Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.02.1955 – 1 StR 554/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des volkes In der Strafsache gegen
den Zollassistenten Emil LI Em aus FEW, geboren
om &. ED ED in 1. (CS), wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1955 in der Sitzung vom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat NEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Es» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 25. Mai 1954
wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; sie hat jedoch für. die beiden Fälle, in denen er mit der noch nicht 14 Jahre alten Ingrid HB unzüchtige Handlungen vornahn, nur eine Einzelstrafe (acht Monate Gefängnis) festgesetzt-
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend
nacht, hat keinen Erfolg.
1.) a) Die Rüge. das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), weil es keinen Psychiater oder Kinderarzt als Sachverständigen zugezogen habe, ist unbegründet.
Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters zu entscheiden, ob er sich zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines im kindlichen Alter stehenden Zeugen der Hilfe eines Sachverständigeri bedienen will oder ob er sich selbst die erforderliche Sachkunde zutraut (BGHSt 3, 52). Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer die Lehrerin der Mädchen als Zeugin vernommen, die keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder vorbrachte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mädchen aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugenäalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten
aufweisen.
b) Der Antrag, den Zollsekretär Josef WB, der selbst Vater einer kleinen Tochter ist und jahrelang mit dem Angeklagten zusammenwohnte, als Zeugen darüber zu hören, dass
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er niemals etwas von einer abnormalen Veranlagung des Beschwerdeführers bemerkte, wurde vor der Hauptverhandlung gestellt und abgelehnt Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben. Auf die Ablehnung kann die Revision demnach nicht gestützt werden (RGSt 61, 376).
Der Angeklagte wiederholte den Antrag in der Hauptverhandlung nicht. § 244 Abs 3 StPO ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Ein Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO ist in dieser Beziehung nicht geltend gemacht.
c) § 267 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die Tatsachen angeben, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat.
2.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen dreier Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3 St@B.
Dagegen ist der Strafausspruch insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer in den Fällen II b, obwohl sie den Angeklagten wegen der Unzuchtshandlungen gegenüber Ingrid H@B sowohl im erkennenden Teil des Urteils wie in den Entscheidungsgründen zweier selbständiger Verbrechen für schuldig befand, nur eine Strafe (acht Monate Gefängnis) festgesetzt hat. Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StGB (RGSt 52, 146; BGHSt 4, 346). Es ist nicht ersichtlich, für welches der beiden Verbrechen auf diese Strafe erkannt worden ist. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstzafe von 8 Monaten Gefängnis
Es sind für die Verbrechen gegenüber Ingrid HB zwei
Binzelstrafen festzusetzen. Auf sie kann das Revisionsgericht seibst erkennen, da es in Übereinstimmung mit dem Antrag des
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Überbundesanwalts für beide Fälle je die gesetzlich nieüri«- ste Strafe von 6 Monaten für angemessen häit.
Da einer Erhöhung der Gesamtstrafe § 358 Abs 2 StPO entgegensteht und mit Sicherheit auszuschliessen ist, dass Jas Landgericht aus den 3 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe als aus den bisher erkannten 2 Einzelstrafen gebildet hätte oder bilden würde, hat die vom Revisionsgericht vorgenommene Festsetzung der Einzelstrafen keinen Einfluss auf die erkannte Gesamtstrafe. Sie bleibt daher bestehen. Eine Berichtigung des Urteilssatzes des angefochtenen Urteils hat zu unterbleiben, da in ihn nur die Gesamtstrafe aufzunehmen
ist. Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Mannzen Dr. Hengsberger