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BGH Entscheidung vom 28.09.1956 – 1 StR 270/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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i StR 270/56 2270 036 12,

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InaVTamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Koch Max S EB , zetoren am GR 1906 in TOD (SCHERE) , ohne festen Wohnsitz,

in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen

haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

‘Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. April 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 11. April 1956 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte ist wegen vollendeten Rückfallbetrugs in vier Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs in zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von fünfmal 25 DM und einmal 50 DM verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem von ihm selbst verfaßten Schreiben vom 14. April 1956 "Binspruch" eingelegt und diesem eine "Begründung" hinzugefügt. Der Verteidiger des Angeklagten hat in einem von ihm eingereichten Schriftsatz das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel - auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts sowie auf die Geltendmachung eines Verfahrensverstoßes gestützt.

1) Mit der Behauptung, er habe der Hauptverhandlung vom 10. April 1956 nur sehr mangelhaft und zeitweise Üüberhaupt nicht folgen können, kann der Beschwerdeführer nicht 'Aurchäringen, weil kein Anhalt dafür ersichtlich ist, .daß der Tatrichter die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht bejaht hat. Der Beschwerdeführer hat während der Hauptverhandlung selbst nicht "geltend gemacht, er könne ihr nicht. folgen. Auch sein Verteidiger hat vor der Strafkammer insoweit keine. Bedenken geäußert. In den Urteilsgründen wird der Angeklagte ausdrücklich als "gesund" unä "intelligent" bezeichnet.

2 Der Schuläspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat in allen Fällen die äußeren und. inneren Tatbestandsmerkmale

des vollendeten oder versuchten Betrugs rechtsirrtumsfrei

‚dargetan.

‚ Auch die Rückfallvoraussetzungen sind ausreichend festgestellt. Bei dem Seite 7, 14 UA als Urteilstag angeführten 17. Februar 1950 (Amtsgericht Edenkoben) handelt es sich ebenso wie bei dem Seite 15 UA angegebenen 2.2.1953 (Schöffengericht Baden-Baden) offensichtlich um ein Schreibversehen, wie die Zeitangaben S 8, 16, 18 und 20 UA ergeben.

Im Fall II 6 des Urteils spricht die Strafkamner in den Gründen von einem fortgesetzten Verbrechen des versuchten Betrugs im Rückfall, obwohl die Sachverhaltsschilderung die Annahme nahe legt, der Angeklagte . habe die beiden Briefe, in deren Übergabe der Tatrichter - zu Recht - einen strafharen Betrugsversuch gesehen hat, dem zur Entlassung kommenden Mitgefangenen HM gleichzeitig ausgs- "händigt. In diesem Falle aber läge eine natürliche Hand- | lungseinheit und damit nur ein (nicht fortgesetztes) Ver- | brechen des versuchten Betruges im Rückfali vor. Inäes kan. : ‘diese Frage auf sich beruhen, weil die Verurteilung wegen "einer Tortgesetzten Tat im Urteilssatz nicht verlautbart und auch auf den Strafausspruch ohne Einfluß geblieben 186 el darüber unten).

3) Auch ale, Ausführungen, mit denen das Landgericht die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewöhnheitsverbrechers dargelegt hat, die Strafzumessungserwägungen und die. Gründe, auf die die Anoränung der Sicherungsverwahrung gestützt ist, lassen keinen Rechtsirrtum

erkennen...

Entgegen der Meinung der Revision war das landge-

"richt nicht verpflichtet, den Angeklagten von amtswegen auf seinen Geisteszustand untersuchen. zu lassen, wenn sich ihm kein Anhaltspunkt dafür bot, daß der Angeklagte in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein könnte.

Rechtlich zu beanstanden ist, daß der Tatrichter es entgegen der Vorschrift des § 74 StGB unterlassen hat, für den versuchten Betrug im Rückfall unter II 6 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. Das ist ein Rechtsfehler, der an sich zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch {ber die Gesamtstrafe zwingt (u.a: BGHSt 4, 345, BGH 1 StR 180/55 vom 7. Juni 1955, 1 StR 36/56 vom 6. März 1956). Da jedoch der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts für diesen Versuchsfall die gesetzlich. niedrigste Strafe von einem Jahr Zuchthaus (§ 20 a Abs 1 StGB, BGH NIW 1956, 1078 Nr 17) für angemessen erachtet und andererseits mit Sicherheit auszuschließen ist, daß der Matrichter die aus sechs - statt fünf - Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte oder bemessen würde - einer Erhöhung der Gesamtstrafe stünde $. 358 Abs 2 StPO entgegen -, kann das Revisionsgericht in entsprechender "Anwendung des § 354 Abs i StPO in der Sache selbst entschei- ‚ den (vel BCH 1 StR 554/54 vom 25. Februdr 1355).

- Der Angeklagte wird demgemäß im Fall II 6 der Urteils- &rüinde zur Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Die

aus den sechs nunmehr vorliegenden Einzelstrafen zu bildende.

Gesamtstrafe wird auf vier Jahre Zuchthaus festgesetzt. Da- ‚neben bleiben die vom Landgericht ausgesprochenen Gelästrafen von fünfmal 25 DM und einmal 50 DM, die Anordnung der 'Sicherungsverwahrung .und der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft bestehen.

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Die Revision des Angeklagten erweist sich danach im Ergebnis als unbegründet. Aus. Billigkeitsgründen wird jeaoch die seit dem 11. Mai 1956 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angsrechnet.

Dr. Hörchner Mantel Martin

Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger " ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner

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