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BGH Entscheidung vom 08.02.1955 – 2 StR 448/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ä M 2 StR 448/54 9957 010 ?

Im Namen des volxkes In der Strafsache

gegen

den Heizungsmonteur Heinrich KÜEEEB aus vem-

TEE geboren an EEE 1925 in ©e-Tp. wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende .lichter, Oberregierungsrat Ir. Keim

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wim

als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des ıngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Moöachen-Gladbach vom 13. August 1954 im Schuldspruch _

1.) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) wegfällt,

2,) mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

1. Schuldspruch.

Keine ‚Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Xinde. Insoweit ist die Revision, die auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht beschränkt werden kann (RGSt 65, 125, 129), unbegründet. Dagegen hält die Verurteilung wegen des Vergehens nach § 1§ 3 StGB der Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte sich bei seinem unzüchtigen Tun im Omnibus mit’ der Aktentasche so abschirmte, dass ein Einblick auf seinen Sitz von der Seite nicht möglich war. Es war also tatsächlich nur dem Kinde Te an das er sich wendete, nicht aber einem beliebigen Personenkreis möglich, die unzichtige Handlung wahrzunehmen. Gegenüber dieser Feststellung ist die formelhafte Bestimmung des Begriffs der Jffentlichkeit, die das Landgericht in seiner rechtlic ıen Würdigung gibt, ohne Bedeutung. Vor allem ist nicäats in der Richtung festgestellt worden, dass der Angeklagte die Möglichkeit der Beobachtung durch andere Personen in seine Vorstellung aufgenommen hatte. Da auch nicht zu erwarten ist, dass eine neue Verhandlung zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit führen würde, kann das Revisionsgericht bereits von sich aus den Schuldspruch berichtigen.

2. Strafausspruch.

Der Strafausspruch als solcher kann bestehen bleiben, Nach den Umständen des Falles und den Strafzumessungsgründen ist es ausgeschlossen, dass die Höhe der Strafe durch die rechtsirrtümliche Annahme des vollendeten Vergehens nach § 1§ 3 StGB neben dem Versuch der Unzucht mit einem Kinde zu Ungunsten des Beschwerdeführers beinflusst worden ist. Die, Strafzumessungsgründe sind auch im übrigen nid zu beanstanden. Jedoch lässt die Entscheidung, ob das öffent. liche Interesse die Vollstreckung der Strafe gerade: bei diesem Angeklagten erfordert, die Berücksichtigung seiner Persönlichkeit vermissen. Bei der neuen Entscheidung werden die Grundsätze des Urteils BGH NJW 1955, 30 Nr 18 zu erwägen sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Massnahne der Strafaussetzung zur Bewährung, die dem öffentlichen Inte esse der Nichtvollstreckung von kurzfristigen Freiheitsstrafen an besserungsfähigen Rechtrsbrechern dient, kein Gnadenerweis ist; denn sie ist ein Teil des Strafausspruchs.

Bundesrichter Dr.Dotterweich ‘Werner Dr.Arndt ist infolge Urlaubs verhinder”, seine Unterschrift hinzuzufügen.

Werner Jr. Schalscha Hoepner