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BGH Entscheidung vom 17.11.1955 – 4 StR 396/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 396/55 2239 0 62

Im khanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen |

den Arbeiter Ewald I —_ 7) sus KW, zehvoren an \ «> 1931-in CB, zur zeit in anderer Sache

in Strafhaft, wegen schweren Raubes usa:

het der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. ängels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter, Oberstaatsenwalt Dr. Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > .

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts En

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil - E des Schwurgerichts in Arnsberg vom 20. August 1955 4 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die 5 Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet - i worden ist, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Schwurgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

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Von Rechts wegen

.—_,_— m nun oo.

Der Schuldspruch wegen Nordversuchs in zwei Fällen, wegen schwerer Raubes in zwei Fällen und wegen verbotenen iaffenbesitzes ist rechtskräftig. Die Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Strafzumessung lassen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum nehr hervortreten. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf fehlerhaften Erwägungen beruhen. ur insoweit hat das Rechtsmittel des Angeklagten Erfolg;

1.) Seine Erwartung, daß die Verbüßung der jetzt verhängten Strafe von :10 Jahren Zuchthaus den 1931 geborenen Angeklagten weder bessern noch wirksam abschrecken werde, gründet das Schwurgericht auch auf die Erwägung, daß der im Zusammenhang mit der "Bluttat an Kg" erlittene Freiheitsertzug von mehr als vier Jahren eine nachhaltige Wirkung nicht hinterlassen habe. is sind indessen, wie das Schwurgericht erneut feststellt, die wahren Hintergründe und die Einzelheiten des Tatmotivs für die Erschießung des verbrecherischen Fachmanns > durch den damals 17-jährigen Angeklagten ungeklärt geblieben, Demgemäß hat das Schwurgericht davon absehen müssen, der Bejahung der Voraussetzungen des § 20 a StGB die Tötung I] mit zugrunde zu legen. Konnte somit aber die "Bluttat an Do 5 und was mit ihr zusammenhängt schon für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht die Feststellung rechtfertigen, daß der Angeklagte gefährlich sei, so vermag sie erst recht nicht die in § 42 e ‚StGB vorausgesetzte Befürchtung zu begründen, ‚er werde im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft gefährlich sein,

_ - auch nicht auf dem Umwege der Erwägung, daß der im Zusammenhang mit diesem Totschlag erlittene Freiheitsentzug nicht nachhaltig gewirkt habe. Denn wenn die Erschießung KB keine Synptontat war, so braucht es für die Wahr-

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scheinlichkeit künftiger Symptomtaten nichts Entscheidendes zu besagen, daß sich die strafrechtlichen Folgen jener Tötung auf die ungünstige Entwicklung des Angeklagten nicht hemmenäd ausgewirkt haben.

2.) Die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte auch äurch die Verbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe nicht auf den rechten Weg zurückgeführt werde, entnimmt das Schwurgericht in erster Reihe dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Koch. Dessen Ausführungen gipfeln in dem Schlußsatz, daß er sich auf Grund seiner eingehenden Untersuchung und Beobachtung des Angeklagten auf jeden Fall gegen. eine Entlassung aussprechen würde,

. falls der Angeklagte sich etwa bereits in’ "Verwahrung befände, Hiernach hat der Sachverständige seinen Erwägungen möglicherweise nur äie Frage zugrunde gelegt, ob der Angeklagte in Zeitpunkt der Hauptverhandlung als gefährlich erscheine. Das wäre rechtlich fehlerhaft; denn die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers im Zeitvunkt der Hauptverhandlung begründet keine Vermutung dafür, daß diese Gefährlichkeit auch nach Verbüßung der Strafe fortbestehen werde, und die Sicherungsverwahrung darf nur dann angeordnet werden, wenn äie öffentliche Sicherheit diese Haßnahme für die Zeit nach der Strafverbüßung erfordert

(BGH NJW 1953, 1559 Nr 25). Das Schwurgericht selbst

geht zwar von dieser zutreffenden Rechtsauffassung aus;

es kann ihm aber entgangen sein, daß das Gutachten des Sachverständigen, dem es folgt, auf einer abweichenden Grundlage beruht.

3.) Das Schwurgericht geht davon aus, daß es sich bei dem Angeklagten nicht anlagebedingt um einen geborenen Verbrecher handelt. Es erwägt auch die Jugend des Angeklagten; der zur Zeit der Straftaten erst 22 Jahre alt war, hält dessen Besserung aber gleichwohl für unwahrscheinlich, weil

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er als frühgereifter Mensch kaum noch wandlungsfähig sei. Eine solche Würdigung ist an sich zwar rechtlich möglich; dem Tatrichter muß dabei indessen vor Augen stehn, daß er sich an der äußersten Grenze des im Voraus Beurteilbaren bewegt. Es ist eine Erkenntnis der Psychologie, insbesondere der Jugendpsychologie , daß der Reifeprezeß zumal des kannes erst um das 25., gegebenenfalls sogar erst um das 530. Lebensjahr seinen Abschluß findet, sodaß dam von verfestigten Charakterzügen ausgegangen werden kann. Dazu tritt die Erfahrung, daß bei jungen Menschen, die - wie der Angeklagte - unter den ungünstigen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit herangewachsen sind, gerade die sittliche Reifung hinter der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung zurückzubleiben pflegt (vgl BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 = IM Nr 5 zu § 105 JGG). Aus diesen Gründen kann die VYoraussage, selbst eine 10-jährige Zuchthausstrafe werde einen eben herangewachsenen Menschen wahrscheinlich weder bessern noch abschrecken, nur ganz ausnahmsweise auf Grund einer ins Einzelne gehenden Wertung seiner Persönlichkeitsentwicklung rechtfertigt werden. Die insoweit knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils geben dem Senat indessen nicht die Gewißheit. daß das Schwurgericht sich

der Schwierigkeiten der Beurteilung in vollem Maße be-

wußt gewesen ist. — Z nn

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hiernach nicht bestehen bleiben. Es. erscheint angezeigt, die abermalige Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO einem benachbarten Schwurgericht zu über-

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tragen. Dazu wird sich die Anhörung eines auf dem Gebiete der Persönlichkeitsentwicklung erfahrenen Psychologen.

empfehlen. Güde Krumme Engels Seibert Haager