Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 24.04.1956 – 2 StR 319/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen a’e,s Volke s
“ In der Strafsaehe
gegen
den Maschinisten Erwin Mg zus Ep, geboren arı GE 1697 ir SCH, zur Zeit in
anderer Sache in Strafhaft,
wegen Sittlichkeitsverbrechens u:a.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in \ der Sitzung vom 15. August 1935, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesriekter Dr. Dotterweich . Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
“ Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. April 1956, soweit er schuldig gesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
. RT.
Grün d.e:
Der Angeklagte ist wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 183 StGB, ferner wegen zweier weiterer Vergehen nach § 1§ 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt worden; sämtliche abgeurteilten Straftaten hat der Angeklagte im September und Oktober 1954 begangen. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte sich gegen seine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB wenaet, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Unzureichend sind aber die der Verurteilung wegen Erregung öffentlıchen Ärgernisses zu Grunde liegenden Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des inneren Tatbestandes.
Zutreffend führt das Landgericht aus, daß der äußere Tatbestand des § 1§ 3 StGB erfüllt wird, wenn der Täter durch unzüchtige Handlungen öffentlich, d.h. an einem Ort, an dem äje Handlung durch eine unbestimmte Personenmenge beobachtet werden kann, Ärgernis erregt hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Personennenge auch tatsächlich zur Stelle war. Zum inneren Tatbestand gehört aber, daß der Täter sich dieser Möglichkeit bewußt ist. Wendet er sich nur an bestimmte Personen und richtet er gein Verhalten so ein, daß er nach seinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht gesehen wird, so fehlt es am Vorsatz des § 1§ 3 StGB. (RG, HRR 1940 Nr 640). Das Urteil des Landgerichts läßt nıcht erkennen, daß die Strafkammer sich dieser Grundsätze bewußt geworden ist.
a) Im Falle 1 (van Vlandern/Hahn) hat der Angeklagte sich auf öffentlichen Plätzen vor den Kindern ven Vin und H@B entb1lößt und versucht, die Kinder zum Betrachten
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„eines Geschlechtsteils zu verleiten. Zu Recht hat ihn die Strafkammer nach §§ 43, 176 Abs 1 Nr 3 verurteilt. Hinsichtiich der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses im Sinne äies § 183 hat das Landgericht festgestellt, daß er "Stellen und Zeiten für seine unzüchtigen Handlungen bevorzugt hat", wc ihn nur die beiden Kinder bemerkten, und daß er dies auch annahm; ferner daß er sein Vorhaben aufgab, als andere Leute sich näherten. Hiernach besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte nicht damit rechnete, weitere Personen könnten seine unzüchtigen Handlungen beobachten. Ob er diese Möglichkeit billigte, ist nicht klargestellt. Möglicherweise wollte er sie vermeiden. Es fehlt also an einer ausreichenden Feststellung des Vorsatzes auch in der bedingten Form (vgl BCH Urt 2 StR 448/54 vom 8.2.1955).
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bt) Den zur Tatzeit bereits über 14 Jahre alten Mädchen X und MB hat sich der Angeklagte an einem Oktoberabend, -1s es bereits dunkel war, mit entblößtem Glied auf einer Straße gezeigt, nachdem er gewartet hatte, bis sie menschenleer war, Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte sich davon überzeugt hat, es sei außer den beiden Mädchen, an die er sich wanäte, niemand in der Nähe. Ob nach den Verkehrsver- %.21tnissen und nach etwa vorhandener Straßenbeleuchtung der Angeklagte dennoch mit der Beobachtung durch andere Personen gerechnet hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
c) Die Frau Elfriede IB hat wiederholt beobachtet, daß der Angeklagte in der Lichtung eines schmalen Weges stehend, in den sie von ihrem Wohnungsfenster Einblick hat, seinen Geschlechtsteil herausnahm und daran herumspielte. Das Urteil enthält weder über die Tageszeit, zu der der Angeklagte beobachtet wurde, noch darüber etwas, ob die Weglichtung, in der er stand, außer vom Fenster der Frau vd \ auch noch von anderen Stellen eingesehen werden konnte. Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte mit eıner Beobacktung durch eine unbestimmte Personenzahl gerechnet
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una sie in Kauf genommen hat,
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Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte Frau IB wahrgenommen und erkannt hat, sie könne sein Treiben beobachten, so wäre er wegen Beleidigung, möglicherweise in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (RESi 75, 207) zu bestrafen, da Frau Id einen ordnungsmäßigen Strafantrag gestellt hat.
4) Im Falle 4 (Klaus ISA) hat der Angeklagte
vergeblich versucht, die Kinder zum Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils zu veranlassen. Er hatte sich auf einem Wege an ein Gebüsch gestellt und den in einem Garten stehenden Kindern zugewinkt. Er wurde dabei von Frau I, die von ihrem Küchenfenster aus den Weg und den Garten überschauen kann, beobachtet. Daß er vom Weg aus gesehen werden konnte, während er am Gebüsch stand, hat das Jandgericht nicht festgestellt; daß er mit der Möglichkeit der Beobachtung durch einen unbestimmten Personenkreis gerechnet und diese Möglichkeit gebilligt habe, ist nach den bisherigen Feststellungen unwahrscheinlich, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Hierzu sind weitere Feststellungen erforderlich.
2. Der Strafausspruch gibt Anlaß zu folgenden Beanstandungen:
a) Die Strafkammer hat lediglich geprüft, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden solltenz sie hat diese Frage verneint und strenge Bestrafung für erforderlich erachtet. Es fehlt an jeder Stellungnahme zu § 44 StGB, soweit der Angeklagte wegen versuchter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt worden ist. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht nachprüfen, ob das Landgericht vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist.
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b) Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte im Jahre 1955 von Lardgericht in Berlin zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, die er zur Zeit der Urteilsfällung am 24. April 1956 noch nicht verbüßt haben dürfte. Da die hier abgeurteilten Taten vor der Berliner Veruteilung begangen worden sind, war eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB zu bilden. Dies muß auch noch geschehen, wenn der Angeklagte zur Zeit der neuen Hauptverhandlung die Berliner Strafe noch nicht voll verbüßt hat. Sollte dies der Fall sein, so ist der dem Angeklagten durch Unterlassung der Gesamtstrafbildung zugefügte Nachteil bei der Strafzumessung auszugleichen (BGH, NJW 1953, 1879 Nr. 21).
Dr. Koeniger Dr.Schalscha
Die Bundesrichter Dr.Dotterweich und Dr. Wiefels sind beurlaubt und können daher nicht unterschreiben,
Menges
Koeniger
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