nicht zum Ziel,
a) Die Kevision bemängelt, das Landgericht habe verschiedene für den Angeklagten sprechende Umstände nicht berücksichtigt. § 0 habe es die ganz enge Wohngemeinscheft die in Verbindung mit einer auf früheren geschlechtlic:.r.. Erlebnissen berunenden Zugänglichkeit des Mädchens zu einer Gefahr für den Angeklagten geführt habe, nicht genügend gewürdigt. Dasselbe gelte für sein schonendes Vorgehen, Gurch das er eine Dafloration seiner Stieftochter vermieden habe. Zu Unrecht sei ein Tatbestandsmerkmal strafschärfenä verwertet worden, nämlich das durch die ersten mit
der Verletzten vorgenommenen Unzuchtshandlungen verübte Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, Rechtsirrtümlich
sei die Ansicht, der Angeklagte habe durch sein anfängliches Jeugnen sich rechtsfeindlich verhalten und eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt, Der Rechtsfehler habe auf das Strafmaß und auf die Anrechnung der Untersuchungshaftdauer eirgewirkt:. |
Schließlich bekämpft die Revision noch die Verhängung der Nebenstrafe, Für den Angeklagten sei Ehrverlust eine unnötige Härte. Ihn erforderte weder dessen Persönlichkeit noch der Unrechtsgehait der Tat oder deren Folgen. Das Lanögericht habe sich irrigerweise für gezwungen gehalten, die Nebenstrafe auszusprechen.
bp) Der Tatrichtier braucht nicht alle einzelnen Strafzuwessungserwägungen im Urteil anzuführen. Die wesentli-
chen, für dle Entscheidung bestimmenden Umstände müssen angegeben sein, § 267 Abs 3 Satz i StPO.
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Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht das Tatbestandsmerkmal des Schutzalters unter 14 Jahren in dem tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechen nach § 17€ Abs 1 Nr 3, aus dem die Strafe nicht entnommen ist, als Erschwerungsgrund herangezogen hat, Insoweit irrt die Revision. Ihrer Ansicht, etwaige frühere geschlechtliche Erlebnisse des Mädchens kämen als strafmindernder Tustenä in Betracht, ist nur insoweit zuzustimmen, als sie gseigne* sein können, die Schwere der Tat und ihrer Folgen zu miidern. Darüber hat indessen der. Tatrichter nach seinen Ermessen zu befinden; auf das oben unter I 2 kusgeführte wird Bezug genommen. Darin, daß er diesen und weitere von
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Revision berührte Punkte in den Urteilsgründen nicht ausärücklich erwähnt hat, liegt kein Rechtsfehler. Bine erschöpfende Aufzählung aller einzelnen Umstände, äle für
die Strafzumessung von Bedeutung waren, kann nicht verlangt werden {BGH MDR 1951, 276). Die von der Revision angestellten Vergleiche mit der in einem anderen Fall ausgesprochenen Strafe vermögen das Rechtsmittel nicht zu begründen.
Soweit das Landgericht seine Entscheidung begründet, daß dem Angeklagten ein Teil der Untersuchungshaft nicht angerschnet werde, sind seine Ausführungen nicht äurchweg zu billigen. Es spricht ud von einer rechtsfeindlichen Einstellung des Angeklagten, der durch rechtsfeindliches
Leugnen das Verfahren verzögert habe. Diese Ausführungen sind bedenklich, weil der Angeklaste in der Hauptverhandlung seine Schuld mit einer ganz gerim gen Einschränkung eingestanden hat. Für eine Rechtsfeindschaft, welche die Gefahr künftiger Rechtsbrüche einschließt
{BGH NJW 1955, 1158 Nr 15), sind keinerlei Tatsachen engeführt: Im Ergebnis ist die Entscheidung jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat nicht blo3 gelsugnet, sondern sich absichtlich in einer Weise verteidigt. die seine Schuld als die Verfehlung eines andern erscheinen ließ. Unter diesen Umständen war es zulässig. Gaß
der Tatrichter die durch das Prozeßverhalten des ängeklagxten verursachte längere Dauer der Untersuchungshaft nizküi anrechnete. Daß diese - von der Revision allerdings bestrittene — Verzögerung des Verfahrens eingetreten ist.
ist im Urteil üargelegt.
Auch die Einwendungen gegen die nach dem Ermessen se. Tatrichters ausgesprochene Aberkennung der bürgerlicher Ehrenrechte sind unbegründet. Dafür daß er sich zu Unrecht für verpflichtet gehalten hat, die Nebenstrafe zu verhängen, besteht kein Anhalt:
den:
Der Revision
Glanzmann
Maaß
kann daher nicht stattgegeben
Koeniger Jagusch
Dr, Wielels
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