Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 04.09.1956 – 2 StR 520/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
a a Gründe
2 StR 520/56 2248 075
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Verwaltungssekretär Heinz WEB au rom: geboren u’ 1920 in EB sure,
wegen Abgabenhekterei SL
® ns’ Fe Ze un
hat der 2. Strafsenat. des Bundesgerichtehofs nach Anhörung des Oherbundesanwalts in der Sitzung vom 50, November 1956 beschlossens, Ber - . 2
|. ES & ir
Die Sache "wird dem Oberlandesgericht in Neustadt a.d. ‚ Weinstraße. ‚zur Entscheidung 1 in eigener Zuständigkeit zurück-
- "gegeben.
” wir.”
o «
ar „
ee Y
Die Frage, die-dem Oberlandesgericht Anlaß gab, die Sache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshaf vörzule-. gen, hat der Bundesgerichtshof bereits nach dem Urteil des Oberlandengerichts Braunschweig vom 15:4.1955 entschieden. |
. In dem Strafverfahren’ gegen vo wegen Zoll- und Steuerhinterziehung —- 2 StR 52/56: - hat der 2. Strafsenat im Urteil vom 20,4.1956 ausgeführt: "Die Tat ist zwar vor dem 1. Dezember 1953 begangen; die, Voraussetzungen des § 8 A Abs 1 Nr 1 StPr&G/sind jedoch nicht gegeben, da die Steuer- und Monopolforderung, auf die sich die Tat bezieht,
nicht bis zum 31, Dezember 1952 entstanden ist. Dem steht
* nicht entgegen, daß möglicherweise die Ware, die der Ange-
tt
Ka
DREI GERN
4 a Rap
klagte nach dem 31. Dezember 1952 von Kocks zugesandt erhielt, bereits vor dem 31. Dezember 1952 über die Grenze geschmuggelt und in die Hände des Kocks gelangt war. Das Gesetz geht davon aus; daß Tatzeit und Entstehung der Steuer- und Monopolforderung auseinanderfallen können. Entsteht jedoch die Steuer- und Monopolforderung mit der Straftat, gilt der Stichtag des 31. Dezember 1952 (BGHSt 7, 198). Dies ist hier der Fall, da in der Person des Angeklagten die Zoll- und Steuerschuld erst mit der strafbaren Handlung entstand. Da demnach die fortgesetzte Handlüng teils vor, teils nach dem Stichtag liegt, ist Straffreiheit nicht gewährt (RGSt 72, 13 und BER 3_StR 303/51 vom 21. Juni 1951)". a Br 5 tn
Der 5. Strafsenat hat in dem Strafverfahren Jin U.4. wegen Steugrvergehens - 5 StR 64/56 - im Urteil vom 4.9.1956 ausgeführt: "Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht gegeben. Nach § 4 StFrG 1954, soweit er hier in Betracht kommt, wird für Steuervergehen Straffreiheit unter den in den §§ 2 und 3 StFrG 1954 bezeichneten Voraussetzungen nur gewährt, wenn die Steuerforderung, auf die sich die Tat bezieht, bis zum 31, Dezember 1952 entstanden und die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden ist (§ 4 Abs 1 Nr 1 a StFrG 1954). Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob das Entstehen der Steuerforderung zeitlich
ro am"
mit der Straftat zusammenfällt oder nicht (vgl BGHSt 7, 198).
Ihre Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Tat ist zwar vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden. Sie bezieht sieh aber auf Steuerforderungen, die teilweise erst nach dem 51. Dezember 1952 entstanden sind.
Zu Unrecht wendet die Revision demgegenüber ein, die - fortgesetzte — Tat des Angeklagten müßte in zwei Teile mit der Wirkung zerlegt werden, daß der Tatteil, der sich auf die bis zum 31. Dezember 952 entstandenen Steuerforderungen bezieht, amnestiefähig sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig» ”
z£
*
- 53. >t a Die fortgesetzte Tat ist rechtlich gesehen eine ein- . 2 heitliche Straftat. Taten dieser Art können in der Regel nicht a in mehrere Straftaten zerlegt werden. Allerdings ist eine .
solche Zerlegung ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gesichtspunkte dies senoten erscheinen lassen. (vgl BGHSt 5, 1363 BGH NIW 1956, 801°). Gesichtspunkte dieser Art sind hier jedoch nicht gegeben. r
Gegen eine > Auslegung, wie sie die Revision der Vor- uns schrift "des § 4 StErG geben möchte, spricht im ‚Übrigen di.e Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Wie in dem Urteil BCHSt 7, 198 zutreffend ausgeführt wird, war. im Regierungs entwurf die Gewährung von Straffreiheit für Steuervergehen L "iiberhaupt nicht vorgesehen. Erst der Rechtsausschuß des Bundestages hat in beschränkten Umfang die Bewilligung von ; "Straffreiheit für derartige Straftaten für angemessen gehalten, und zwar mit Rücksicht auf die Verhältnisse in den . vergangenen Jahren. Dabei ging der 'Rechtsausschuß davon aus, daß die Zeit der steuerlichen. Sonderlage mit dem Jahr 17952 als abgeschlossen anzusehen sei und daß.deshalb für. solche Steuervergehen, die sich auf eine nach dem 31. De- ‚genber 1952 entstandene Steuerforderung beziehen, Straffreiheit "auf keinen Fall" zu gewähren sei. Dieser von dem. , Berichterstatter des Rechtsausschusses vorgetragenen Auf-' fassung hat sich der Bundestag angeschlossen. Sie hat in der Fassung des Gesetzes- ihren Ausdruck gefunden. Hieraus folgt, daß Straffreiheit für Steuervergehen der hier in
er
og
* “ae
, » e* . . « “ “ 5 “ m” " > % a “. vw; ae x Fu uuRe 79 .
% E73
» 5, E
s
h N rs A “ ”
r Rede stehenden Art nur gewährt wird, wenn sie sich aus-. ri > ‚schließlich auf Steuerforderungen beziehen, die bis zum v Er 31, Dezember 1952 entstanden sind. Das trifft für eine RR: fortgesetzte Steuerhinterziehung, die sich teilweise auch Re
auf nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen bezieht, nicht zu".
x # Pr ., nr en 0 "
Pe Pur
£öh
nu a ve
E
Son
DE re) 2 ww 3? ’ rs “ „°
ER ® FE an tn
Pr 22
rn “
De) a On Per 2 .
% ! iM
ER 3
. P
ur
PAR) 4 [ya 23 F f
RER RR nr > r .
. <
a R S f ? on “ S, vıe No ‚ “ . .
„>
Der Grund zur Vorlage ist demnach entfallen,
Baldus Busch
Dr. Schalscha
. ” Ey Par Gag ” . .. ‘ ® a x 5 x, ri ” x “ PT} . „“ E12 . an, . na In ” .. » x a) >, Pa . . wer “, Fun Y Ey ” x n r ” B x“ . ’ * \ _e x % Am . v ” [3 ” . “ . x * A v ”. x or . x + . v “r Bi r ” x . ... x . x ’ ’ Br | „ > . a . » . fi r . 2. . ; . at . .
Dr, Dotterweich
Menges
* . . “ CC x v x 3 v - - r ® En “7, ’ . Due ” . » . . "Les Ey ” ” ae u. u d ® Now “ en .. . en EU . > £ R * . ” . La ‘ , . ee - ar“ fr F ze are ” r > Loy u R ae Kr u ” R v . er » un .," [AZ n . ’ - at » x x « x x Ss ER rn . x . “ ’ “ ° M - . “ 3 R j -_ Fi Pas ’ on . . 4 FF Zr 2 FR . B oTur i ”. Fri _ . r < .. re 4 x r ”. . - w * [} » un Par . r » Don . - “ x B u ”. » x B -