Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 17.02.1965 – 2 StR 611/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR 611/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Erich RE zu: 1 gi geboren am ED 1924 in rn

wegen versüchter Unzucht mit Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ww in der Verhandluns, Oberstaatsanwalt WW >ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision-des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt

worden ist,

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Sirafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Unzucht mit Kindern

in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses in fünf Fällen und wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit Erfolg.

1.) In den ersten vier Fällen stellte der Angeklagte sich jeweils beim Umkleiden zum Baden derart auffällig hin, daß bestimmte Künder seinen entblößten Unterkörper bemerken mußten. Es war ihm dabei "zum Teil auch recht, wenn diese ihn geflissentlich betrachteten". Die neunjährige Regine Bassermann und die achtjährige Iris HD Haben ihn so an vier verschiedenen Tagen bemerkt, sich jedoch stets sofort abgewandt. Die elfjährige Ingebor; "gg, der sich der Angeklagte in dem fünften Fall zeigte, lief davon.

Diese Feststellungen genügen nicht zur Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses. Es fehlt an einer ausreichenden Darlegung des Sachverhalts.

Was die versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB betrifft, geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte die Mädchen zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seines entblößten Unterkörpers verleiten wollte. Dieser Vorsatz ist jedoch nicht einwandfrei festgestellt. Dem Angeklagten war es nur"zum Teil recht", daß die Mädchen ihn geflissentlich betrachteten. Bei den einzelnen Fällen wird über einen - bedingten - Vorsatz nichts gesagt. Lediglich für die Tat im Sommer 1964 ist dem Urteil zur inneren Tatseite zu entnehmen, daß sich der Angeklagte mit der "Absicht" entblößte, sich Regine Ben und Iris HEWB zu zeigen.

Jedoch ist auch damit kein Vorsatz hinsichtlich des Merkmals der Verleitung festgestellt. Bei dieser Sachlage kann der spätere allgemeine Hinweis bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte hate in den Fällen Be. ein und 7gB jeweils in der "Absicht" gehandelt, diese Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Körpers zu veranlassen, nicht als ausreichende Feststellung tatsächlicher Art angesehen werden. Im übrigen wird auf die zntscheidungen RGSt 73, 246; BGH Urteil vom 19. Februar 1953 - 3 StR

425/53 = IM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB - 7 - hingewiesen.

Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 1§ 3 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken, Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis gibt.

Zur Öffentlichkeit in diesem Sinne gehört, daß eine unbestimmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Vielheit von Personen nach den Verhältnissen des Tatortes und der Tatzeit die unzüchtige Handlung des Angeklagten hätte wahrnehmen können, ohne daß er in der Lage gewesen wäre, das zu verhindern; dabei braucht diese Personenmehrheit allerdings nicht zugegen . zu sein (vgl. RGSt 73, 90; BGHSt 11, 282). Darüber ergibt der Sachverhalt des angefochtenen Urteils jedoch nichts. Die Strafkammer hat weder

zur Örtlichkeit noch zum jeweiligen Standort des Angeklagten beim Umkleiden noch zum Zeitpunkt der Tat nähere Unstände festgestellt. Zwar spricht die Tatsache, daß die Taten in der Nähe eines Weihers, der zum Baden benutzt wurde, begangen worden sind, für eine öffentliche Begehung der Tat. Die bisherigen Feststellungen lassen jedoch die Möglichkeit offen, daß nur die jeweils zusammengehörenden Kinder das Tun des Angeklagten bemerken konnten. Das gilt insbesondere für den Fall Wege, da die Zeugin gerade in der Nähe beim Blumenpflücken war. Wollte der Angeklagte sich nur an die jeweils genannten Kinder wenden und rich-

tete er sein Verhalten so ein, daß er von anderen nicht gesehen wurde, so würde auch die innere Tatseite nicht gegeben sein (vgl. RG HRR 1940 Nr. 640; BGH Urteil vom

15. August 1956 - 2 StR 319/56). Bemerkt sei jedoch, daß Vorsichtsmaßregeln des Täters allein das Bewußtsein von

der Öffentlichkeit seines Tuns nicht ausschließen, vielmehr darauf hindeuten (BGH IM § 1§ 3 StGB - 5, Urteil vom

1. April 1953 - 3 StR 512/52).

2.) Zu der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Argernisses in zwei weiteren Fällen stellt die Strafkammer nur fest, daß der Angeklagte im Sommer 1964 auch von den bereits 14 Jahre alten Schülerinnen Ursula Ip, Rosemarie

Bel .n&: Rosina Kr zesehen wurde, als er sich diesen bewußt zuwandte. Abgesehen davon, daß sich daraus

der Tatbestand des § 1§ 3 StGB weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einwandfrei ergibt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer in diesem Tun zwei in sich fortgesetzte Vergehen nach § 1§ 3 StGB sieht. Zeigte der Angeklagte sich jedem Mädchen einzeln zu verschiedenen Zeitpunkten, würden drei Taten oder bei einem nicht naheliegenden Gesamtvorsatz nur eine Tat vorliegen, Letzteres

wäre auch der Fall, wenn der Angeklagte von allen drei Mädchen zugleich nur einmal gesehen wurde,

3.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß ajie allgemeine Erwägung, die Gerichte seien dazu da, die Öffentlichkeit vor Unholden zu schützen, als Strafzumessungsgrund unzulässig ist, da sie den Zweck des Strafgesetzes

strafschärfend verwertet,

Nach alledem war die Verurteilung des Angeklagten aufzuheben.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning