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BGH Entscheidung vom 06.04.1956 – 2 StR 91/56

2. Strafsenat

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Leitsatz

Die frühere Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe (§ 27 JGG) ist nicht gleichbedeutend mit der Aussetzung der Vollstrekkung einer Freiheitsstrafe i. 5. des § 23 Abs 5 Nr StGB. \

Für das Nachschlagewerk!

Bin. Für die Amtliche Sammlung! | zu 2 Gesetz: StGB § 23 Abs 3 Nr 2, JGG § 27:

Rechtssatz: Die frühere Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe (§ 27 JGG) ist nicht gleichbedeutend mit der Aussetzung der Vollstrekkung einer Freiheitsstrafe i. 5. des § 23 Abs 5 Nr StGB. \

aktenzeichen: 2 StR 91/56... , , . Urt. des BGH vom 6. April 1956, > 16 Köln

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2,5tR 91/56

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1934,

wegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht u, &

den Fliesenleger Werner Hp aus pi; dort geboren «m

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom j' 6. April 1956, an der teilgenommen habens Re Bundesrichter Dr. Dotterweich “

als Vorsitzender, ©

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

_ Justizangestellter EEE

'als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Köln vom 8. November 1955 wird SE, verworfen: i Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels. zu M tragen. .

Von Rechts wegen

erind

N DI 2

Das Landgericht hat den Angeklagien wegen tateinhei slicher versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht und Beleidigung v. zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision macht die Nichtbeachtung der Aufklärungs-- pflicht geltend und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts: Sie hat keinen Erfolg»

l. Die Strafkanmer hat die volle Zurechnungsf:hirkeit des Angeklagten auf Grund des Eindrucks, den sie während üer Hauptverhandlung von seiner Persönlichkeit gewonnen hai, und des sie überzeugenden Gutachtens des medizinischen Saclverständigen bejaht. Dabei hat sie in Betracht gezogen, daß der Jugendrichter im November 1953, als der Angeklagte zum zweiten Male wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses angeklagt war, "die besondere psychische Situation des fast tauben 18-jährigen Angeklagten", der nur unter Schwierigkeiten in normaler Weise mit dem weiblichen Geschlecht in Beziehung treten konnte, berücksichtigt und § 51 Abs 2 StGB für anwend- Se bar gehalten hat. Nachdem der Angeklagte in jener Gerichtsverhand- SR lung nachdrücklich auf das Unerlaubte seiner Tat hingewiesen Mi worden war, seine Entwicklung gewisse Fortschritte gemacht und er hier und da - auch auf sexuellem Gebiet - Kontakt zu Mädchen gewonnen hatte, hat das Landgericht jetzt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß der zur Zeit der Tat 21-jährige Angeklagte fähig war, das FR Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Tiieicht zu j handeln, Die Revision hält die richterliche Aufklärungs- h pflicht (§ 244 Abs 2 StPO) für verletzt, weil die Strafkamner “ sich hierbei auf das Gutachten des Sachverständigen gestütrt

hat, ohne ein Obergutachten einzuholen; dazu behauptet a7., der Verteidiger habe in seinem Schlußvortrag ausärlickli.n darauf hingewiesen, daß er das Gutachten nicht für übcrzeugend halte und in diesem Fail ein Oberautechten hrrangezogen werden müsse. Diese Rüge geht fehl: Daß ein Gureshtem, den Angeklagten oder seinen Verteidiger nicht überzeugt, vrrpflichtet den Tatrichter nicht zur Einholung eines Obergutachtens. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt dafür, daß der Sachverständige von unrichtigen tatsächlichen Vorzussetzungen ausgegangen ist, daß sein Gutachten Widersprüche enthalten hat, oder daß sich dem Tatrichter aus einem anderen Grunde die Notwendigkeit eines Obergutachtens hat aufdrüngsn müssen. Laut Sitzungsniederschrift hatten der Angeklagte

und sein Verteidiger nach der Vernehmung des Sachverstöndign | erklärt, daß sie auf die Stellung weiterer Anträge zur 3eweisaufnahne verzichteten. Daß ein solcher Antrag in den Schlußvortrag des Verteidigers ausdrücklich gestelit worden ist, behauptet auch die Revision nicht.

‚2. Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt Bedenken nur hinsichtlich der Anven-f dung des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB. Nach dieser Vorschrift darf üıe Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden, wenn wöhrend der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten im Inlande ‚erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt worden ist. Hier aber war gegen den Angeklagten noch nicht auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden, vielmehr hatte der Amtsrichter in Köln als Jugendrichter im November 1953 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewöhrung ausgesetzt. Voraussetzung dafür war nach 88 105 Abs 1 und 27 JGG, daß nicht mit Sicherheit beurteilt werden konnte. ob in der Straftat des damals nach seiner sittli her:

und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gicichstehenden Angeklagten schädliche Neigungen von einem Unfange hervorgetreten waren, das eine Jugenästrafe erforderlicsu

war, In diesem Falle also war noch unentschieden, ob eine Freiheitsstrafe verhängt werden würde, während § 25 Abs ;

Nr 2 StGB eine rechtskräftig erkannte Strafe dieser Art voraussetzt. Diese Vorschrift ist also schon nach ihrem wortlaut hier nicht anwendbar. Der Wortlaut ist

hier besonders bedeutsam, weil das 3. Strafrechtsinderungsgesetz, auf dem die heutige Fassung des § 23 StGB beruht.

und das Jugendgerichtsgesetz, dessen §§ 20 -26 eben-

falls ausführliche Vorschriften über die Strafaussetzung

zur Bewährung enthalten, beide am 4. August 1953 verkünder worden sind, Darum ist nicht anzunehmen, daß die Vorschriften des einen Gesetzes nicht auf die des anderen abgestimnt sein sollten. Es muß somit ala der ausgesprochene Gesetzeswille gelten, daß die Aussetzung der Entscheidung über die Ve r- .h&ängung der Jugenästrafe nach § 27 JGG der Aussetzung der Voll streckung einer bereits erkannten Freiheitsstrafe nach § 23-StGB nicht gleichgestellt werden soll;

Zu dem gleichen Ergebnis führt folgende Erwägung: Gewinnt der Jugendrichter nach Ablauf der Bewährungszeit des § 27 JGG nicht die Überzeugung, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von solchem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so wird der Schuldspruch in dem abschließenden Erkenntrisverfahren nach § 30 Abs 2 J6G getilgt.

Das hat nach § 96 Abs 1 Satz 2 JGG die Tilgung des Schulüspruchs im Strafregister und nach § 5 Abs 2 StTilg@ weiter zur Folge, daß auch der Rechtsnachteil des § 25 Abs ; Nr 2 StGB bei künftigen Straftaten entfällt (vgl BGHSt 7, 58, 60):

Bin während der Bewähruugszeit begangene naus Straftat, auf die möglicherweise schon das allgemeine Stinrzecht anzuwenden ist. hinäert den Jugendrichter nicht grund sätzlich, den Schuldspruch zu tilgen, Betraf 2. z.B. ein Diebstahl des Jugendlichen und war die wEhrend der Bevöhrungszeit begangene strafbare Handlung etwa ein Verkehrsvergehan. oder liegen sonst die aufeinanderfoigenden Straftaten auf wesentlich verschiederien Gebieten, so ist sehr wohi "ankbar, daß der Jugendrichter den Schuldspruch, trotz der ncuer. Straftat tilgt, Wird nach der Tilgung des Schuldsprucha die Strafe für die zweite Straftat verhängt, so gilt, wie dargelegt, gemäß § 5 Abs 2 StTilgG das Aussetzungsverbot des

§ 23 Abs 3 Nr 2 StGB nicht. Dann aber kann es nicht "echtens sein, das Aussetzungsverbot gelten zu lassen, wenn zufällig die Strafe noch während, der Bewährungszeit und vor der Entscheidung nach § 30 JGG verhängt worden ist.

Trotzdem bleibt das Urteil auch insoweit bestehen, ais es dem Angeklagten die Strafaussetzung versagt. Nach § 23 £bs 2 StüB darf sie nur angeoränet werden, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben in Verbindung nit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Daß eine solche Erwartung berechtigt sei, hat die Strafkamer aber bedenksnfrei verneint. Denn sie hat das Vorliegen mildernder Unstinde im Sinne des § 176 Abs 2 StGB gerade auch mit der Fesistellung begründet, daß der Angeklagte "als Jugendlicher sehr seinem Nachteil nicht mit der, wie die nachträgliche Petrechtung zeigt, bei ihm gebotenen Strenge behandelt worden ist. indem ihm zunächst eine Verwarnung erteilt und im zweiten

Falle die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist".

Das Landgericht hat ferner eine Gefängmisstrafe va

neun Nonaten u. a. darum für nötig gehalten, weil der Strafzweck der persönlichen Abschreckung beim Angeklagten nur durch eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erreichen ist. Daß damit die Verbüßung einer solchen Strafe gemeint war, ergibt sich aus den vorhergelenden Ausführungen. Somit war nach den Feststellungen des Lesdgerichts die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23

Abs 2 StGB ausgeschlossen.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha

Menges Hoepner

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